Programm „Justiz“ (2021-2027)

 

ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:

Verordnung (EU) 2021/693 zur Einrichtung des Programms „Justiz“

WAS IST DER ZWECK DER VERORDNUNG?

Mit ihr wird das Programm „Justiz“ eingerichtet. Dieses Programm wird für die Dauer des mehrjährigen Finanzrahmens (MFR) der Europäischen Union (EU) für den Zeitraum 2021-2027 laufen. In der Verordnung wird für das Programm Folgendes festgelegt:

WICHTIGE ECKPUNKTE

Das allgemeine Ziel der Verordnung ist die Weiterentwicklung eines europäischen Rechtsraums, beruhend auf:

Die spezifischen Ziele des Programms sind:

Die siebenjährige Finanzausstattung für die Durchführung des Programms beträgt 305 Millionen EUR. Weitere 10 % können zur Förderung der Rechtsstaatlichkeit zwischen den drei spezifischen Zielen aufgeteilt werden.

Nicht-EU-Länder können unter bestimmten Bedingungen am Programm teilnehmen.

Folgende Tätigkeiten kommen für eine Finanzierung infrage:

Rechtsträger* sind förderfähig, wenn sie:

Das Programm unterstützt das ständige Arbeitsprogramm des Europäischen Netzes für die Aus- und Fortbildung von Richtern und Staatsanwälten.

Arbeitsprogramm

Das Programm wird durch Arbeitsprogramme durchgeführt, die von der Europäischen Kommission durch Durchführungsrechtsakte umgesetzt werden. Das Arbeitsprogramm „Justiz“ für 2021-2022 wurde von der Kommission veröffentlicht.

Aufhebung

Mit der Verordnung wird die Verordnung (EU) Nr. 1382/2013 mit Wirkung vom 1. Januar 2021 aufgehoben.

WANN TRITT DIE VERORDNUNG IN KRAFT?

Sie ist am 1. Januar 2021 in Kraft getreten.

HINTERGRUND

Ein gut funktionierender Rechtsraum in der EU, in dem keine Hindernisse für grenzüberschreitenden Zugang zur Justiz bestehen, ist auch für das Wirtschaftswachstum und die Ausschöpfung des vollen Potenzials des Binnenmarkts entscheidend. Diese Zusammenarbeit beruht in erster Linie auf gegenseitigem Vertrauen. Die verschiedenen Tätigkeiten des Programms „Justiz“ sind besonders wichtig, um dieses Vertrauen insbesondere durch einen einfacheren Zugang zur Justiz und die Förderung der justiziellen Zusammenarbeit in Zivil- und Strafsachen sowie die Wirksamkeit nationaler Justizsysteme zu stärken.

Weiterführende Informationen:

SCHLÜSSELBEGRIFFE

Angehörige der Justiz und der Rechtspflege: Richter, Staatsanwälte, Gerichtsbedienstete und Mitarbeiter von Staatsanwaltschaften sowie Angehörige anderer Justizberufe, die mit der Justiz in Verbindung stehen.
Rechtsträger: eine Person, ein Unternehmen oder eine Organisation, die Rechte und Pflichten hat.

HAUPTDOKUMENT

Verordnung (EU) 2021/693 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. April 2021 zur Einrichtung des Programms „Justiz“ und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1382/2013 (ABl. L 156 vom 5.5.2021, S. 21-38)

Letzte Aktualisierung: 30.06.2021