Verbraucherschutz

Die EU-Verbraucherschutzpolitik (Artikel 169 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV)) zielt darauf ab, die Gesundheit, Sicherheit und wirtschaftlichen Interessen der Verbraucher zu schützen und ihr Recht auf Information, Erziehung und Bildung von Vereinigung zur Wahrung ihrer Interessen zu fördern. Nach Artikel 12 AEUV müssen den Erfordernissen des Verbraucherschutzes bei der Festlegung anderer Politiken der Europäischen Union (EU) Rechnung getragen werden.

Die Verbraucherschutzpolitik ist eine gemeinsame Verantwortung zwischen der EU und den EU-Mitgliedstaaten. Nach Artikel 114 AEUV werden Beschlüsse zu Maßnahmen zur Angleichung des Verbraucherschutzes der Mitgliedstaaten gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren und nach Anhörung des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses erlassen.

Unter bestimmten Umständen kann ein Mitgliedstaat strengere Verbraucherschutzmaßnahmen beibehalten oder einführen, als sie von der EU vorgesehen sind, sofern sie mit dem Vertrag und der EU-Gesetzgebung vereinbar sind, und sofern die Europäische Kommission darüber unterrichtet wird.

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