Mit der zulässigen Gesamtfangmenge (Total allowable catches, TACs) wird die Höchstmenge aus jedem Fischbestand bezeichnet, die in einem bestimmten Jahr gefangen werden darf.
Die zulässige Gesamtfangmenge wird nach dem Grundsatz der nachhaltigen Nutzung der verschiedenen Bestände im Einklang mit dem höchstmöglichen Dauerertrag2 festgesetzt.
Die zulässige Gesamtfangmenge wird auf der Grundlage der verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten unter Berücksichtigung biologischer und sozioökonomischer Aspekte bei gleichzeitig fairer Behandlung aller Fischereisektoren festgesetzt.
Die Fang- und Aufwandsbeschränkungen entsprechen:
dem mehrjährigen Bewirtschaftungsplan für Grundfischbestände3 im westlichen Mittelmeer, angenommen gemäß Verordnung (EU) 2019/1022 (siehe Zusammenfassung);
die Empfehlungen der Allgemeinen Kommission für die Fischerei im Mittelmeer in Bezug auf den Europäischen Aal, die Rote Koralle, die Goldmakrele, die kleinen pelagischen Arten und die Grundfischbestände im Adriatischen Meer, den Europäischen Seehecht, die Rosa Tiefseegarnele, Rote Tiefseegarnele und Afrikanische Tiefseegarnele in der Straße von Sizilien, die Tiefseegarnele im Ionischen Meer und im Levantischen Meer, die Rote Fleckbrasse im Alboran-Meer sowie die Sprotte und den Steinbutt im Schwarzen Meer.
Freizeitfischerei. Nichtgewerbliche Fischerei, bei der lebende aquatische Meeresressourcen im Rahmen der Freizeitgestaltung, des Fremdenverkehrs oder des Sports gefangen werden.
Höchstmöglicher Dauerertrag. Der größte Ertrag (Fang), der einem Artbestand in einem unbestimmten Zeitraum entnommen werden kann, d. h. ohne dabei das Überleben der Art zu gefährden.
Grundfischbestände. Bestände von Fischarten, die am oder in der Nähe des Meeresbodens leben.
HAUPTDOKUMENT
Verordnung (EU) 2024/259 des Rates vom zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen im Mittelmeer und im Schwarzen Meer für 2024 (ABl. L, 2024/259, vom ).
Nachfolgende Änderungen der Verordnung (EU) 2024/259 wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.
VERBUNDENE DOKUMENTE
Verordnung (EU) 2023/2124 des Europäischen Parlaments und des Rates vom mit Vorschriften für die Fischerei im Übereinkommensgebiet der Allgemeinen Kommission für die Fischerei im Mittelmeer (GFCM) (Neufassung) (ABl. L, 2023/2124, ).
Verordnung (EU) 2022/110 des Rates vom zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen im Mittelmeer und im Schwarzen Meer für 2022 (ABl. L 21 vom , S. 165-186).
Verordnung (EU) 2019/1022 des Europäischen Parlaments und des Rates vom zur Festlegung eines Mehrjahresplans für die Fischereien, die Grundfischbestände im westlichen Mittelmeer befischen, und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 508/2014 (ABl. L 172 vom , S. 1-17).
Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom über die Gemeinsame Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1954/2003 und (EG) Nr. 1224/2009 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2371/2002 und (EG) Nr. 639/2004 des Rates und des Beschlusses 2004/585/EG des Rates (ABl. L 354 vom , S. 22-61).
Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 847/96, (EG) Nr. 2371/2002, (EG) Nr. 811/2004, (EG) Nr. 768/2005, (EG) Nr. 2115/2005, (EG) Nr. 2166/2005, (EG) Nr. 388/2006, (EG) Nr. 509/2007, (EG) Nr. 676/2007, (EG) Nr. 1098/2007, (EG) Nr. 1300/2008, (EG) Nr. 1342/2008 sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 2847/93, (EG) Nr. 1627/94 und (EG) Nr. 1966/2006 (ABl. L 343 vom , S. 1-50).
Verordnung (EG) Nr. 847/96 des Rates vom zur Festlegung zusätzlicher Bestimmungen für die jahresübergreifende Verwaltung der TACs und Quoten (ABl. L 115 vom , S. 3-5).