die sich im Küstenmeer und den inneren Gewässern eines Mitgliedstaates ereignen,
die sonstige begründete Interessen der Mitgliedstaaten berühren.
Die Richtlinie gilt nicht für Vorkommnisse mit ausschließlicher Beteiligung von:
Kriegsschiffen, Truppentransportschiffen oder sonstigen einem Mitgliedstaat gehörenden oder von ihm betriebenen Schiffen, die im Staatsdienst stehen und ausschließlich anderen Zwecken als Handelszwecken dienen,
Schiffe, die mit Windenergie angetrieben werden, oder Sportfahrzeuge, sofern sie nicht über eine Besatzung verfügen oder zu kommerziellen Zwecken mehr als 12 Fahrgäste befördern,
Fahrzeuge der Binnenschifffahrt,
fest installierte Offshore-Bohreinheiten.
Status der Sicherheitsuntersuchungen
Die Mitgliedstaaten:
verleihen den Untersuchungsbeauftragten den Rechtsstatus und die Ressourcen, ihre Arbeit so wirksam und so schnell wie möglich durchzuführen. Diese Untersuchungen sind in ihrer Struktur und Entscheidungsfindung unabhängig von jeglichen Parteien, deren Interessen mit den anvertrauten Aufgaben im Konflikt stehen könnten;
stellen sicher, dass die Untersuchungen unabhängig von strafrechtlichen oder sonstigen gleichzeitig stattfinden Untersuchungen durchgeführt werden und durch diese nicht ausgesetzt oder verzögert werden und die Berichterstattung der Ergebnisse ohne Einfluss von außen stattfinden kann;
sorgen dafür, dass die Untersuchungsbehörden mit Behörden in anderen Mitgliedstaaten kooperieren können;
verpflichten die zuständigen Behörden, die Untersuchungsbehörde unverzüglich über Unfälle und Vorkommnisse zu unterrichten;
ermöglichen, dass die Untersuchungsbehörde auf der Grundlage der Untersuchung Sicherheitsempfehlungen für interessierte Parteien annehmen kann, um gewonnene Erkenntnisse durch den Unfall zu beachten und ein erneutes Auftreten zu verhindern;
legen Sanktionen für Verstöße gegen die Richtlinie fest.
Verpflichtung zur Durchführung einer Untersuchung
Eine Sicherheitsuntersuchung:
wird nach sehr schweren Unfällen auf See1 durchgeführt, wenn:
ein Schiff beteiligt ist, das unter der Flagge des Mitgliedstaaten fährt,
der Unfall im Küstenmeer oder den inneren Gewässern des Mitgliedstaats stattgefunden hat, unabhängig von der Flagge, die das am Unfall beteiligte Schiff führt bzw. die beteiligten Schiffe führen,
ein begründetes Interesse eines Mitgliedstaats gegeben ist, unabhängig vom Ort des Unfalls oder von der Flagge, die das am Unfall beteiligte Schiff führt bzw. die beteiligten Schiffe führen,
ein Fischereifahrzeug mit einer Länge von weniger als 15 Metern beteiligt ist, wenn die Untersuchungsbehörde entscheidet, nach einer vorläufigen Beurteilung, die innerhalb von zwei Monaten nach dem Vorkommnis stattfinden muss, eine Untersuchung durchzuführen,
die Untersuchungsbehörde bei anderen Unfällen oder Vorkommnissen auf See, die nicht abgedeckt sind, entscheidet, eine Untersuchung durchzuführen;
berücksichtigt den Umfang und die konkreten Vorkehrungen der leitenden Untersuchungsbehörde;
folgt den IMO-Leitlinien für Untersuchungsbeauftragte, die von diesen abweichen dürfen, wenn dies für notwendig erachtet wird;
wird eröffnet, wenn die Untersuchungsbehörde entscheidet, dass die Struktur, Ausrüstung, Verfahren, Besatzung und Management für einen Unfall oder ein Vorkommnis auf See relevant sind, wenn Küsten- oder Hafenpersonal beteiligt ist und sich in einem Liegeplatz oder im Dock befindet;
wird unverzüglich, spätestens aber zwei Monate nach dem Unfall oder dem Vorkommnis, eingeleitet;
unterrichtet unverzüglich die für die Gefahrenabwehr im Seeverkehr zuständigen nationalen Behörden, wenn vermutet wird, dass eine Straftat begangen wurde.
In den Vorschriften zur Sicherheitsuntersuchung heißt es:
jeder Unfall und jedes Vorkommnis auf See unterliegt einer Untersuchung, gleichzeitige Untersuchungen sind strikt auf Ausnahmefälle beschränkt;
Vorkommnisse in den Gewässern eines Mitgliedstaats, an denen ein Ro-Ro-Fahrgastschiff2 oder Fahrgast-Hochgeschwindigkeitsfahrzeug beteiligt sind, werden von diesem Mitgliedstaat untersucht und, wenn sie andernorts auftreten, von dem letzten Mitgliedstaat, in denen das Fahrzeug verkehrt ist;
die Daten und Aufzeichnungen einer Untersuchung sind vertraulich, es sei denn, die zuständige Behörde entscheidet, dass ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Verbreitung besteht;
alle an einem Unfall oder Vorkommnis beteiligten Parteien müssen jegliche relevanten Beweise wie Seekarten, Schiffstagebücher, Aufzeichnungen und Videobänder speichern und dürfen diese nicht verändern.
Untersuchungsstellen:
müssen unparteiisch, unabhängig und ständig sein und über die notwendigen Befugnisse, Mittel, Budget und entsprechend qualifiziertes Personal verfügen, um die Aufgaben durchzuführen;
dürfen Daten zur Seeverkehrssicherheit sammeln und analysieren, insbesondere zur Unfallverhütung;
haben Zugang zu informationstechnischen und technologischen Mitteln wie Zeugenaussagen und Aufzeichnungen von Schiffsbesichtigungen;
reagieren umgehend auf die Meldung eines Unfalls;
können während einer Untersuchung eine Frühwarnung ausgeben, wenn sie zu der Ansicht gelangen, dass auf EU-Ebene dringend gehandelt werden muss.
Ein Rahmen für die ständige Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten:
ermöglicht den Untersuchungsstellen:
die Zusammenarbeit miteinander,
die gemeinsame Nutzung von Einrichtungen, Anlagen und Geräten,
die Aufstellung gemeinsamer Grundsätze für die Umsetzung von Sicherheitsempfehlungen und die Anpassung der Untersuchungsmethoden;
ermöglicht die Organisation von Schulungsmaßnahmen;
fördert die Zusammenarbeit Behörden in Nicht-EU-Ländern und internationalen Schifffahrtsorganisationen.
Untersuchungsberichte:
werden in einem in Anhang I festgelegten Format nach jeder Untersuchung veröffentlicht;
werden auf einen vereinfachten Bericht reduziert, wenn:
die Untersuchung keinen sehr schweren Unfall auf See betrifft,
die Ergebnisse nicht zur Vorbeugung künftiger Unfälle und Vorkommnisse führen werden;
sind einschließlich der Schlussfolgerungen und Empfehlungen innerhalb von 12 Monaten ab dem Datum des Unfalls abgeschlossen werden (ist dies nicht möglich, sind für sehr schwere Unfälle auf See Zwischenberichte vorzulegen).
Sicherheitsempfehlungen:
sind von den Adressaten gebührend zu berücksichtigen, um künftige Unfälle zu verhindern, und werden angemessen weiterverfolgt;
können von einer Sicherheitsbehörde oder der Kommission auf der Grundlage von abstrakten Daten und früheren Untersuchungen abgegeben werden.
Das Europäische Informationsforum für Unfälle auf See:
speichert und analysiert alle Daten über Unfälle und Vorkommnisse auf See;
empfängt:
Informationen der Mitgliedstaaten zu allen Unfällen und Vorkommnissen auf See (für Fischereifahrzeuge mit einer Länge von unter 15 Metern gilt die Pflicht nur für sehr schwere Unfälle auf See), in dem in Anhang II festgelegten Format,
Meldungen der Untersuchungsbehörden zu allen sehr schweren Unfällen auf See;
entwickelt mit der Kommission und den Mitgliedstaaten Wissenstransfer und Schulungen zu neuen rechtlichen und technologischen Entwicklungen.
Sehr schwerer Unfall auf See. Ein Unfall auf See mit Totalverlust eines Fahrzeugs, einem Todesfall oder schwerer Umweltschädigung.
Ro-Ro-Fahrgastschiff. Ein Schiff, auf das Strafen- und Schienenfahrzeuge auffahren können, das mehr als 12 Fahrgäste transportiert.
HAUPTDOKUMENT
Richtlinie 2009/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom zur Festlegung der Grundsätze für die Untersuchung von Unfällen im Seeverkehr und zur Änderung der Richtlinie 1999/35/EG des Rates und der Richtlinie 2002/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 131 vom , S. 114-127).
Nachfolgende Änderungen der Richtlinie 2009/18/EG wurden in den Originaltext eingefügt. Die konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.
VERBUNDENE DOKUMENTE
Richtlinie (EU) 2024/3017 des Europäischen Parlaments und des Rates vom zur Änderung der Richtlinie 2009/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung der Grundsätze für die Untersuchung von Unfällen im Seeverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1286/2011 der Kommission (ABl. L, 2024/3017, ).
Richtlinie (EU) 2017/2110 des Europäischen Parlaments und des Rates vom über ein System von Überprüfungen im Hinblick auf den sicheren Betrieb von Ro-Ro-Fahrgastschiffen und Fahrgast-Hochgeschwindigkeitsfahrzeugen im Linienverkehr und zur Änderung der Richtlinie 2009/16/EG sowie zur Aufhebung der Richtlinie 1999/35/EG des Rates (ABl. L 315 vom , S. 61-77).
Verordnung (EG) Nr. 1406/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom zur Errichtung einer Europäischen Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs (ABl. L 208 vom , S. 1-9).
Richtlinie 2002/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom über die Einrichtung eines gemeinschaftlichen Überwachungs- und Informationssystems für den Schiffsverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 93/75/EWG des Rates (ABl. L 208 vom , S. 10-27).
Verordnung (EG) Nr. 2099/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom zur Einsetzung eines Ausschusses für die Sicherheit im Seeverkehr und die Vermeidung von Umweltverschmutzung durch Schiffe (COSS) sowie zur Änderung der Verordnungen über die Sicherheit im Seeverkehr und die Vermeidung von Umweltverschmutzung durch Schiffe (ABl. L 324 vom , S. 1-5).