Als rechtswidriges1 Verhalten mit negativen Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit oder die Umwelt, das mit Sanktionen zu belegen ist, gilt u. a. Folgendes:
Die Richtlinie wird derzeit überarbeitet.
Sie ist am in Kraft getreten und musste bis spätestens von den Mitgliedstaaten in nationales Recht umgesetzt werden.
Weiterführende Informationen:
Richtlinie 2008/99/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom über den strafrechtlichen Schutz der Umwelt (ABl. L 328 vom , S. 28-37).
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