Ziel ist es, ukrainischen Flüchtlingen zu helfen, einen Weg zu einer sinnvollen Beschäftigung zu finden, und sie bei ihrer Integration zu unterstützen, indem ein schnelles, faires und flexibles Verfahren für die Anerkennung ihrer Qualifikationen in der gesamten Europäischen Union (EU) gewährleistet wird.
WICHTIGE ECKPUNKTE
Die EU hat eine Reihe von Maßnahmen ergriffen, um Menschen, die vor der Invasion Russlands in der Ukraine fliehen, zu helfen und sich mit ihnen zu solidarisieren. Diese umfassen insbesondere:
Durchführungsbeschluss (EU) 2022/382 zur Einführung eines vorübergehenden Schutzes für Menschen aus der Ukraine, der auf den EU-Mindeststandards für den vorübergehenden Schutz gemäß der Richtlinie 2001/55/EG (siehe Zusammenfassung) über den vorübergehenden Schutz aufbaut;
Der Zugang zum EU-Arbeitsmarkt ist ein wichtiger Bestandteil des vorübergehenden Schutzes. Ohne Anerkennung ihrer Qualifikationen müssen Drittstaatsangehörige jedoch häufig Arbeiten annehmen, die unter ihrem Qualifikationsniveau liegen.
Der Aktionsplan der Kommission für Integration und Inklusion 2021-2027 ermutigt die Mitgliedstaaten der EU, dafür zu sorgen, dass die Verfahren zur Anerkennung ausländischer Qualifikationen schnell, fair, transparent und erschwinglich sind.
Die vorliegende Empfehlung an die Mitgliedstaaten befasst sich mit diesen Fragen in Bezug auf die Ukraine und deckt die folgenden Bereiche ab:
Organisation der Anerkennung von Berufsqualifikationen für Personen, die vorübergehenden Schutz genießen;
Erleichterung der akademischen Anerkennung;
Bereitstellung von Informationen und Nutzung elektronischer Instrumente;
Vorgehen bei unvollständigen Qualifikationsnachweisen;
besondere Anforderungen bei bestimmten Berufen;
Erleichterung der Berufsausübung für anerkannte Fachleute;
Folgemaßnahmen zu den vorgeschlagenen Maßnahmen.
Maßnahmen
Die Empfehlung enthält eine Reihe von Schlüsselmaßnahmen, die die Kommission zur Unterstützung der Mitgliedstaaten ergriffen hat, darunter:
ein von der Europäischen Stiftung für Berufsbildung eingerichtetes Ressourcenportal für ukrainische Qualifikationen, das zu einem umfassenden Informationsaustausch und zu Transparenz zwischen den Mitgliedstaaten beitragen soll, um für eine schnellere Abwicklung von Verfahren zu sorgen;
Ergänzung der von der Kommission entwickelten eTranslation-Anwendung, um der Nachfrage nach schnellen und zuverlässigen Übersetzungen aus dem Ukrainischen und auch aus dem Russischen gerecht zu werden;
ein flexibler Ansatz für Personen, die nicht im Besitz von Urkunden sind – dazu gehört auch die Möglichkeit, Bescheinigungen auf digitalem Wege neu zu erstellen.
Empfehlung (EU) 2022/554 der Kommission vom zur Anerkennung der Qualifikationen von Menschen, die vor der Invasion Russlands in der Ukraine fliehen (ABl. L 107I vom , S. 1-8).
VERBUNDENE DOKUMENTE
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Europäischen Rat, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen – Aufnahme von Menschen, die vor dem Krieg in der Ukraine fliehen: Vorbereitung Europas zur Deckung des Bedarfs (COM(2022) 131 final vom ).
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Europäischen Rat, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen – Europäische Solidarität mit Flüchtlingen und den Menschen, die vor dem Krieg in der Ukraine fliehen (COM(2022) 107 final vom ).
Durchführungsbeschluss (EU) 2022/382 des Rates vom zur Feststellung des Bestehens eines Massenzustroms von Vertriebenen aus der Ukraine im Sinne des Artikels 5 der Richtlinie 2001/55/EG und zur Einführung eines vorübergehenden Schutzes (ABl. L 71 vom , S. 1-6).
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen – Aktionsplan für Integration und Inklusion 2021-2027 (COM(2020) 758 final vom ).
Richtlinie 2001/55/EG des Rates vom über Mindestnormen für die Gewährung vorübergehenden Schutzes im Falle eines Massenzustroms von Vertriebenen und Maßnahmen zur Förderung einer ausgewogenen Verteilung der Belastungen, die mit der Aufnahme dieser Personen und den Folgen dieser Aufnahme verbunden sind, auf die Mitgliedstaaten (ABl. L 212 vom , S. 12-23).