Roamingentgelte in der Europäischen Union

ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:

Verordnung (EU) 2022/612 über das Roaming in öffentlichen Mobilfunknetzen in der EU

WAS IST DER ZWECK DER VERORDNUNG?

Sie zielt darauf ab, die Roamingdienste bei Reisen in der Europäischen Union (EU) mit zusätzlichen Vorteilen zu erweitern und zu verbessern, indem sie den Nutzern eine höhere Konnektivität und Informationen bietet und sie vor überhöhten Preisen für Anrufe, SMS-Nachrichten und Daten durch das weitere Verbot von Aufschlägen schützt. Dieser verbesserte Dienst wird auch als „Roaming zu Inlandspreisen“ bezeichnet.

Außerdem sollen folgende Ziele verfolgt werden:

WICHTIGE ECKPUNKTE

Verlängerung des Roamings zu Inlandstarifen bis 2032

Gewährung des Roamingvorleistungszugangs1

Bereitstellung regulierter Endkunden-Roamingdienste

Vorleistungsentgelte für regulierte Roamingdienste

Transparenz

Angemessene Nutzung

Um zu vermeiden, dass Kunden Roamingdienste für andere Zwecke als vorübergehende Reisen nutzen, können Dienstanbieter eine Beschränkung der angemessenen Nutzung anwenden. Der Betreiber muss die Kunden im Voraus über eine solche Obergrenze informieren und eine Warnung senden, wenn der Kunde 80 % der Obergrenze erreicht. Jede Regelung der angemessenen Nutzung muss mit den spezifischen Tarifen der Nutzer übereinstimmen und der genauen Formel in der Durchführungsverordnung (EU) 2016/2286 der Kommission entsprechen.

Zugang zu Notdiensten im Ausland

WANN TRITT DIE VERORDNUNG IN KRAFT?

Sie ist am in Kraft getreten.

HINTERGRUND

Mit dieser Verordnung werden die Verordnung (EU) Nr. 531/2012 und die Verordnung (EU) 2015/2120 neu gefasst und aufgehoben.

Weiterführende Informationen:

SCHLÜSSELBEGRIFFE

  1. Gewährung des Roamingvorleistungszugangs. Ein Mobilfunknetzbetreiber stellt einem anderen Unternehmen Einrichtungen oder Dienste zur Verfügung, um regulierte Roamingdienste für Roamingkunden zu erbringen.

HAUPTDOKUMENT

Verordnung (EU) 2022/612 des Europäischen Parlaments und des Rates vom über das Roaming in öffentlichen Mobilfunknetzen in der Union (Neufassung) (ABl. L 115 vom , S. 1-37).

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