Fangmöglichkeiten im Mittelmeer und im Schwarzen Meer (2024)

ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:

Verordnung (EU) 2024/259 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen im Mittelmeer und im Schwarzen Meer für 2024

WAS IST DER ZWECK DER VERORDNUNG?

WICHTIGE ECKPUNKTE

Geltungsbereich

Diese Verordnung gilt für Fischereifahrzeuge in der Europäischen Union (EU), die folgende Fischbestände im Mittelmeer und im Schwarzen Meer befischen:

Diese Verordnung gilt auch für die Freizeitfischerei1, wenn sie in der Verordnung ausdrücklich genannt ist.

Zu den in den Anwendungsbereich dieser Verordnung zählenden Fangmöglichkeiten zählen:

Zulässige Gesamtfangmenge

Die in den Anhängen gelisteten zulässigen Gesamtfangmengen (TACs) werden jährlich auf der Grundlage von Vorschlägen der Europäischen Kommission von den Mitgliedstaaten der EU festgesetzt.

WANN TRITT DIE VERORDNUNG IN KRAFT?

Sie gilt vom bis zum .

HINTERGRUND

Weiterführende Informationen:

SCHLÜSSELBEGRIFFE

  1. Freizeitfischerei. Nichtgewerbliche Fischerei, bei der lebende aquatische Meeresressourcen im Rahmen der Freizeitgestaltung, des Fremdenverkehrs oder des Sports gefangen werden.
  2. Höchstmöglicher Dauerertrag. Der größte Ertrag (Fang), der einem Artbestand in einem unbestimmten Zeitraum entnommen werden kann, d. h. ohne dabei das Überleben der Art zu gefährden.
  3. Grundfischbestände. Bestände von Fischarten, die am oder in der Nähe des Meeresbodens leben.

HAUPTDOKUMENT

Verordnung (EU) 2024/259 des Rates vom zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen im Mittelmeer und im Schwarzen Meer für 2024 (ABl. L, 2024/259, vom ).

Nachfolgende Änderungen der Verordnung (EU) 2024/259 wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.

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