Untersuchung von Unfällen im Seeverkehr

ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:

Richtlinie 2009/18/EG zur Festlegung der Grundsätze für die Untersuchung von Unfällen im Seeverkehr

WAS IST DER ZWECK DER RICHTLINIE?

Richtlinie 2009/18/EG, geändert und aktualisiert durch Richtlinie (EU) 2024/3017:

Dies geschieht durch die

WICHTIGE ECKPUNKTE

Die Richtlinie gilt für Vorkommnisse:

Die Richtlinie gilt nicht für Vorkommnisse mit ausschließlicher Beteiligung von:

Status der Sicherheitsuntersuchungen

Die Mitgliedstaaten:

Verpflichtung zur Durchführung einer Untersuchung

Eine Sicherheitsuntersuchung:

In den Vorschriften zur Sicherheitsuntersuchung heißt es:

Untersuchungsstellen:

Ein Rahmen für die ständige Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten:

Untersuchungsberichte:

Sicherheitsempfehlungen:

Das Europäische Informationsforum für Unfälle auf See:

Durchführungsbericht

Bis zum muss die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat der Rat der Europäischen Union einen Bericht über die Umsetzung und Durchführung der Richtlinie mit möglichen Empfehlungen vorlegen.

WANN TRETEN DIE VORSCHRIFTEN IN KRAFT?

Richtlinie 2009/18/EG war bis zum in nationales Recht umzusetzen. Die Vorschriften gelten ab dem selben Datum.

Die Richtlinie (EU) 2024/3017 zur Änderung muss bis zum umgesetzt werden. Die Vorschriften gelten ab dem selben Datum.

HINTERGRUND

Weiterführende Informationen:

SCHLÜSSELBEGRIFFE

  1. Sehr schwerer Unfall auf See. Ein Unfall auf See mit Totalverlust eines Fahrzeugs, einem Todesfall oder schwerer Umweltschädigung.
  2. Ro-Ro-Fahrgastschiff. Ein Schiff, auf das Strafen- und Schienenfahrzeuge auffahren können, das mehr als 12 Fahrgäste transportiert.

HAUPTDOKUMENT

Richtlinie 2009/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom zur Festlegung der Grundsätze für die Untersuchung von Unfällen im Seeverkehr und zur Änderung der Richtlinie 1999/35/EG des Rates und der Richtlinie 2002/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 131 vom , S. 114-127).

Nachfolgende Änderungen der Richtlinie 2009/18/EG wurden in den Originaltext eingefügt. Die konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.

Letzte Aktualisierung: