Gleichstellung von Männern und Frauen auf dem Arbeitsmarkt

ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:

Richtlinie 2006/54/EG zur Verwirklichung des Grundsatzes der Chancengleichheit und Gleichbehandlung von Männern und Frauen in Arbeits- und Beschäftigungsfragen

WAS IST DER ZWECK DER RICHTLINIE?

Ziel der Richtlinie ist es, verschiedene Richtlinien zur Gleichstellung von Frauen und Männern zu konsolidieren, indem die Rechtsvorschriften der Europäischen Union (EU) zur Gleichbehandlung von Männern und Frauen im Bereich Arbeit und Beschäftigung vereinfacht, modernisiert und verbessert werden.

Die Änderung der Richtlinie (EU) 2024/1500 zielt darauf ab, die Arbeit der Gleichbehandlungsstellen nach Mindeststandards zu gewährleisten, um ihre Effizienz zu verbessern und ihre Unabhängigkeit zu garantieren und so die Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes zu stärken.

WICHTIGE ECKPUNKTE

Die Gleichstellung von Männern und Frauen ist ein Grundprinzip des EU-Rechts, das für mehrere Bereiche des sozialen Lebens und folglich auch für Arbeits- und Beschäftigungsfragen gilt.

Gleichstellung bei der Beschäftigung und den Arbeitsbedingungen

Die Richtlinie 2006/54/EG verbietet die unmittelbare1 und mittelbare Diskriminierung2 zwischen Männern und Frauen bei:

Außerdem setzt die Richtlinie den in Artikel 157 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union verankerten Grundsatz des gleichen Entgelts um und untersagt Diskriminierungen aufgrund des Geschlechts in Bezug auf das Entgelt bei gleicher oder gleichwertiger Arbeit. Unter Entgelt versteht man den gewöhnlichen Grund- oder Mindestlohn sowie alle sonstigen Geld- oder Sachleistungen, die ein Arbeitnehmer aufgrund seines Beschäftigungsverhältnisses von seinem Arbeitgeber direkt oder indirekt (ergänzende oder variable Bestandteile) erhält. Werden Systeme zur Einstufung von Arbeitsplätzen für die Festlegung des Arbeitsentgelts verwendet, so sollten sie für Frauen und Männer auf denselben Kriterien beruhen und so erstellt werden, dass jegliche Diskriminierung aufgrund des Geschlechts ausgeschlossen ist.

Die Mitgliedstaaten müssen Arbeitgeber und die für Berufsbildung zuständigen Personen ersuchen, gegen (unmittelbare und mittelbare) Diskriminierung aufgrund des Geschlechts vorzugehen, insbesondere gegen Belästigung3 und sexuelle Belästigung4.

Gleichstellung bei den betrieblichen Systemen der sozialen Sicherheit

Frauen und Männer sollten bei den betrieblichen Systemen der sozialen Sicherheit gleich behandelt werden, insbesondere hinsichtlich:

Dieses Prinzip findet Anwendung auf die gesamte Erwerbsbevölkerung, einschließlich:

Mutterschafts-, Vaterschafts- und Adoptionsurlaub

Nach Ablauf des Mutterschafts-, Vaterschafts- oder Adoptionsurlaubs haben Arbeitnehmer Anspruch darauf,

Rechtsschutz

Förderung der Gleichbehandlung

Mit der Änderungsrichtlinie (EU) 2024/1500 wird Artikel 20 der Richtlinie 2006/54/EG über Gleichbehandlungsstellen gestrichen. Dieser Artikel hatte den Mitgliedstaaten einen großen Ermessensspielraum in Bezug auf das Mandat, die Zuständigkeiten, die Struktur, die Ressourcen und die Arbeitsweise dieser Stellen gelassen, was zu unterschiedlichen Niveaus des Schutzes gegen Diskriminierung in den Mitgliedstaaten führte.

Die Änderungsrichtlinie legt daher Mindeststandards für die Arbeitsweise dieser Stellen fest, um ihre Effizienz zu verbessern und ihre Unabhängigkeit zu gewährleisten, damit der Grundsatz der Gleichbehandlung besser angewandt werden kann. Sie verpflichtet die Mitgliedstaaten sicherzustellen, dass die Gleichbehandlungsstellen

Aufhebung

Mit der Richtlinie 2006/54/EG werden mehrere Richtlinien (Richtlinien 75/117/EWG, 76/207/EWG, 2002/73/EC, 86/378/EEC, 96/97/EC, 97/80/EC und 98/52/EC) und ihre nachfolgenden Änderungen neu gefasst und ersetzt.

WANN TRETEN DIE VORSCHRIFTEN IN KRAFT?

Richtlinie 2006/54/EG war bis zum in nationales Recht umzusetzen.

Die mit der Richtlinie (EU) 2024/1500 eingeführten Standards für Gleichbehandlungsstellen müssen bis zum umgesetzt werden.

HINTERGRUND

Weiterführende Informationen:

SCHLÜSSELBEGRIFFE

  1. Unmittelbare Diskriminierung. Eine Situation, in der eine Person aufgrund ihres Geschlechts eine weniger günstige Behandlung erfährt, als eine andere Person in einer vergleichbaren Situation erfährt, erfahren hat oder erfahren würde.
  2. Mittelbare Diskriminierung. Eine Situation, in der dem Anschein nach neutrale Vorschriften, Kriterien oder Verfahren Personen des einen Geschlechts in besonderer Weise gegenüber Personen eines anderen Geschlechts benachteiligen können (es sei denn, die betreffenden Vorschriften, Kriterien oder Verfahren sind durch ein rechtmäßiges Ziel sachlich gerechtfertigt und die Mittel sind zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich).
  3. Belästigung. Unerwünschte auf das Geschlecht einer Person bezogene Verhaltensweisen, die bezwecken oder bewirken, dass die Würde der betreffenden Person verletzt und ein von Einschüchterungen, Anfeindungen, Erniedrigungen, Entwürdigungen oder Beleidigungen gekennzeichnetes Umfeld geschaffen wird.
  4. Sexuelle Belästigung. Jede Form von unerwünschtem Verhalten sexueller Natur, das sich in unerwünschter verbaler, nicht-verbaler oder physischer Form äußert und das bezweckt oder bewirkt, dass die Würde der betreffenden Person verletzt wird, insbesondere wenn ein von Einschüchterungen, Anfeindungen, Erniedrigungen, Entwürdigungen oder Beleidigungen gekennzeichnetes Umfeld geschaffen wird.

HAUPTDOKUMENT

Richtlinie 2006/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom zur Verwirklichung des Grundsatzes der Chancengleichheit und Gleichbehandlung von Männern und Frauen in Arbeits- und Beschäftigungsfragen (Neufassung) (ABl. L 204 vom , S. 23-36).

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