Seeverkehrssicherheit: Mindestanforderungen für die Ausbildung von Seeleuten
ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:
Richtlinie (EU) 2022/993 über Mindestanforderungen für die Ausbildung von Seeleuten
WAS IST DER ZWECK DER RICHTLINIE?
Sie zielt darauf ab, das Niveau der Kenntnisse und Fähigkeiten von Seeleuten in der Europäischen Union (EU) aufrechtzuerhalten und zu verbessern, indem die Ausbildung von Seeleuten und die Erteilung von Zeugnissen im Einklang mit internationalen Vorschriften und dem technischen Fortschritt weiterentwickelt werden.
WICHTIGE ECKPUNKTE
Internationales Übereinkommen:
Anwendungsbereich
Die Richtlinie gilt für Seeleute auf Seeschiffen, die unter der Flagge eines Mitgliedstaats fahren, ausgenommen sind:
- Kriegsschiffe, Flottenhilfsschiffe oder sonstige einem Mitgliedstaat gehörende von ihm betriebene Schiffe, die im Staatsdienst stehen und ausschließlich anderen als Handelszwecken dienen;
- Fischereifahrzeuge;
- Vergnügungsboote, die keinem kommerziellen Zweck dienen;
- Holzschiffe einfacher Bauart.
Wesentliche Punkte
Die Richtlinie deckt eine Reihe von Elementen ab, darunter:
- Ausbildungsvorschriften und Befähigungsnormen, die für die Erlangung oder Erneuerung eines Befähigungszeugnisses erforderlich sind, um die unter das Befähigungszeugnis oder das Fachkundezeugnis fallenden Funktionen auszuüben;
- Verantwortung der Mitgliedstaaten, eine Einrichtung zu benennen, die die Ausbildung bereitstellt, die gegebenenfalls erforderlichen Prüfungen durchführt und/oder überwacht, Zeugnisse ausstellt und Ausnahmegenehmigungen erteilt;
- Verantwortung der Mitgliedstaaten für die Ergreifung und Durchsetzung gezielter Maßnahmen, um betrügerische Praktiken im Zusammenhang mit den Befähigungszeugnissen und Fachkundezeugnissen zu verhindern und zu bestrafen;
- Kriterien für die regelmäßige Überwachung der Erfüllung der in der Richtlinie festgelegten Anforderungen durch die Mitgliedstaaten;
- Maßnahmen, welche die Verständigung zwischen den Besatzungsmitgliedern auf Schiffen gewährleistet;
- gemeinsame Kriterien und Verfahren für die Anerkennung von in Nicht-EU-Ländern ausgestellten Zeugnissen von Seeleuten durch die Mitgliedstaaten, die auf den im Übereinkommen festgelegten Normen für die Ausbildung und Erteilung von Zeugnissen beruhen;
- ein effizientes, zentralisiertes System für die Anerkennung von Befähigungszeugnissen für Seeleute, die von Nicht-EU-Ländern erteilt wurden, und weitere Klärungen zur gegenseitigen Anerkennung von Befähigungszeugnissen für Seeleute, die von den Mitgliedstaaten erteilt wurden, einschließlich Seediensttauglichkeitszeugnisse;
- Einrichtung eines Dialog mit den Sozialpartnern und den Mitgliedstaaten, um zusätzlich zu den international vereinbarten Mindestanforderungen für die Ausbildung von Seeleuten Ausbildungsinitiativen für Seeleute zu entwickeln, die von den Mitgliedstaaten gegenseitig als europäisches Exzellenzdiplom für Seeleute anerkannt werden könnten;
- Vorschriften über Mindestruhezeiten für das Wachpersonal, um die Sicherheit auf See und die Verhütung von Meeresverschmutzung zu verbessern;
- besondere Gründe für das Festhalten eines Schiffes, wenn festgestellt wurde, dass es eine Gefährdung für Personen, Sachwerte oder die Umwelt darstellt.
WANN TRETEN DIE VORSCHRIFTEN IN KRAFT?
Richtlinie (EU) 2022/993 kodifiziert und hebt die Richtlinie 2008/106/EG, geändert durch die Richtlinie 2012/35/EU und die Richtlinie (EU) 2019/1159, auf.
Richtlinie 2012/35/EU war bis zum 4. Juli 2014 und Richtlinie (EU) 2019/1159 bis 2. August 2021 in nationales Recht umzusetzen.
HINTERGRUND
Die Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs ist für die Sicherheit des Seeverkehrs in der EU verantwortlich.
Weiterführende Informationen:
- Über uns (Europäische Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs).
HAUPTDOKUMENT
Richtlinie (EU) 2022/993 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2022 über Mindestanforderungen für die Ausbildung von Seeleuten (ABl. L 169 vom 27.6.2022, S. 45-90).
VERBUNDENE DOKUMENTE
Richtlinie 2009/16/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über die Hafenstaatkontrolle (ABl. L 131 vom 28.5.2009, S. 57-100).
Nachfolgende Änderungen der Richtlinie 2009/16/EG wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.
Verordnung (EG) Nr. 1406/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2002 zur Errichtung einer Europäischen Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs (ABl. L 208 vom 5.8.2002, S. 1-9).
Siehe konsolidierte Fassung.
Richtlinie 1999/63/EG des Rates vom 21. Juni 1999 zu der vom Verband der Reeder in der Europäischen Gemeinschaft (ECSA) und dem Verband der Verkehrsgewerkschaften in der Europäischen Union (FST) getroffenen Vereinbarung über die Regelung der Arbeitszeit von Seeleuten – Anhang: Europäische Vereinbarung über die Regelung der Arbeitszeit von Seeleuten (ABl. L 167 vom 2.7.1999, S. 33-37).
Siehe konsolidierte Fassung.
Letzte Aktualisierung: 12.09.2022