Wettbewerb auf dem Gebiet des Eisenbahn-, Straßen- und Binnenschiffsverkehrs

 

ZUSAMMENFASSUNG VON:

Verordnung (EG) Nr. 169/2009 – Wettbewerbsregeln auf dem Gebiet des Eisenbahn-, Straßen- und Binnenschiffsverkehrs

Artikel 101 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) – Vorschriften für Unternehmen: Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs

Artikel 102 AEUV – Vorschriften für Unternehmen: missbräuchliche Ausnutzung einer marktbeherrschenden Stellung durch Unternehmen

WAS IST DER ZWECK DIESER VERORDNUNG UND DER ARTIKEL 101 UND 102 AEUV?

In der Verordnung sind die auf dem Gebiet des Eisenbahn-, Straßen- und Binnenschiffsverkehrs geltenden Wettbewerbsregeln der EU dargelegt.

Nach Artikel 101 und 102 AEUV sind wettbewerbswidrige Vereinbarungen und zwischen Unternehmen abgestimmte Verhaltensweisen sowie der Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung* verboten.

WICHTIGE ECKPUNKTE

Die Verordnung (EG) Nr. 169/2009 gilt für Vereinbarungen, Beschlüsse und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, die Folgendes bezwecken oder bewirken:

Gesetzliche Ausnahme für die technischen Vereinbarungen

Das in Artikel 101 Absatz 1 AEUV vorgesehene Verbot gilt jedoch nicht für Vereinbarungen, Beschlüsse und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, die ausschließlich die Anwendung technischer Verbesserungen oder die technische Zusammenarbeit bezwecken und bewirken, und zwar durch:

Ausnahme für Gemeinschaften kleiner und mittlerer Unternehmen

Die Verordnung ermöglicht auch die Ausnahme von Gemeinschaften kleiner und mittlerer Unternehmen, sofern:

Hat die Durchführung von Vereinbarungen, Beschlüssen oder aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen Wirkungen, die mit den in Artikel 101 Absatz 3 AEUV bezeichneten Voraussetzungen unvereinbar sind, so können die beteiligten Unternehmen verpflichtet werden, diese Wirkungen abzustellen.

WANN TRITT DIESE VERORDNUNG IN KRAFT?

Sie ist am 25. März 2009 in Kraft getreten.

Mit der Verordnung (EG) Nr. 169/2009 wird die Verordnung (EWG) Nr. 1017/68 kodifiziert und aufgehoben – mit Ausnahme des Artikels 13 Absatz 3, der auf Entscheidungen, die vor dem 1. Mai 2004 gemäß Artikel 5 der Verordnung (EWG) Nr. 1017/68 erlassen wurden, bis zum Ablauf ihrer Geltungsdauer weiterhin Anwendung findet.

HINTERGRUND

Weiterführende Informationen:

SCHLÜSSELBEGRIFFE

Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung: Ein Unternehmen, das sich in einer Position der wirtschaftlichen Stärke befindet, nutzt diese Position seinen Wettbewerbern und/oder den Verbrauchern gegenüber aus. Ein Beispiel für solch einen Missbrauch ist der Verkauf zu Preisen, die so niedrig sind, dass kleinere Wettbewerber damit nicht mithalten können.

HAUPTDOKUMENTE

Verordnung (EG) Nr. 169/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Anwendung von Wettbewerbsregeln auf dem Gebiet des Eisenbahn-, Straßen- und Binnenschiffsverkehrs (kodifizierte Fassung) (ABl. L 61 vom 5.3.2009, S. 1–5)

Konsolidierte Fassung des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union – Dritter Teil – Die internen Politiken und Maßnahmen der Union – Titel VII – Gemeinsame Regeln betreffend Wettbewerb, Steuerfragen und Angleichung der Rechtsvorschriften – Kapitel 1 – Wettbewerbsregeln – Abschnitt 1 – Vorschriften für Unternehmen – Artikel 101 (ex-Artikel 81 EGV) (ABl. C 202 vom 7.6.2016, S. 88–89)

Konsolidierte Fassung des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union – Dritter Teil – Die internen Politiken und Maßnahmen der Union – Titel VII – Gemeinsame Regeln betreffend Wettbewerb, Steuerfragen und Angleichung der Rechtsvorschriften – Kapitel 1 – Wettbewerbsregeln – Abschnitt 1 – Vorschriften für Unternehmen – Artikel 102 (ex-Artikel 82 EGV) (ABl. C 202 vom 7.6.2016, S. 89)

Letzte Aktualisierung: 06.03.2018