Soziale Sicherheit – Gleichbehandlung von Frauen und Männern
ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:
Richtlinie 79/7/EWG zur schrittweisen Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen im Bereich der sozialen Sicherheit
WAS IST DER ZWECK DER RICHTLINIE?
Die Richtlinie gewährleistet die Einhaltung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Frauen und Männern im Bereich der sozialen Sicherheit.
WICHTIGE ECKPUNKTE
Diese Richtlinie findet Anwendung auf folgende Bereiche:
- die gesetzlichen Systeme der sozialen Sicherheit, die Schutz gegen die Risiken Krankheit, Invalidität, Arbeitsunfall und Berufskrankheit, Arbeitslosigkeit sowie Alter bieten;
- Sozialhilferegelungen, die die Basisreglungen ergänzen oder vervollständigen.
Die Richtlinie gilt nicht für Regelungen betreffend Leistungen für Hinterbliebene sowie Familienleistungen.
Grundsatz der Gleichbehandlung
Dieser Grundsatz schützt die europäischen Bürgerinnen und Bürger vor unmittelbaren* oder mittelbaren*Diskriminierungen aufgrund des Geschlechts betreffend:
- den Anwendungsbereich der Systeme und die Bedingungen für den Zugang zu den Systemen;
- die Beitragspflicht und die Berechnung der Beiträge;
- die Berechnung der Leistungen sowie die Bedingungen betreffend die Geltungsdauer und die Aufrechterhaltung des Anspruchs auf Leistungen.
Zum Schutz schwangerer Frauen können besondere Bestimmungen vorgesehen werden.
Altersrente
Die EU-Länder können Folgendes vom Anwendungsbereich der Richtlinie ausschließen:
- die Festsetzung des Rentenalters;
- die Vergünstigungen, die im Ruhestand befindlichen Personen, welche Kinder aufgezogen haben, gewährt werden. Dies gilt insbesondere hinsichtlich der Zeiträume der Beschäftigungsunterbrechung;
- die Gewährung von Ansprüchen auf Leistungen wegen Alter oder Invalidität aufgrund abgeleiteter Ansprüche der Ehefrau;
- die langfristigen Leistungen wegen Invalidität, Alter, Arbeitsunfall oder Berufskrankheit für die unterhaltsberechtigte Ehefrau;
- die zeitlich vor der Verabschiedung der Richtlinie liegende Ausübung eines Rechts, keine Ansprüche zu erwerben oder keine Verpflichtungen im Rahmen eines gesetzlichen Systems einzugehen.
Die EU-Länder überprüfen in regelmäßigen Abständen, ob es unter Berücksichtigung der sozialen Entwicklung gerechtfertigt ist, diese Ausnahmen aufrechtzuerhalten.
WANN TRITT DIE RICHTLINIE IN KRAFT?
Sie musste von den EU-Ländern bis 1984 in nationales Recht umgesetzt werden.
HINTERGRUND
Weiterführende Informationen:
SCHLÜSSELBEGRIFFE
Unmittelbare Diskriminierung: liegt vor, wenn eine Person in einer vergleichbaren Situation eine weniger günstige Behandlung als eine andere Person erfährt, erfahren hat oder erfahren würde.
Mittelbare Diskriminierung: liegt vor, wenn dem Anschein nach neutrale Vorschriften, Kriterien oder Verfahren Personen gegenüber anderen Personen in besonderer Weise benachteiligen können, es sei denn, die betreffenden Vorschriften, Kriterien oder Verfahren sind durch ein rechtmäßiges Ziel sachlich gerechtfertigt, und die Mittel sind zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich.
HAUPTDOKUMENTE
Richtlinie 79/7/EWG des Rates vom 19. Dezember 1978 zur schrittweisen Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen im Bereich der sozialen Sicherheit (ABl. L 6 vom 10.1.1979, S. 24-25)
Letzte Aktualisierung: 26.06.2018