Beratender Ausschuss für Berufsbildung

Der Beratende Ausschuss für Berufsbildung hat die Aufgabe, die Kommission bei der Umsetzung der Gemeinschaftspolitik im Bereich der Berufsbildung zu unterstützen. Jeder Mitgliedstaat entsendet drei Mitglieder in den Ausschuss, die jeweils die Interessen der nationalen Regierung, der Arbeitnehmer- und der Arbeitgeberorganisationen vertreten.

RECHTSAKT

Beschluss 2004/223/EG des Rates vom 26. Februar 2004 über die Satzung des Beratenden Ausschusses für Berufsbildung

ZUSAMMENFASSUNG

Während seines vierzigjährigen Bestehens hat der Beratende Ausschuss für die Berufsausbildung der Kommission Stellungnahmen zu Berufsbildungsfragen unterbreitet, unter anderem Stellungnahmen zu Mitteilungen und anderen Strategiepapieren, zu besonderen Maßnahmen wie etwa der Einrichtung des Europäischen Zentrums für die Förderung der Berufsbildung sowie zur Ausarbeitung, Bewertung und bestmöglichen Nutzung der Aktionsprogramme der Gemeinschaft im Bereich der Berufsbildung.

Die neue Satzung trägt den zwischenzeitlichen sozialen, politischen und institutionellen Änderungen Rechnung und legt die Anzahl der Mitglieder mit drei pro Mitgliedstaat fest: je ein/e Vertreter/in der nationalen Regierungen, der Arbeitnehmer- und der Arbeitgeberorganisationen. Die Ausschussmitglieder werden für drei Jahre bestellt; eine Wiederbestellung ist möglich. Innerhalb des Ausschusses bilden sie drei Interessengruppen (nationale Regierungen, Arbeitnehmer- und Arbeitgeberorganisationen).

Der/die bei der Kommission für die Berufsbildung zuständige Generaldirektor/in sitzt dem Ausschuss vor. Der Ausschuss tritt mindestens zweimal pro Jahr zusammen und gibt begründete Stellungnahmen ab, die mit absoluter Mehrheit der gültig abgegebenen Stimmen beschlossen werden. An den Ausschusssitzungen können folgende Personen als Beobachter/in teilnehmen: der/die Direktor/in des Europäischen Zentrums für die Förderung der Berufsbildung (CEDEFOP), der/die Direktor/in der Europäischen Stiftung für Berufsbildung (oder von ihnen benannte Stellvertreter/innen) und ein/e Vertreter/in der genannten Interessengruppen der Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraumes. Die Kommission nimmt die Sekretariatsgeschäfte für den Ausschuss wahr.

Bezug

Rechtsakt

Datum des Inkrafttretens

Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten

Amtsblatt

Beschluss 2004/223/EG

6.3.2004

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ABl. L 68 vom 6.3.2004

Letzte Änderung: 02.05.2007