Mit der Verordnung werden vorübergehende Notfallmaßnahmen eingeführt, mit denen die hohen Energiepreise gesenkt und die Gasversorgungssicherheit verbessert werden soll durch:
Der grundlose Angriffskrieg Russlands gegen die Ukraine und die Reduzierung der Erdgaslieferungen aus Russland in die Mitgliedstaaten gefährden die Versorgungssicherheit der EU. Der Einsatz der Gasversorgung als Waffe und die Manipulation der Märkte durch vorsätzliche Unterbrechungen der Gasflüsse haben zu sprunghaft ansteigenden Energiepreisen in der EU geführt, was die Wirtschaft der EU gefährdet.
Die Verordnung stellt eine koordinierte Reaktion der EU dar, um ihre Bürgerinnen und Bürger und ihre Wirtschaft zu schützen, indem die Abhängigkeit von Gaslieferungen aus Russland verringert und überhöhte Preise gesenkt werden.
Gebündelte Nachfrage und gemeinsame Beschaffung
Damit die Mitgliedstaaten sich nicht gegenseitig überbieten und um mehr Verhandlungsmacht gegenüber Gaslieferanten zu haben, können die Mitgliedstaaten, gemeinsam mit Ländern der Energiegemeinschaft gemäß der Verordnung ihren Bedarf an Gaslieferungen an einen Dienstleister übermitteln, der von der Europäischen Kommission angestellt wird und dann:
Gasunternehmen und Gas verbrauchende Unternehmen
Russisches Gas ist von der gemeinsamen Beschaffung ausgeschlossen.
Gaspreis-Referenzwert
Die Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden (ACER) wird bis 31. März 2023 einen neuen Preis-Referenzwert entwickeln, um eine stabile und vorhersehbare Preisgestaltung für Flüssigerdgas anzuregen.
Mit der Verordnung wird über die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) ein Mechanismus zur Begrenzung der Tagesvolatilität * für Transaktionen innerhalb eines Tages auf Handelsplätzen, an denen energiebezogene Warenderivate gehandelt werden, eingeführt, um Folgendes zu verhindern:
Solidarität zwischen den Mitgliedstaaten, um die Aufrechterhaltung der Stromversorgung sicherzustellen und wesentliche Industriezweige und geschützte Kunden zu schützen *
Mit dieser Regelung können die Mitgliedstaaten:
Sie setzen auch Standardvorschriften für die Bereitstellung von Solidarität für andere Mitgliedstaaten im Falle eines Notfalls gemäß Verordnung (EU) 2017/1938 (siehe Zusammenfassung) fest, sofern die betroffenen Mitgliedstaaten keine solche Vereinbarungen getroffen haben.
Sie ist am 30. Dezember 2022 in Kraft getreten und findet ab dem 31. Dezember 2024 Anwendung. Die Bestimmungen über eine wirksamere Nutzung der Übertragungskapazität gelten ab dem 31. März 2023.
Die Verordnung wird gemäß Artikel 122 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union erlassen, der es ermöglicht, geeignete wirtschaftliche Maßnahmen zu ergreifen, wenn schwerwiegende Energieversorgungsschwierigkeiten auftreten.
Weiterführende Informationen:
Ein KMU, wenn es an ein Gasverteilernetz angeschlossen ist;
ein grundlegender sozialer Dienst, wenn er an ein Gasverteiler- oder ein -fernleitungsnetz angeschlossen ist;
Eine Fernwärmeanlage in dem Ausmaß, dass sie Wärme an Haushaltskunden, KMU oder grundlegende soziale Dienste liefert, sofern die Anlage nicht auf andere Brennstoffe außer Gas umstellen kann.
eine Fernwärmeanlage, sofern sie ein geschützter Kunde in einem gegebenen Mitgliedstaat ist und wenn sie Wärme an Haushalte oder grundlegende soziale Dienste außer Bildung oder öffentliche Verwaltung liefert;
einen grundlegenden sozialen Dienst, sofern er geschützter Kunde in einem gegebenen Mitgliedstaat ist und außerhalb von Bildung oder öffentlicher Verwaltung tätig ist.
Verordnung (EU) 2022/2576 des Rates vom 19. Dezember 2022 über mehr Solidarität durch eine bessere Koordinierung der Gasbeschaffung, zuverlässige Preis-Referenzwerte und den grenzüberschreitenden Austausch von Gas (ABl. L 335 vom 29.12.2022, S. 1-35).
Nachfolgende Änderungen der Verordnung (EU) 2022/2576 wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.
Verordnung (EU) 2019/942 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2019 zur Gründung einer Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden (Neufassung) (ABl. L 158 vom 14.6.2019, S. 22-53).
Siehe konsolidierte Fassung.
Konsolidierte Fassung des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union – Dritter Teil – Die internen Politiken und Maßnahmen der Union – Titel VIII – Die Wirtschafts- und Währungspolitik – Kapitel 1 – Die Wirtschaftspolitik – Artikel 122 (ex-Artikel 100 EGV) (ABl. C 202 vom 7.6.2016, S. 98).
Letzte Aktualisierung: 19.01.2024