Vorschriften für den Handel entlang der Grünen Linie in Zypern

 

ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:

Verordnung (EG) Nr. 1480/2004 mit spezifischen Vorschriften für Waren, die aus Landesteilen, in denen die Regierung der Republik Zypern keine tatsächliche Kontrolle ausübt, in Landesteile verbracht werden, in denen sie eine tatsächliche Kontrolle ausübt

Durchführungsverordnung (EU) 2023/455 zur Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 1480/2004 mit spezifischen Vorschriften für Waren, die aus Landesteilen, in denen die Regierung der Republik Zypern keine tatsächliche Kontrolle ausübt, in Landesteile verbracht werden, in denen sie eine tatsächliche Kontrolle ausübt

WAS IST DER ZWECK DIESER VERORDNUNGEN?

WICHTIGE ECKPUNKTE

Begleitdokumente

Für den Handel über die Grüne Linie muss allen Waren aus den Landesteilen ein Dokument entsprechend des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 1480/2004 beiliegen. Dieses Dokument:

Wirtschaftsbeteiligte, die um das Dokument ersuchen:

Die Republik Zypern:

Pflanzengesundheitskontrollen und Berichterstattung

Die Kommission benennt unabhängige Pflanzengesundheitsexperten. Diese Experten:

Lebensmittel- und Produktsicherheit

Mitteilungspflichten

Die türkisch-zyprische Handelskammer und die zyprischen Behörden unterrichten die Kommission monatlich über:

Die zyprischen Behörden unterrichten die Kommission alle drei Monate über die Art, die Menge und den Wert der Waren, deren endgültiger Bestimmungort außerhalb des Landes liegt.

WANN TRETEN DIE VERORDNUNGEN IN KRAFT?

HINTERGRUND

Nach der Annahme der Verordnung (EU) 2016/2031 über Maßnahmen zum Schutz vor Pflanzenschädlingen (siehe Zusammenfassung) musste eine weit größere Bandbreite an Obst und Gemüse einer Pflanzenschutzkontrolle unterzogen werden, um in die EU eingeführt werden zu können. Die gleichen Regeln müssen für die Bereiche gelten, in denen der Handel über die Grüne Linie hinweg fortgesetzt werden kann.

SCHLÜSSELBEGRIFFE

Grüne Linie. Eine von den Vereinten Nationen kontrollierte Pufferzone, die die griechische und türkische Gemeinschaft in Zypern trennt. Sie erstreckt sich über etwa 180 km der Insel. Die nördliche und südliche Grenze entspricht den Fronten, an denen die zwei Parteien nach dem Waffenstillstand vom 16. August 1974 standen, aufgezeichnet von der Friedenssicherungstruppe der Vereinten Nationen in Zypern.
Pflanzengesundheitskontrollen. Maßnahmen zum Schutz der Gesundheit von Menschen, Tieren und Pflanzen.
Östliche Hoheitszone. Es handelt sich um ein Gebiet Zyperns (vormals ein Gebiet des Vereinigten Königreichs, das im Einklang mit dem von dem Vereinigten Königreich, Griechenland, der Türkei und Vertretern der griechischen und türkisch-zyprischen Gemeinschaften unterzeichneten Unabhängigkeitsvertrag von 1960 aus militärischen Gründen weiterhin unter der Hoheit des Vereinigten Königreichs bleibt.

HAUPTDOKUMENTE

Verordnung (EG) Nr. 1480/2004 der Kommission vom 10. August 2004 mit spezifischen Vorschriften für Waren, die aus Landesteilen, in denen die Regierung der Republik Zypern keine tatsächliche Kontrolle ausübt, in Landesteile verbracht werden, in denen die Regierung eine tatsächliche Kontrolle ausübt (ABl. L 272 vom 20.8.2004, S. 3-10).

Nachfolgende Änderungen der Verordnung (EG) Nr. 1480/2004 wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.

Durchführungsverordnung (EU) 2023/455 der Kommission vom 2. März 2023 zur Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 1480/2004 mit spezifischen Vorschriften für Waren, die aus Landesteilen, in denen die Regierung der Republik Zypern keine tatsächliche Kontrolle ausübt, in Landesteile verbracht werden, in denen die Regierung eine tatsächliche Kontrolle ausübt (ABl. L 67 vom 3.3.2023, S. 41-42).

VERBUNDENE DOKUMENTE

Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 der Kommission vom 28. November 2019 zur Festlegung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung der Verordnung (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf Maßnahmen zum Schutz vor Pflanzenschädlingen und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 690/2008 der Kommission sowie zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2019 der Kommission (ABl. L 319 vom 10.12.2019, S. 1-279).

Siehe konsolidierte Fassung.

Verordnung (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2016 über Maßnahmen zum Schutz vor Pflanzenschädlingen, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 228/2013, (EU) Nr. 652/2014 und (EU) Nr. 1143/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 69/464/EWG, 74/647/EWG, 93/85/EWG, 98/57/EG, 2000/29/EG, 2006/91/EG und 2007/33/EG des Rates (ABl. L 317 vom 23.11.2016, S. 4-104).

Siehe konsolidierte Fassung.

Letzte Aktualisierung: 14.06.2023