Interreg – Förderung der grenzübergreifenden Zusammenarbeit (2021-2027)

 

ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:

Verordnung (EU) 2021/1059 über besondere Bestimmungen für das aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung sowie aus Finanzierungsinstrumenten für das auswärtige Handeln unterstützte Ziel „Europäische territoriale Zusammenarbeit“ (Interreg)

WAS IST DER ZWECK DER VERORDNUNG?

WICHTIGE ECKPUNKTE

Gliederung

Die territoriale Zusammenarbeit im Rahmen von Interreg ist in vier Aktionsbereiche gegliedert.

Mittel und Kofinanzierungssätze

Interreg-spezifische Ziele und thematische Konzentration

Im Rahmen der Interreg-Programme kann aus dem EFRE und gegebenenfalls mit den Finanzierungsinstrumenten für das auswärtige Handeln der EU auch ein Beitrag zur Verfolgung der Interreg-spezifischen Ziele „Bessere Governance in Bezug auf die Zusammenarbeit“ und „Mehr Sicherheit in Europa“ geleistet werden.

Mindestens 60 % der für die Programme im Rahmen von Interreg A, B und D bereitgestellten Mittel sollten in maximal drei der in Artikel 5 der Verordnung mit gemeinsamen Bestimmungen, Verordnung (EU) 2021/1060 (siehe Zusammenfassung), genannten politischen Ziele fließen, von denen eines ein grüneres, CO2-armes Europa sein muss. Bei Programmen im Rahmen von Interreg A an Landbinnengrenzen werden mindestens 60 % des Beitrags den politischen Zielen 2 und 4 und maximal zwei anderen in der Verordnung mit gemeinsamen Bestimmungen festgelegten politischen Ziele zugewiesen.

Durchführungsrechtsakte und delegierte Rechtsakte

Programmbehörden und Verwaltung

Begleitausschuss

Die Mitgliedstaaten und gegebenenfalls die an dem Programm beteiligten Nicht-EU-Länder, die Partnerländer und die ÜLG richten in Absprache mit der Verwaltungsbehörde binnen drei Monaten nach dem Datum der Benachrichtigung der Mitgliedstaaten über den Beschluss zur Genehmigung des Interreg-Programms einen Begleitausschuss ein, der die Durchführung des betreffenden Interreg-Programms überwacht. Der Begleitausschuss tritt mindestens einmal im Jahr zusammen und prüft alle Faktoren, die die Fortschritte beim Erreichen der Ziele des Programms beeinträchtigen.

Evaluierung

Der Mitgliedstaat oder die Verwaltungsbehörde führt eine Evaluierung der Programme anhand eines oder mehrerer der folgenden Kriterien durch: Wirksamkeit, Effizienz, Relevanz, Kohärenz und EU-Mehrwert des Programms, um Konzeption und Durchführung der Programme qualitativ zu verbessern. Die Evaluierungen können auch andere relevante Kriterien wie Inklusivität, Nichtdiskriminierung und Sichtbarkeit abdecken.

Zusätzlich wird bis zum 30. Juni 2029 für jedes Programm eine Evaluierung zur Bewertung von dessen Auswirkungen durchgeführt.

WANN TRITT DIE VERORDNUNG IN KRAFT?

Sie ist am 1. Juli 2021 in Kraft getreten.

HINTERGRUND

Die Verordnung (EU) 2021/1059 ist Teil des Legislativpakets zur EU-Kohäsionspolitik für den Zeitraum 2021-2027. Der Schwerpunkt dieser Politik liegt auf der Förderung des wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalts durch nachhaltige Wettbewerbsfähigkeit, Forschung und Innovation, den digitalen Wandel, den europäischen Grünen Deal und die Europäische Säule sozialer Rechte.

Weiterführende Informationen:

SCHLÜSSELBEGRIFFE

Europäische Verbünde für territoriale Zusammenarbeit (EVTZ). Diese zielen darauf ab, die grenzübergreifende, transnationale und interregionale Zusammenarbeit in der EU zu erleichtern und zu fördern. Zu ihren Aufgaben gehört die Umsetzung von Programmen, die von der EU kofinanziert werden, oder von anderen europäischen Projekten der grenzübergreifenden Zusammenarbeit. Als juristische Personen bringen EVTZ Behörden aus verschiedenen Mitgliedstaaten zusammen. Ihre Mitglieder können die Mitgliedstaaten selbst, regionale oder lokale Behörden, Verbände oder andere öffentliche Einrichtungen sein. EVTZ müssen Mitglieder aus mindestens zwei Mitgliedstaaten angehören.
Geteilte Mittelverwaltung. Die Finanzierung wird von der Europäischen Kommission und den nationalen Behörden gemeinsam verwaltet.
Indirekte Mittelverwaltung. Die Finanzierung wird von Partnerorganisationen oder anderen Behörden innerhalb oder außerhalb der EU verwaltet.
Partnerländer. Ein IPA-III-Begünstigter oder für Programme im Rahmen von Interreg A und B ein in Anhang I der Verordnung (EU) 2021/947 aufgeführtes Land oder Gebiet des Nachbarschaftsraums oder die Russische Föderation oder, für Programme im Rahmen von Interreg C und D, ein Land oder Gebiet jedes anderen geografischen Raums im Rahmen des NDICI, das Unterstützung aus den Finanzierungsinstrumenten für das auswärtige Handeln der Union erhält.

HAUPTDOKUMENT

Verordnung (EU) 2021/1059 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2021 über besondere Bestimmungen für das aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung sowie aus Finanzierungsinstrumenten für das auswärtige Handeln unterstützte Ziel „Europäische territoriale Zusammenarbeit“ (Interreg) (ABl. L 231 vom 30.6.2021, S. 94-158).

VERBUNDENE DOKUMENTE

Verordnung (EU) 2021/1058 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2021 über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung und den Kohäsionsfonds (ABl. L 231 vom 30.6.2021, S. 60-93).

Nachfolgende Änderungen der Verordnung (EU) 2021/1058 wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.

Verordnung (EU) 2021/1060 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2021 mit gemeinsamen Bestimmungen für den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds Plus, den Kohäsionsfonds, den Fonds für einen gerechten Übergang und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie mit Haushaltsvorschriften für diese Fonds und für den Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds, den Fonds für die innere Sicherheit und das Instrument für finanzielle Hilfe im Bereich der Grenzverwaltung und Visumpolitik (ABl. L 231 vom 30.6.2021, S. 159-706).

Verordnung (EU) 2021/947 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juni 2021 zur Schaffung des Instruments für Nachbarschaft, Entwicklungszusammenarbeit und internationale Zusammenarbeit – Europa in der Welt, zur Änderung und Aufhebung des Beschlusses Nr. 466/2014/EU des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EU) 2017/1601 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 480/2009 des Rates (ABl. L 209 vom 14.6.2021, S. 1-78).

Siehe konsolidierte Fassung.

Verordnung (EU) 2021/1529 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. September 2021 zur Schaffung des Instruments für Heranführungshilfe (IPA III) (ABl. L 330 vom 20.9.2021, S. 1-26).

Letzte Aktualisierung: 03.02.2022