Arbeitszeitorganisation für das fliegende Personal der Zivilluftfahrt

Die Richtlinie legt spezifische Mindeststandards für die Arbeitszeit in der Zivilluftfahrt fest, um die Gesundheit und Sicherheit der Arbeitnehmer in diesem Sektor besser zu schützen. Sie führt eine Vereinbarung durch, die von den wichtigsten Arbeitgeber- und Arbeitnehmerorganisationen auf europäischer Ebene geschlossen wurde.

RECHTSAKT

Richtlinie 2000/79/EG des Rates vom 27. November 2000 über die Durchführung der von der Vereinigung Europäischer Fluggesellschaften (AEA), der Europäischen Transportarbeiter-Föderation (ETF), der European Cockpit Association (ECA), der European Regions Airline Association (ERA) und der International Air Carrier Association (IACA) geschlossenen Europäischen Vereinbarung über die Arbeitszeitorganisation für das fliegende Personal der Zivilluftfahrt

ZUSAMMENFASSUNG

Der Sektor Verkehr blieb in den Bestimmungen der Richtlinie über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung (erste Richtlinie von 1993) unberücksichtigt. In deren Anwendungs­bereich aufgenommen wurde er durch die Richtlinie 2000/34/EG. Beide Texte wurden kodifiziert durch die Richtlinie 2003/88/EG.

In den Anwendungsbereich der neuen Basisrichtlinie fällt somit auch das fliegende Personal in der Zivilluftfahrt. Allerdings gelten die allgemeinen Bestimmungen der Basisrichtlinie nicht für die Beschäftigungen, für die auf Gemeinschaftsebene „spezifischere Vorschriften“ festgelegt werden, was für das fliegende Personal der Zivilluftfahrt geschehen ist.

Tatsächlich haben die Arbeitgeber- und Arbeitnehmerorganisationen dieses Sektors am 22. März 2000 eine Europäische Vereinbarung über die Arbeitszeitorganisation* für das fliegende Personal der Zivilluftfahrt* unterzeichnet. Diese Vereinbarung ist im Anhang zur Richtlinie 2000/79/EG aufgeführt und ist somit Bestandteil dieser Richtlinie.

Durch die Richtlinie des Rates wird eingeführt:

In der Vereinbarung werden somit Mindeststandards festgelegt. Auf dieser Grundlage können die Mitgliedstaaten günstigere Bestimmungen genehmigen. Die Durchführung der Richtlinie darf nicht zur Senkung des allgemeinen Schutzniveaus für Arbeitnehmer in den abgedeckten Bereichen führen.

Im Anschluss an die Mitteilung von 1998 mit dem Titel „Anpassung und Förderung des sozialen Dialogs auf Gemeinschaftsebene“ hat die Kommission den Text der Vereinbarung in Bezug auf die folgenden Punkte evaluiert:

Schlüsselwörter des Rechtsakts

Bezug

Rechtsakt

Datum des Inkrafttretens

Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten

Amtsblatt

Richtlinie 2000/79/EG[Annahme: Konsultation CNS/2000/0164]

1.12.2000

1.12.2003

ABl. L 302 vom 1.12.2000

Letzte Änderung: 15.01.2008