Die Bürgerinitiative

Die Bürger der Europäischen Union verfügen über ein Initiativrecht, mit dem sie die Kommission in den in ihre Zuständigkeit fallenden Bereichen zur Vorlage von Gesetzesvorschlägen auffordern können. Bei der Bürgerinitiative handelt sich um das erste Beispiel für eine transnationale partizipatorische Demokratie.

RECHTSAKT

Verordnung (EU) Nr. 211/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 über die Bürgerinitiative.

ZUSAMMENFASSUNG

Die Bürger der Europäischen Union verfügen über ein Initiativrecht, mit dem sie die Kommission in den in ihre Zuständigkeit fallenden Bereichen zur Vorlage von Gesetzesvorschlägen auffordern können. Bei der Bürgerinitiative handelt sich um das erste Beispiel für eine transnationale partizipatorische Demokratie.

WAS IST DER ZWECK DIESER VERORDNUNG?

Diese Verordnung legt Vorschriften und Verfahren zur Durchführung der Bürgerinitiative fest.

WICHTIGE ECKPUNKTE

Um eine ausreichend breite Unterstützung sicherzustellen, muss die Initiative von mindestens einer Million Bürgern aus mindestens einem Viertel der EU-Länder (aktuell also aus sieben EU-Ländern) unterstützt werden. Diese Verordnung legt ferner eine Mindestzahl von Unterzeichnern aus jedem vertretenem EU-Land fest, die etwa proportional zur Bevölkerung des entsprechenden Landes ist (degressive Proportionalität).

Organisation einer Bürgerinitiative

Für jede Bürgerinitiative wird ein Bürgerausschuss eingerichtet, Dieser Ausschuss besteht aus mindestens sieben Mitgliedern, die Einwohner aus mindestens sieben verschiedenen EU-Ländern sind. Alle Mitglieder müssen das erforderliche Alter haben, das zum aktiven Wahlrecht bei den Wahlen zum Europäischen Parlament berechtigt. Die Initiative muss auf der Website der Europäischen Kommission angemeldet werden. Sind alle in der Verordnung festgelegten Kriterien der Registrierung erfüllt, wird diese von der Kommission bestätigt. Die Organisatoren haben daraufhin ein Jahr Zeit, Unterschriften (Unterstützungsbekundungen) zu sammeln.

Unterzeichnung einer Bürgerinitiative

Die Unterzeichner der Unterstützungsbekundungen müssen ebenfalls das erforderliche Alter haben, das zum aktiven Wahlrecht bei den Wahlen zum Europäischen Parlament berechtigt. Unterstützungsbekundungen können sowohl in Papierform als auch online gesammelt werden, falls die Organisatoren ein System zur Online-Sammlung eingerichtet haben.

Eine Million Unterschriften. Was geschieht dann?

Die Kommission verfügt über einen Zeitraum von drei Monaten, um die Bürgerinitiative zu prüfen. Innerhalb dieses Zeitraums empfängt die Kommission die Organisatoren, denen die Möglichkeit gegeben wird, die Bürgerinitiative im Rahmen einer öffentlichen Anhörung im Europäischen Parlament vorzustellen. Die Kommission legt eine offizielle Mitteilung vor, in der sie ihr weiteres Vorgehen sowie die Gründe für diese Entscheidung darlegt. Sie ist nicht zur Vorlage von Gesetzesvorschlägen verpflichtet.

WANN TRITT DIE VERORDNUNG IN KRAFT?

Die Verordnung ist am 1. April 2012 in Kraft getreten.

Weitere Informationen sind auf der Website der Europäischen Kommission zur Europäischen Bürgerinitiative erhältlich.

BEZUG

Rechtsakt

Datum des Inkrafttretens

Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten

Amtsblatt der Europäischen Union

Verordnung (EU) Nr. 211/2011

31.3.2011

1.4.2012

ABl. L 65, 11.3.2011, S. 1-22

VERBUNDENE RECHTSAKTE

Delegierte Verordnung (EU) Nr. 268/2012 der Kommission vom 25. Januar 2012 zur Änderung von Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 211/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Bürgerinitiative (ABl. L 89 vom 27.3.2012, S. 1).

Delegierte Verordnung (EU) Nr. 887/2013 der Kommission vom 11. Juli 2013 zur Änderung der Anhänge II und III der Verordnung (EU) Nr. 211/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Bürgerinitiative (ABl. L 247 vom 18.9.2013, S. 11).

Mitteilung der Kommission über die Europäische Bürgerinitiative „Wasser und sanitäre Grundversorgung sind ein Menschenrecht! Wasser ist ein öffentliches Gut, keine Handelsware“ (COM(2014) 177 final vom 19.3.2014).

Delegierte Verordnung (EU) Nr. 531/2014 der Kommission vom 12. März 2014 zur Änderung von Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 211/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Bürgerinitiative (ABl. L 148 vom 20.5.2014, S. 52).

Berichtigung zur Delegierten Verordnung (EU) Nr. 887/2013 der Kommission vom 11. Juli 2013 zur Ersetzung der Anhänge II und III der Verordnung (EU) Nr. 211/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Bürgerinitiative (ABl. L 235 vom 8.8.2014, S. 19).

Delegierte Verordnung (EU) 2015/1070 der Kommission vom 31. März 2015 zur Änderung der Anhänge III, V und VII der Verordnung (EU) Nr. 211/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Bürgerinitiative (ABl. L 178 vom 8.7.2015, S. 1).

Mitteilung der Kommission über die Europäische Bürgerinitiative „Einer von uns“ (COM(2014) 355 final vom 28.5.2014).

Letzte Aktualisierung: 08.07.2015