In Artikel 265 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union heißt es: Unterlässt es das Europäische Parlament, der Europäische Rat, der Rat der Europäischen Union, die Europäische Kommission oder die Europäische Zentralbank unter Verletzung der Verträge, einen Beschluss zu fassen, so können die Mitgliedstaaten und die anderen Organe der Europäischen Union (EU) beim Gerichtshof der Europäischen Union Klage auf Feststellung dieser Vertragsverletzung erheben. Dieser Artikel gilt entsprechend auch für die Einrichtungen und sonstigen Stellen der EU, die es unterlassen, tätig zu werden.
Diese Klage ist nur zulässig, wenn das in Frage stehende Organ, die in Frage stehende Einrichtung oder sonstige Stelle zuvor aufgefordert worden ist, tätig zu werden. Hat das in Frage stehende Organ, die in Frage stehende Einrichtung oder sonstige Stelle binnen zwei Monaten nach dieser Aufforderung nicht Stellung genommen, so kann die Klage innerhalb einer weiteren Frist von zwei Monaten erhoben werden.
Jede natürliche (Einzelperson) oder juristische Person (Unternehmen oder sonstige Organisationsform) kann nach Maßgabe der vorgenannten Bedingungen vor dem Gerichtshof Beschwerde darüber führen, dass ein Organ oder eine Einrichtung oder sonstige Stelle der EU es unterlassen hat, einen anderen Akt (als eine Empfehlung oder eine Stellungnahme) an diese Person zu richten.