Fangmöglichkeiten in EU- und Nicht-EU-Gewässern (2021)
ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:
Verordnung (EU) 2021/92 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für 2021 für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Unionsgewässern sowie für Fischereifahrzeuge der Union in bestimmten Nicht-Unionsgewässern
WAS IST DER ZWECK DER VERORDNUNG?
- Sie setzt die Fangmöglichkeiten für 2021 für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Gewässern der Europäischen Union (EU) sowie für EU-Fischereifahrzeuge in bestimmten Nicht-EU-Gewässern fest.
- Sie enthält die Begriffsbestimmungen und Fanggebiete, die für die Zwecke dieser Verordnung gelten.
WICHTIGE ECKPUNKTE
Zu den in den Anwendungsbereich dieser Verordnung zählenden Fangmöglichkeiten zählen:
- Fangbeschränkungen für das Jahr 2021 und, soweit in dieser Verordnung festgelegt, für das Jahr 2022;
- Fischereiaufwandsbeschränkungen für das Jahr 2021, mit Ausnahme der in Anhang II der Verordnung festgelegten Fischereiaufwandsbeschränkungen, die vom 1. Februar 2021 bis zum 31. Januar 2022 gelten;
- Fangmöglichkeiten für bestimmte Bestände im Übereinkommensbereich der Kommission zur Erhaltung der lebenden Meeresschätze der Antarktis vom 1. Dezember 2020 bis zum 30. November 2021.
Anwendungsbereich
Diese Verordnung gilt für:
- Fischereifahrzeuge der EU und Nicht-EU-Schiffe, die in EU-Gewässern fischen;
- Freizeitfischerei*, wenn sie in der Verordnung ausdrücklich genannt ist;
- gewerbliche Fischerei vom Ufer aus.
Neben den Fangmöglichkeiten, die von der EU unabhängig festgesetzt werden, deckt die Verordnung außerdem Fangmöglichkeiten ab, die sich aus multilateralen oder bilateralen Fischereivereinbarungen ergeben, und zwar:
- gemeinsam bewirtschaftete Bestände, die gemeinsam mit Norwegen in der Nordsee und dem Skagerrak, mit dem Vereinigten Königreich in der Nordsee und den nordwestlichen Gewässern oder in Bezug auf Konsultationen mit den Küstenstaaten der Kommission für die Fischerei im Nordostatlantik bewirtschaftet werden;
- Fangmöglichkeiten, die sich aus Vereinbarungen im Rahmen regionaler Fischereiorganisationen ergeben.
Fangmöglichkeiten für EU-Fischereifahrzeuge in EU-Gewässern
Zulässige Gesamtfangmenge
Gemäß Artikel 43 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union ist der Rat für die Festlegung zulässiger Gesamtfangmengen zuständig.
- Mit der zulässigen Gesamtfangmenge wird die Fischmenge, die aus jedem Bestand jährlich angelandet werden darf, festgelegt.
- Die festgelegten Fangbeschränkungen folgen dem Grundsatz der nachhaltigen Nutzung der verschiedenen Bestände gemäß dem höchstmöglichen Dauerertrag*. Mehrjahrespläne wurden für die EU-Fischereiregionen angenommen und enthalten Ziele für die Bewirtschaftung der Fischbestände.
- Die zulässige Gesamtfangmenge für jede einzelne Art ist eingeteilt in Quoten – Anteile an der zulässigen Gesamtmenge, die der EU, den Mitgliedstaaten der EU oder den Nicht-EU-Ländern zugeteilt werden.
Vorläufige zulässige Gesamtfangmengen für gemeinsam bewirtschaftete Fischbestände
- Für Fischbestände, die gemeinsam mit einigen Nicht-EU-Ländern bewirtschaftet werden, sieht Verordnung (EU) 2021/92 vorläufige zulässige Gesamtfangmengen vor, vorbehaltlich des Abschlusses der Konsultationen mit Norwegen und dem Vereinigten Königreich.
- Die EU und Norwegen haben im März 2021 bilaterale Konsultationen für die gemeinsam bewirtschafteten Bestände in der Nordsee, im Skagerrak und zu einem Quotentauschpool abgeschlossen. Norwegen und die EU haben außerdem eine trilaterale Vereinbarung mit dem Vereinigten Königreich abgeschlossen, die eine begrenzte Anzahl von zulässigen Gesamtfangmengen in der Nordsee, im Skagerrak und westlich von Schottland betrifft.
- Unter Berücksichtigung dieser Vereinbarungen und zur Gewährleistung nachhaltiger Fangtätigkeiten bis zum Abschluss der Konsultationen zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich ändert Verordnung (EU) 2021/703 die Verordnung (EU) 2021/92. Im Einklang mit dem Abkommen über Handel und Zusammenarbeit zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich (Artikel 499) werden die in dieser geänderten Verordnung dargelegten vorläufigen zulässigen Gesamtfangmengen Rechtssicherheit für die Betreiber aus der EU schaffen, bis diese Konsultationen abgeschlossen sind.
Anlandeverpflichtung
Seit dem 1. Januar 2019 sind alle Fischereiflotten in der EU verpflichtet, der Anlandeverpflichtung nachzukommen, durch die eine Praxis der Rückwürfe beendet wurde. Die Verordnung:
- sieht vor, dass sämtliche Fänge regulierter kommerziell gehandelter Arten, die an Bord genommen werden (einschließlich Beifänge*) anhand der entsprechenden Quoten eines jeden Mitgliedstaates angelandet und gezählt werden müssen;
- richtet einen Quotentauschpool für diejenigen Mitgliedstaaten ein, die über keine Quote zur Abdeckung ihrer unvermeidbaren Beifänge verfügen.
Abhilfemaßnahmen
In der Verordnung sind Maßnahmen aufgeführt, die funktional mit den Fangmöglichkeiten verbunden sind und in verschiedenen Fanggebieten anzuwenden sind, sowie Abhilfemaßnahmen um sicherzustellen, dass der Bestand schnell wieder Werte oberhalb des Niveaus erreicht, das einen höchstmöglichen Dauerertrag gewährleistet.
Verbotene Arten
In der Verordnung sind Fanggebiete aufgeführt, in denen es Fischereifahrzeugen verboten ist, bestimmte Arten zu befischen, an Bord zu behalten, umzuladen* oder anzulanden.
Fanggenehmigungen für EU-Fischereifahrzeuge in Nicht-EU-Gewässern
- Die Höchstanzahl der Fanggenehmigungen für Fischereifahrzeuge der EU in Nicht-EU-Gewässern ist in Anhang V Teil A der Verordnung festgelegt.
- Die Mitgliedstaaten können Quoten untereinander übertragen, doch jede entsprechende Übertragung muss Fanggenehmigungen einschließen und ist der Kommission zu melden.
Fangmöglichkeiten für EU-Fischereifahrzeuge in Gewässern, die von regionalen Fischereiorganisationen bewirtschaftet werden
Dieser Teil der Verordnung (EU) 2021/92 ist nach den regionalen Fanggebieten aufgeschlüsselt, die durch die jeweiligen Konventionen geregelt werden.
Für jedes Gebiet legt die Verordnung dar:
- mögliche bestehende Beschränkungen der Fangkapazität für Fischereifahrzeuge;
- die Art der Fangtätigkeit, die erlaubt ist;
- die Art der erlaubten Fangnetze und die Art der einzusetzenden Bojen;
- Verbote des Fangs bestimmter Arten.
Fangmöglichkeiten für Nicht-EU-Fischereifahrzeuge in EU-Gewässern
- Fischereifahrzeuge unter der Flagge Norwegens und Fischereifahrzeuge, die auf den Färöern registriert sind, sowie Fischereifahrzeuge, die im Vereinigten Königreich registriert sind und von einer Fischereiverwaltung des Vereinigten Königreichs zugelassen wurden, dürfen gegebenenfalls im Rahmen der zulässigen Gesamtfangmenge gemäß Anhang I der vorliegenden Verordnung in den EU-Gewässern fischen und unterliegen den Bedingungen der vorliegenden Verordnung und der Verordnung (EU) 2017/2403 über die nachhaltige Bewirtschaftung von Außenflotten (siehe Zusammenfassung).
- Fischereifahrzeuge unter der Flagge Venezuelas unterliegen den Bedingungen der Verordnung (EU) 2021/92 und der Verordnung (EU) 2017/2403.
- Die Verordnung (EU) 2021/92 führt zudem Arten auf, die von nicht in der EU registrierten Fischereifahrzeugen, wann immer sie in EU-Gewässern angetroffen werden, nicht befischt, an Bord behalten, umgeladen oder angelandet werden dürfen.
Anhänge
Zur Verordnung gehören neun Anhänge.
WANN TRITT DIE VERORDNUNG IN KRAFT?
Sie ist am 1. Januar 2021 in Kraft getreten.
HINTERGRUND
Die Verordnungen zu EU-Fangmöglichkeiten müssen die Nutzung der Fischbestände auf Niveaus beschränken, die den übergeordneten Zielen der Gemeinsamen Fischereipolitik entsprechen. Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 über die Gemeinsame Fischereipolitik (siehe Zusammenfassung) legt die Ziele für die jährlichen Vorschläge zu Beschränkungen des Fang- und Fischereiaufwands fest, die sicherstellen sollen, dass die EU-Fischerei aus ökologischer, wirtschaftlicher und sozialer Sicht nachhaltig ist.
Weiterführende Informationen:
SCHLÜSSELBEGRIFFE
Freizeitfischerei: nichtgewerbliche Fischerei, bei der biologische Meeresressourcen beispielsweise im Rahmen der Freizeitgestaltung, des Fremdenverkehrs oder des Sports ausgebeutet werden.
Höchstmöglicher Dauerertrag: der größte Ertrag (Fang), der einem Artbestand in einem unbestimmten Zeitraum entnommen werden kann, d. h. ohne dabei das Überleben der Art zu gefährden.
Beifang: unerwünschte Fischarten und andere Meerestiere, die unbeabsichtigt gefangen werden.
Umladung: das Umladen eines Fangs von Bord eines kleineren Fischereifahrzeugs auf ein größeres Fischereifahrzeug, das diesen dann in eine größere Lieferung aufnimmt.
HAUPTDOKUMENT
Verordnung (EU) 2021/92 des Rates vom 28. Januar 2021 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für 2021 für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Unionsgewässern sowie für Fischereifahrzeuge der Union in bestimmten Nicht-Unionsgewässern (ABl. L 31 vom 29.1.2021, S. 31-192)
Nachfolgende Änderungen der Verordnung (EU) 2021/92 wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.
VERBUNDENE DOKUMENTE
Abkommen über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland andererseits (ABl. L 149 vom 30.4.2021, S. 10-2539)
Verordnung (EU) 2021/406 des Rates vom 5. März 2021 zur Änderung der Verordnungen (EU) 2021/91 und (EU) 2021/92 hinsichtlich bestimmter vorläufiger Fangmöglichkeiten für 2021 in Unionsgewässern und Nicht-Unionsgewässern (ABl. L 81 vom 9.3.2021, S. 1-14)
Verordnung (EU) Nr. 2019/1241 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 mit technischen Maßnahmen für die Erhaltung der Fischereiressourcen und den Schutz von Meeresökosystemen, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 2019/2006, (EG) Nr. 1224/2009 des Rates und (EU) Nr. 1380/2013, (EU) 2016/1139, (EU) 2018/973, (EU) 2019/472 und (EU) 2019/1022 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 894/97, (EG) Nr. 850/98, (EG) Nr. 2549/2000, (EG) Nr. 254/2002, (EG) Nr. 812/2004 und (EG) Nr. 2187/2005 des Rates (ABl. L 198 vom 25.7.2019, S. 105-201)
Siehe konsolidierte Fassung.
Verordnung (EU) 2017/2403 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2017 über die nachhaltige Bewirtschaftung von Außenflotten und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1006/2008 des Rates (ABl. L 347 vom 28.12.2017, S. 81-104)
Verordnung (EU) 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die Gemeinsame Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1954/2003 und (EG) Nr. 1224/2009 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2371/2002 und (EG) Nr. 639/2004 des Rates und des Beschlusses 2004/585/EG des Rates (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 22-61)
Siehe konsolidierte Fassung.
Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 847/96, (EG) Nr. 2371/2002, (EG) Nr. 811/2004, (EG) Nr. 768/2005, (EG) Nr. 2115/2005, (EG) Nr. 2166/2005, (EG) Nr. 388/2006, (EG) Nr. 509/2007, (EG) Nr. 676/2007, (EG) Nr. 1098/2007, (EG) Nr. 1300/2008, (EG) Nr. 1342/2008 sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 2847/93, (EG) Nr. 1627/94 und (EG) Nr. 1966/2006 (ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 1-50)
Siehe konsolidierte Fassung.
Letzte Aktualisierung: 03.06.2021