Mit Verordnung (EU) 2024/1028 sollen zuverlässige Informationen zu Online-Dienstleistungen der kurzfristigen Vermietung von Unterkünften in der Europäischen Union (EU) erhoben werden. Dafür werden die zuständigen Behörden und Plattformen zur kurzfristigen Vermietung aufgefordert, bestimmte Daten zu erheben und zur Verfügung zu stellen.
Mit den einheitlichen und gezielten Vorschriften soll ein klares Bild dieses wachsenden Sektors erstellt werden, damit Behörden angemessene Maßnahmen erarbeiten und umsetzen können.
gilt für Online-Plattformen, die kurzfristige Unterkünfte anbieten, und für Gastgeber1, die Unterkünfte direkt anbieten;
gilt nicht für Hotels, Suiten, Gästewohnungen, Motels, Hostels, Campingplätze oder Wohnwagenparks;
berührt nicht:
nationale, regionale oder lokale Vorschriften zur kurzfristigen Vermietung von Unterkünften, Bodennutzung, Stadtplanung und Raumordnung, Baunormen, Wohn- und Mietverhältnissen;
EU- oder nationales Recht zu Straftaten und die Verwendung europäischer und nationaler Statistiken,
weitere EU-Gesetze zu Steuern sowie digitalen Dienstleistungen und Diensten der Informationsgesellschaft.
die Verordnung anwenden, wenn sie ein nationales, regionales oder lokales Registrierungssystem über die kurzfristige Vermietung möblierter Unterkünfte (im Folgenden „Einheit“) in ihrem Hoheitsgebiet betreiben;
das Registrierungsverfahren sicherstellen, das auf Erklärungen der Gastgeber beruht, online zur Verfügung steht, möglichst kostenfrei ist und bestimmten technischen Anforderungen entspricht;
ein öffentliches und leicht zugängliches Register der Registrierungsnummern bereitstellen, die ausgegeben wurden, damit Gastgeber ihre Unterlagen digital einreichen können;
sicherstellen, dass die erhaltenen Informationen und Unterlagen sicher gespeichert, so lange wie notwendig aufbewahrt und spätestens 18 Monate nach Austragung der Unterkunft aus dem Register gelöscht werden.
Die Gastgeber stellen zur Verfügung:
zutreffende Informationen über jede Unterkunft, zum Beispiel Adresse, Anzahl der Betten und, sofern erforderlich, ob die notwendige Genehmigung vorliegt;
ihren Namen, Postanschrift und E-Mail-Adresse, Telefonnummer und ihre nationale Identifikationsnummer, wenn es sich um eine natürliche Person handelt;
ihren Namen, die registrierte Anschrift und E-Mail-Adresse, die nationale Handelsregisternummer und einen gesetzlichen Vertreter mit Kontaktdaten, wenn es sich um eine juristische Person handelt.
Prüfung
Die zuständigen Behörden:
prüfen die eingereichten Erklärungen der Gastgeber und können weitere Unterlagen einfordern, wenn die Informationen oder Unterlagen als unvollständig oder falsch erachtet werden;
können die Registrierungsnummer des Gastgebers aussetzen und vorübergehend alle Angebote von Online-Plattformen entfernen, wenn der Gastgeber im Fall unvollständiger oder falscher Unterlagen – und nach Aufforderung zur Richtigstellung – keine Korrektur einreicht oder ernsthafte Zweifel an der Echtheit und Gültigkeit bestehen;
können die Registrierung aufheben und die Entfernung der Unterkunft von Online-Plattformen fordern, wenn der Gastgeber es vorsätzlich oder grob fahrlässig versäumt hat, die Informationen richtigzustellen oder unechte oder ungültige Informationen angibt;
müssen Gründe für jegliche Maßnahmen angeben und Informationen zur Identifizierung von Unterkunft und Gastgeber bereitstellen.
Online-Plattformen:
bauen ihre Website so auf, dass Gastgeber angeben können, ob ein Registrierungsverfahren angewendet wird und, wenn das der Fall ist, dass Nutzer die Unterkunft über die Registrierungsnummer identifizieren können;
prüfen zufällig, ob Gastgeber eine korrekte Erklärung vorgelegt haben und ob die angegebene Registrierungsnummer gültig ist;
unterrichten die zuständigen Behörden und Gastgeber unverzüglich über falsche Erklärungen, Missbrauch von Registrierungsnummern und ungültige Registrierungsnummern;
unterrichten Gastgeber über die Registrierungspflicht und die damit einhergehenden Pflichten.
Datenberichterstattung
Online-Plattformen für die kurzfristige Vermietung von Unterkünften, zu denen Behörden bestimmte Daten benötigen, erheben die Informationen für jede Unterkunft und übermitteln sie monatlich oder bei weniger als 4250 Angeboten quartalsweise den zuständigen nationalen Behörden.
Die Mitgliedstaaten:
richten eine einheitliche digitale Zugangsstelle ein, über die Daten der Online-Plattformen eingeholt und verwaltet werden;
stellen sicher, dass die Zugangsstelle:
für Maschine-zu-Maschine- und manuelle Datenübertragung geeignet ist,
zufällige Prüfungen und Datenaustausch ermöglicht,
den zuständigen Behörden Datenzugang ermöglicht,
eine frei zugängliche und maschinenlesbare Online-Datenbank umfasst,
die Vertraulichkeit, Integrität und Sicherheit der Daten garantiert;
ernennen einen nationalen Koordinator als Anlaufstelle für ihr Land, der mit der Europäischen Kommission zusammenarbeitet und als Mitglied der Koordinierungsgruppe „Einheitliche digitale Zugangsstellen“ zur Umsetzung der Verordnung beiträgt;
stellen eine Liste der Behörden auf, die für Bereiche zur Umsetzung des Registrierungsverfahrens zuständig sind und Zugang zu den Daten erhalten;
beauftragen eine Behörde, die nationale Umsetzung der Verordnung zu beaufsichtigen und die Beobachtungen alle zwei Jahre an die Kommission zu melden;
legen bis zum Sanktionen für Online-Plattformen und Gastgeber fest, die gegen die Vorschriften verstoßen.
Mit der Verordnung wird die Verordnung (EU) 2018/1724 geändert.
Das Wachstum von Online-Plattformen wie Airbnb hat erhebliche wirtschaftliche Auswirkungen, durch die viele Chancen aufkommen, aber auch Folgen für die Verfügbarkeit von langfristigen Vermietungen aufkommen können.
Als Reaktion auf das Phänomen stärken nationale, regionale und lokale Behörden die Registrierungsverfahren und andere Anforderungen. Sie variieren von Land zu Land, sodass der Binnenmarkt fragmentiert ist, da die Plattformen ihre Dienstleistungen grenzüberschreitend anbieten.
Die Verordnung enthält EU-weite Vorschriften, damit Behörden über die Hauptinformationen zu politischen Maßnahmen informiert sind und um die gerechte und transparente Bereitstellung von Dienstleistungen zur kurzfristigen Vermietung von Unterkünften in der EU sicherzustellen.
SCHLÜSSELBEGRIFFE
Gastgeber. Eine natürliche oder juristische Person, die gegen Entgelt eine Dienstleistung der kurzfristigen Vermietung von Unterkünften über eine Online-Plattform erbringt.
HAUPTDOKUMENT
Verordnung (EU) 2024/1028 des Europäischen Parlaments und des Rates vom über die Erhebung und den Austausch von Daten im Zusammenhang mit Dienstleistungen der kurzfristigen Vermietung von Unterkünften und zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/1724 (ABl. L, 2024/1028, ).
VERBUNDENE DOKUMENTE
Verordnung (EU) 2022/1925 des Europäischen Parlaments und des Rates vom über bestreitbare und faire Märkte im digitalen Sektor und zur Änderung der Richtlinien (EU) 2019/1937 und (EU) 2020/1828 (Gesetz über digitale Märkte) (ABl. L 265 vom , S. 1-66).
Nachfolgende Änderungen der Verordnung (EU) 2022/1925 wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.
Verordnung (EU) 2022/2065 des Europäischen Parlaments und des Rates vom über einen Binnenmarkt für digitale Dienste und zur Änderung der Richtlinie 2000/31/EG (Gesetz über digitale Dienste) (ABl. L 277 vom , S. 1-102).
Verordnung (EU) 2018/1724 des Europäischen Parlaments und des Rates vom über die Einrichtung eines einheitlichen digitalen Zugangstors zu Informationen, Verfahren, Hilfs- und Problemlösungsdiensten und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 (ABl. L 295 vom , S. 1-38).
Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG (ABl. L 257 vom , S. 73-114).
Verordnung (EU) Nr. 692/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom über die europäische Tourismusstatistik und zur Aufhebung der Richtlinie 95/57/EG des Rates (ABl. L 192 vom , S. 17-32).
Richtlinie 2010/24/EU des Rates vom über die Amtshilfe bei der Beitreibung von Forderungen in Bezug auf bestimmte Steuern, Abgaben und sonstige Maßnahmen (ABl. L 84 vom S. 1-12).
Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. L 376 vom , S. 36-68).
Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt („Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr“) (ABl. L 178 vom , S. 1-16).