Der Europäische Bürgerbeauftragte

 

ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:

Verordnung (EU, Euratom) 2021/1163 zur Festlegung der Regelungen und allgemeinen Bedingungen für die Ausübung der Aufgaben des Bürgerbeauftragten

WAS IST DER ZWECK DER VERORDNUNG?

Sie legt die Vorschriften und Bedingungen für die Arbeit des Europäischen Bürgerbeauftragten fest. Diese sind als Statut des Europäischen Bürgerbeauftragten bekannt.

WICHTIGE ECKPUNKTE

Der Bürgerbeauftragte

Beschwerden

Untersuchungen

Folgemaßnahmen

Unterrichtung

Allgemeine Bedingungen

Die Verordnung hebt die Entscheidung 94/262/EGKS, EG, Euratom auf und ersetzt sie.

WANN TRITT DIE VERORDNUNG IN KRAFT?

Sie ist am 5. August 2021 in Kraft getreten.

HINTERGRUND

SCHLÜSSELBEGRIFFE

Missstände in der Verwaltungstätigkeit: Nichteinhaltung von Gesetzen oder Grundsätzen der guten Verwaltungspraxis oder Verletzung der Menschenrechte.

HAUPTDOKUMENT

Verordnung (EU, Euratom) 2021/1163 des Europäischen Parlaments vom 24. Juni 2021 zur Festlegung der Regelungen und allgemeinen Bedingungen für die Ausübung der Aufgaben des Bürgerbeauftragten (Statut des Europäischen Bürgerbeauftragten) und zur Aufhebung des Beschlusses 94/262/EGKS, EG, Euratom (ABl. L 253 vom 16.7.2021, S. 1-10)

VERBUNDENE DOKUMENTE

Konsolidierter Text: Verordnung Nr. 31 (EWG) 11 (EAG) über das Statut der Beamten und über die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Europäischen Atomgemeinschaft

Konsolidierte Fassung des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union – Sechster Teil – Institutionelle Bestimmungen und Finanzvorschriften – Titel I – Vorschriften über die Organe – Kapitel 1 – Die Organe – Abschnitt 1 – Das Europäische Parlament – Artikel 228 (ex-Artikel 195 EGV) (ABl. C 202 vom 7.6.2016, S. 150-151)

Konsolidierte Fassung des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft – Titel III – Vorschriften über die Organe und Finanzvorschriften – Kapitel 1 – Anwendung von bestimmten Bestimmungen des Vertrags über die Europäische Union und des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union –Artikel 106a (ABl. C 203 vom 7.6.2016, S. 40)

Charta der Grundrechte der Europäischen Union – Titel V – Bürgerrechte – Artikel 41 – Recht auf eine gute Verwaltung (ABl. C 202 vom 7.6.2016, S. 401-402)

Letzte Aktualisierung: 27.09.2021