Seeverkehrssicherheit: Mindestanforderungen für die Ausbildung von Seeleuten

 

ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:

Richtlinie (EU) 2022/993 über Mindestanforderungen für die Ausbildung von Seeleuten

WAS IST DER ZWECK DER RICHTLINIE?

Sie zielt darauf ab, das Niveau der Kenntnisse und Fähigkeiten von Seeleuten in der Europäischen Union (EU) aufrechtzuerhalten und zu verbessern, indem die Ausbildung von Seeleuten und die Erteilung von Zeugnissen im Einklang mit internationalen Vorschriften und dem technischen Fortschritt weiterentwickelt werden.

WICHTIGE ECKPUNKTE

Internationales Übereinkommen:

Anwendungsbereich

Die Richtlinie gilt für Seeleute auf Seeschiffen, die unter der Flagge eines Mitgliedstaats fahren, ausgenommen sind:

Wesentliche Punkte

Die Richtlinie deckt eine Reihe von Elementen ab, darunter:

WANN TRETEN DIE VORSCHRIFTEN IN KRAFT?

Richtlinie (EU) 2022/993 kodifiziert und hebt die Richtlinie 2008/106/EG, geändert durch die Richtlinie 2012/35/EU und die Richtlinie (EU) 2019/1159, auf.

Richtlinie 2012/35/EU war bis zum 4. Juli 2014 und Richtlinie (EU) 2019/1159 bis 2. August 2021 in nationales Recht umzusetzen.

HINTERGRUND

Die Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs ist für die Sicherheit des Seeverkehrs in der EU verantwortlich.

Weiterführende Informationen:

HAUPTDOKUMENT

Richtlinie (EU) 2022/993 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2022 über Mindestanforderungen für die Ausbildung von Seeleuten (ABl. L 169 vom 27.6.2022, S. 45-90).

VERBUNDENE DOKUMENTE

Richtlinie 2009/16/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über die Hafenstaatkontrolle (ABl. L 131 vom 28.5.2009, S. 57-100).

Nachfolgende Änderungen der Richtlinie 2009/16/EG wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.

Verordnung (EG) Nr. 1406/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2002 zur Errichtung einer Europäischen Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs (ABl. L 208 vom 5.8.2002, S. 1-9).

Siehe konsolidierte Fassung.

Richtlinie 1999/63/EG des Rates vom 21. Juni 1999 zu der vom Verband der Reeder in der Europäischen Gemeinschaft (ECSA) und dem Verband der Verkehrsgewerkschaften in der Europäischen Union (FST) getroffenen Vereinbarung über die Regelung der Arbeitszeit von Seeleuten – Anhang: Europäische Vereinbarung über die Regelung der Arbeitszeit von Seeleuten (ABl. L 167 vom 2.7.1999, S. 33-37).

Siehe konsolidierte Fassung.

Letzte Aktualisierung: 12.09.2022