Verordnung (EU) 2022/612 über das Roaming in öffentlichen Mobilfunknetzen in der EU
Sie zielt darauf ab, die Roamingdienste bei Reisen in der Europäischen Union (EU) mit zusätzlichen Vorteilen zu erweitern und zu verbessern, indem sie den Nutzern eine höhere Konnektivität und Informationen bietet und sie vor überhöhten Preisen für Anrufe, SMS-Nachrichten und Daten durch das weitere Verbot von Aufschlägen schützt. Dieser verbesserte Dienst wird auch als „Roaming zu Inlandspreisen“ bezeichnet.
Außerdem sollen folgende Ziele verfolgt werden:
Gewährung des Roamingvorleistungszugangs1
Um zu vermeiden, dass Kunden Roamingdienste für andere Zwecke als vorübergehende Reisen nutzen, können Dienstanbieter eine Beschränkung der angemessenen Nutzung anwenden. Der Betreiber muss die Kunden im Voraus über eine solche Obergrenze informieren und eine Warnung senden, wenn der Kunde 80 % der Obergrenze erreicht. Jede Regelung der angemessenen Nutzung muss mit den spezifischen Tarifen der Nutzer übereinstimmen und der genauen Formel in der Durchführungsverordnung (EU) 2016/2286 der Kommission entsprechen.
Sie ist am in Kraft getreten.
Mit dieser Verordnung werden die Verordnung (EU) Nr. 531/2012 und die Verordnung (EU) 2015/2120 neu gefasst und aufgehoben.
Weiterführende Informationen:
Verordnung (EU) 2022/612 des Europäischen Parlaments und des Rates vom über das Roaming in öffentlichen Mobilfunknetzen in der Union (Neufassung) (ABl. L 115 vom , S. 1-37).
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