Das Ziel dieser Richtlinie ist es sicherzustellen, dass die EU-Länder Rechtsvorschriften zur Verbesserung des Gesundheitsschutzes und der Sicherheit von Arbeitnehmern mit Leiharbeitsverträgen1 oder befristeten Verträgen2 erlassen, um deren Schutz mit dem anderer Arbeitnehmer in Einklang zu bringen.
Richtlinie 89/391/EWG des Rates über die Sicherheit und den Gesundheitsschutz von Arbeitnehmern gilt gleichermaßen für zeitweise beschäftigte Arbeitnehmer3. Sie wird durch die aktuelle Richtlinie um die folgenden Aspekte ergänzt:
Die EU-Länder können verbieten, dass zeitweise beschäftigte Arbeitnehmer für Arbeiten eingesetzt werden, die mit besonderen Risiken für die Sicherheit oder Gesundheit dieser Arbeitnehmer verbunden sind oder eine besondere ärztliche Überwachung erfordern. Werden zeitweise beschäftigte Arbeitnehmer für solche Arbeiten eingesetzt, muss der Arbeitgeber für eine angemessene besondere ärztliche Überwachung sorgen, die gegebenenfalls auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses fortgesetzt wird.
Mit Schutzmaßnahmen und Maßnahmen zur Gefahrenverhütung beauftragte Dienste innerhalb eines Unternehmens müssen über den Einsatz von zeitweise beschäftigten Arbeitnehmern unterrichtet werden.
Die EU-Länder müssen der Europäischen Kommission alle fünf Jahre über die Durchführung der Richtlinie Bericht erstatten und dabei die Standpunkte der Arbeitnehmer und Arbeitgeber angeben.
Die Richtlinie ist am in Kraft getreten. Die EU-Länder mussten sie bis in nationales Recht umsetzen.
Weiterführende Informationen:
Richtlinie 91/383/EWG des Rates vom zur Ergänzung der Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes von Arbeitnehmern mit befristetem Arbeitsverhältnis oder Leiharbeitsverhältnis (ABl. L 206 vom , S. 19-21)
Die im Nachhinein vorgenommenen Änderungen der Richtlinie 91/383/EWG wurden in den Grundlagentext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.
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