Horizont Europa, das Rahmenprogramm für Forschung und Innovation, Festlegung der Regeln für die Beteiligung und die Verbreitung

 

ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:

Verordnung (EU) 2021/695 zur Einrichtung von „Horizont Europa“, dem Rahmenprogramm für Forschung und Innovation, sowie über dessen Regeln für die Beteiligung und die Verbreitung

WAS IST DER ZWECK DER VERORDNUNG?

Sie richtet Horizont Europa ein, das Rahmenprogramm für Forschung und Innovation (das „Programm“) für den Zeitraum des mehrjährigen Finanzrahmens 2021-2027, und legt dessen Regeln für die Beteiligung und Verbreitung fest. Die Verordnung:

WICHTIGE ECKPUNKTE

Durchführung

Das Programm wird durchgeführt durch:

Ziele

Das allgemeine Ziel des Programms besteht darin, mit den Investitionen der EU in FuI in Wissenschaft, Technologien, Wirtschaft und Gesellschaft Wirkung zu entfalten, um damit:

Das Programm dient somit dazu, den Mehrwert der EU zu maximieren, indem der Schwerpunkt auf Ziele und Tätigkeiten gelegt wird, die von den Mitgliedstaaten nicht allein, sondern nur in Zusammenarbeit effektiv verwirklicht werden können.

Mit dem Programm werden die folgenden spezifischen Ziele verfolgt:

Struktur und Haushalt

Das Programm verfügt über einen Gesamthaushalt von 95,5 Mrd. EUR zu jeweiligen Preisen (einschließlich 5,4 Mrd. EUR von NextGenerationEU) und ist wie folgt strukturiert:

Säule I – Wissenschaftsexzellenz

Mit folgenden Programmbereichen:

Säule II – Globale Herausforderungen und industrielle Wettbewerbsfähigkeit Europas

Mit folgenden Programmbereichen:

Säule III – Innovatives Europa

Mit folgenden Programmbereichen:

Teil – Ausweitung der Beteiligung und Stärkung des Europäischen Forschungsraums

Mit folgenden Programmbereichen:

Missionen

Missionen sind Portfolios exzellenzbasierter und wirkungsorientierter FuI-Tätigkeiten über Fachbereiche und Sektoren hinweg, mit dem Ziel:

In diesem Rechtsakt werden fünf Bereiche für mögliche Missionen bestimmt:

Jeder Missionsbereich verfügt über einen speziellen Missionsbeirat, der die Kommission bei der Ausarbeitung, Aufstellung und Durchführung spezifischer Missionen berät.

Europäische Partnerschaften

Es besteht eine gestraffte Umgebung mit drei Formen von Europäischen Partnerschaften (kofinanziert, ko-programmiert und institutionalisiert), in der sich die EU, nationale Behörden und der private Sektor für die Unterstützung von Forschungs- und Innovationsvorhaben verpflichten.

Der Europäische Innovationsrat

Der EIC wurde als zentral verwaltete, einzige Anlaufstelle für die Durchführung von Maßnahmen im Rahmen der Säule III „Innovatives Europa“, die im Zusammenhang mit dem EIC stehen, eingerichtet. Der Schwerpunkt des EIC liegt hauptsächlich auf bahnbrechenden und disruptiven Innovationen, wobei insbesondere auf marktschaffende Innovationen abgezielt wird, zugleich aber auch alle Arten von Innovation, einschließlich inkrementeller Innovation, gefördert werden.

Beteiligung von Nicht-EU-Ländern

Horizont Europa steht Rechtsträgern aus der ganzen Welt offen, zu den in den Regeln festgelegten Bedingungen und gegebenenfalls zusätzlichen Bedingungen des Arbeitsprogramms/der Aufforderung.

Beteiligung am Programm in der Form der Assoziierung von Nicht-EU-Ländern ist möglich für:

Regeln für die Beteiligung

Die Verordnung legt verschiedene Regeln fest, beispielsweise zur Förderfähigkeit der Beteiligung und Finanzierung, zu ethischen Regeln und Grundsätzen sowie zur Sicherheit. Diese Regeln gelten für indirekte Maßnahmen, die über das Programm finanziert werden. Beispiele dafür sind:

Programmbewertung, Wirkungseinschätzung und Überwachung

Die Kommission bewertet und überwacht Horizont Europa, um den Fortschritt beim Erreichen der Programmziele einzuschätzen.

Das Programm wird durch das Programm der Europäischen Atomgemeinschaft für Forschung und Ausbildung für 2021-2025 ergänzt.

WANN TRITT DIE VERORDNUNG IN KRAFT?

Sie ist am 1. Januar 2021 in Kraft getreten.

HINTERGRUND

Mit dieser Verordnung werden die Verordnung (EU) Nr. 1291/2013 und die Verordnung (EU) Nr. 1290/2013 aufgehoben.

Siehe auch:

HAUPTDOKUMENT

Verordnung (EU) 2021/695 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. April 2021 zur Einrichtung von „Horizont Europa“, dem Rahmenprogramm für Forschung und Innovation, sowie über dessen Regeln für die Beteiligung und die Verbreitung der Ergebnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) Nr. 1290/2013 und (EU) Nr. 1291/2013 (ABl. L 170 vom 12.5.2021, S. 1-68)

VERBUNDENE DOKUMENTE

Verordnung (EU) 2021/819 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2021 über das Europäische Innovations- und Technologieinstitut (Neufassung) (ABl. L 189 vom 28.5.2021, S. 61-90)

Beschluss (EU) 2021/764 des Rates vom 10. Mai 2021 zur Einrichtung des spezifischen Programms zur Durchführung von „Horizont Europa“, dem Rahmenprogramm für Forschung und Innovation, und zur Aufhebung des Beschlusses 2013/743/EU (ABl. L 167I vom 12.5.2021, S. 1-80)

Verordnung (EU) 2021/697 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2021 zur Einrichtung des Europäischen Verteidigungsfonds und zur Aufhebung der Verordnung (EU) 2018/1092 (ABl. L 170 vom 12.5.2021, S. 149-177)

Verordnung (Euratom) 2021/765 des Rates vom 10. Mai 2021 über das Programm der Europäischen Atomgemeinschaft für Forschung und Ausbildung (2021-2025) in Ergänzung des Rahmenprogramms für Forschung und Innovation „Horizont Europa“ und zur Aufhebung der Verordnung (Euratom) 2018/1563 (ABl. L 167I vom 12.5.2021, S. 81-100)

Verordnung (EU) 2020/2094 des Rates vom 14. Dezember 2020 zur Schaffung eines Aufbauinstruments der Europäischen Union zur Unterstützung der Erholung nach der COVID-19-Krise (ABl. L 433l vom 22.12.2020, S. 23-27)

Verordnung (EU, Euratom) 2020/2093 des Rates vom 17. Dezember 2020 zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2021 bis 2027 (ABl. L 433l vom 22.12.2020, S. 11-22)

Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 (ABl. L 193 vom 30.7.2018, S. 1-222)

Letzte Aktualisierung: 02.07.2021