Internationales Tropenholz-Übereinkommen

 

ZUSAMMENFASSUNG DER DOKUMENTE:

Internationales Tropenholz-Übereinkommen von 2006 – Erklärung der Europäischen Gemeinschaft gemäß Artikel 36 Absatz 3 des Übereinkommens – Erklärung

Beschluss 2011/731/EU über den Abschluss des Internationalen Tropenholz-Übereinkommens von 2006 im Namen der Europäischen Union (EU)

Beschluss (EU) 2021/837 über den im Namen der EU im Internationalen Tropenholzrat zur Verlängerung des Internationalen Tropenholz-Übereinkommens von 2006 zu vertretenden Standpunkt

WAS IST DER ZWECK DES ÜBEREINKOMMENS UND DER BESCHLÜSSE?

WICHTIGE ECKPUNKTE

Ziele

Das Übereinkommen umfasst mehrere spezifische Ziele, darunter:

Beiträge

DATUM DES INKRAFTTRETENS

Das Übereinkommen ist am 7. Dezember 2011 in Kraft getreten.

HINTERGRUND

Weiterführende Informationen:

HAUPTDOKUMENTE

Internationales Tropenholz-Übereinkommen von 2006 – Erklärung der Europäischen Gemeinschaft gemäß Artikel 36 Absatz 3 des Übereinkommens – Erklärung (ABl. L 262 vom 9.10.2007, S. 8-26).

Beschluss 2011/731/EU des Rates vom 8. November 2011 über den Abschluss des Internationalen Tropenholz-Übereinkommens von 2006 im Namen der Europäischen Union (ABl. L 294 vom 12.11.2011, S. 1-2).

Beschluss (EU) 2021/837 des Rates vom 6. Mai 2021 über den im Namen der Europäischen Union im Internationalen Tropenholzrat zur Verlängerung des Internationalen Tropenholz-Übereinkommens von 2006 zu vertretenden Standpunkt (ABl. L 185 vom 26.5.2021, S. 23-24).

VERBUNDENE DOKUMENTE

Konsolidierte Fassung des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union – Fünfter Teil – Das auswärtige Handeln der Union – Titel II – Gemeinsame Handelspolitik – Artikel 207 (ex-Artikel 133 EGV) (ABl. C 202 vom 7.6.2016, S. 140-141).

Konsolidierte Fassung des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union – Fünfter Teil – Das auswärtige Handeln der Union – Titel V – Internationale Übereinkünfte – Artikel 218 (ex-Artikel 300 EGV) (ABl. C 202 vom 7.6.2016, S. 144-146).

Letzte Aktualisierung: 03.02.2022