Beschluss Nr. 234/2008/EG zur Einsetzung des Europäischen Beratenden Ausschusses für Statistik
Mit diesem Beschluss wird der Europäische Beratende Ausschuss für Statistik eingesetzt, ein beratendes Organ, das an der Ausarbeitung und der Umsetzung der Politik der EU im Bereich statistischer Information beteiligt ist.
Mit ihm wird Beschluss 91/116/EWG des Rates aufgehoben.
Der Ausschuss trägt zur engen Zusammenarbeit bei der statistischen Programmplanung zur Verbesserung des staatlichen Handelns im Europäischen Statistischen System und der Qualität europäischer Statistiken bei.
Der Ausschuss dient dazu, die Anregungen der Nutzer, der Auskunftgebenden und der Produzenten statistischer Daten in Bezug auf die politischen Ziele der EU im Bereich der statistischen Information kanalisieren.
Die Europäische Kommission konsultiert den Ausschuss im Zuge der Ausarbeitung des statistischen Programms der EU.
Der Ausschuss gibt Stellungnahmen zum Programm ab, insbesondere in Bezug auf:
Der Ausschuss berät die Kommission über die Entwicklung und Verwendung statistischer Daten der EU.
Auf Ersuchen des Europäischen Parlaments, der Europäischen Kommission oder des Rates gibt der Ausschuss Stellungnahmen ab über:
Er erfüllt seine Aufgaben in Zusammenarbeit mit dem Ausschuss für das Europäische Statistische System.
Der Ausschuss besteht aus 24 Mitgliedern mit einer Amtszeit von je fünf Jahren, wobei eine einmalige Wiederernennung zulässig ist.
Die Mitglieder werden in ausgewogenem Verhältnis ausgewählt von:
Der Ausschuss wählt seinen Vorsitzenden für eine Amtszeit von fünf Jahren, wobei eine einmalige Wiederwahl zulässig ist.
Die Kommission stellt dem Ausschuss Sekretariatsdienste zur Verfügung.
Er ist am in Kraft getreten.
Der Europäische Beratende Ausschuss für Statistik ersetzt den Europäischen Beratenden Ausschuss für statistische Information im Wirtschafts- und Sozialbereich.
Weiterführende Informationen:
Beschluss Nr. 234/2008/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom zur Einsetzung des Europäischen Beratenden Ausschusses für Statistik und zur Aufhebung des Beschlusses 91/116/EWG des Rates (ABl. L 73 vom , S. 13-16)
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