Leitlinien zur Anwendung des Wettbewerbsrechts der EU auf Tarifverträge über die Arbeitsbedingungen von Solo-Selbstständigen

ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:

Leitlinien zur Anwendung des Wettbewerbsrechts der EU auf Tarifverträge über die Arbeitsbedingungen von Solo-Selbstständigen

WAS IST DER ZWECK DER LEITLINIEN?

Die Leitlinien klären, unter welchen Umständen Personen, die über keinen Arbeitsvertrag verfügen oder die in keinem Arbeitsverhältnis stehen und die zur Erbringung der betreffenden Dienstleistungen in erster Linie auf die eigene Arbeitskraft angewiesen sind (Solo-Selbstständige), kollektiv verhandeln können, um ihre Arbeitsbedingungen zu verbessern, ohne gegen die Wettbewerbsregeln der Europäischen Union (EU) zu verstoßen.

WICHTIGE ECKPUNKTE

Nach Artikel 101 des Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union sind Vereinbarungen zwischen Unternehmen, die den Wettbewerb im Binnenmarkt einschränken, insbesondere wenn sie unmittelbar oder mittelbar An- oder Verkaufspreise oder sonstige Geschäftsbedingungen festsetzen, verboten. Tarifverträge zwischen einem Arbeitgeber (oder Arbeitgebern) und Arbeitnehmern fallen zwar nicht unter die EU-Wettbewerbsregeln, Solo-Selbstständige gelten jedoch als „Unternehmen“ und können gegen EU-Wettbewerbsregeln verstoßen, wenn sie gemeinsam Vergütungen oder andere Geschäftsbedingungen verhandeln.

Die Leitlinien legen fest, dass:

Von diesen Leitlinien erfasste Arten von Vereinbarungen

Sie gelten für alle Formen von Tarifverhandlungen, von Verhandlungen durch Sozialpartner oder andere Vereinigungen bis hin zu direkten Verhandlungen durch eine Gruppe von Solo-Selbstständigen oder ihre Vertreter mit ihrer Gegenpartei zu Themen wie:

Die Leitlinien gelten nicht für Vereinbarungen über die Preisgestaltung von Dienstleistungen für Verbraucher oder die die Freiheit der Unternehmen einschränken, die von ihnen benötigten Arbeitskräfte einzustellen.

Von diesen Leitlinien erfasste Personen

Die Leitlinien gelten für Solo-Selbstständige, d. h. Selbständige, die Dienstleistungen in erster Linie durch ihre eigene persönliche Arbeit erbringen. Solo-Selbstständige können bestimmte Waren oder Vermögenswerte zur Erbringung ihrer Dienstleistungen einsetzen. Zum Beispiel verwendet eine Reinigungskraft Reinigungszubehör und ein Musiker spielt ein Musikinstrument.

Die Leitlinien gelten jedoch nicht für Personen, deren Beschäftigung nur in der Verwendung von Waren oder Vermögenswerten besteht, oder in dem Verkauf von Waren oder Dienstleistungen, wie z. B. die Vermietung von Unterkünften oder der Wiederverkauf von Autoteilen.

Überwachung

Die Kommission überwacht über das Europäische Wettbewerbsnetz und durch Zusammenkünfte mit den europäischen Sozialpartnern, wie diese Leitlinien auf nationaler Ebene umgesetzt werden. Die Kommission wird die Überprüfung ihrer Leitlinien bis 2030 in Erwägung ziehen.

WANN TRETEN DIE LEITLINIEN IN KRAFT?

Die Leitlinien wurden am veröffentlicht.

HINTERGRUND

Weiterführende Informationen:

HAUPTDOKUMENT

Mitteilung der Kommission Leitlinien zur Anwendung des Wettbewerbsrechts der Union auf Tarifverträge über die Arbeitsbedingungen von Solo-Selbstständigen (ABl. L 374 vom , S. 2-13).

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