Einführung des Euro

ZUSAMMENFASSUNG DER DOKUMENTE:

Verordnung (EG) Nr. 974/98 über die Einführung des Euro

Verordnung (EG) Nr. 1103/97 über bestimmte Vorschriften im Zusammenhang mit der Einführung des Euro

Artikel 140 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union – Übergangsbestimmungen zur Wirtschafts- und Währungspolitik

WAS IST DER ZWECK DER VERORDNUNGEN UND VON ARTIKEL 140 DES VERTRAGS ÜBER DIE ARBEITSWEISE DER EUROPÄISCHEN UNION?

Die beiden Verordnungen bilden die rechtliche Grundlage und die Rechtssicherheit für die Einführung des Euro (Wirtschafts- und Währungsunion).

In Artikel 140 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) sind die Kriterien zum Beitritt zur Wirtschafts- und Währungsunion und die Einführung des Euro festgelegt. Es wird die regelmäßige Überwachung der Fortschritte der nicht dem Euro-Währungsgebiet angehörenden Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) im Hinblick auf die Erfüllung dieser Kriterien vorgesehen.

WICHTIGE ECKPUNKTE

Die Verordnung (EG) Nr. 974/98

Die Verordnung (EG) Nr. 1103/97

Artikel 140 AEUV und Protokoll Nr. 13 im Anhang zum AEUV legen die wirtschaftlichen und finanziellen Bedingungen, die sogenannten „Konvergenzkriterien“ fest, die die Mitgliedstaaten erfüllen müssen, um den Euro einzuführen. Diese Kriterien lauten wie folgt:

WANN TRETEN DIE VERORDNUNGEN IN KRAFT?

HINTERGRUND

SCHLÜSSELBEGRIFFE

  1. Auslaufphase. höchstens ein Jahr, beginnend mit dem Zeitpunkt der Einführung des Euro.
  2. Rechtsinstrument. Gesetzgebung, Verwaltungsakte, gerichtliche Entscheidungen, Zahlungsanweisungen und andere Dokumente mit Rechtswirkung.

HAUPTDOKUMENTE

Verordnung (EG) Nr. 974/98 des Rates vom über die Einführung des Euro (ABl. L 139 vom , S. 1-5).

Nachfolgende Änderungen der Verordnung (EG) Nr. 974/98 wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.

Verordnung(EG) Nr. 1103/97 des Rates vom über bestimmte Vorschriften im Zusammenhang mit der Einführung des Euro (ABl. L 162 vom , S. 1-3).

Siehe konsolidierte Fassung.

Konsolidierte Fassung des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union – Dritter Teil – Die internen Politiken und Maßnahmen der Union – Titel VIII – Die Wirtschafts- und Währungspolitik – Kapitel 5 – Übergangsbestimmungen – Artikel 140 (ex-Artikel 121 Absatz 1, 122 Absatz 2 Satz 2 und 123 Absatz 5 EGV) (ABl. C 202 vom , S. 108-110).

Letzte Aktualisierung