Fangmöglichkeiten in EU- und Nicht-EU-Gewässern (2021)

 

ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:

Verordnung (EU) 2021/92 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für 2021 für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Unionsgewässern sowie für Fischereifahrzeuge der Union in bestimmten Nicht-Unionsgewässern

WAS IST DER ZWECK DER VERORDNUNG?

WICHTIGE ECKPUNKTE

Zu den in den Anwendungsbereich dieser Verordnung zählenden Fangmöglichkeiten zählen:

Anwendungsbereich

Diese Verordnung gilt für:

Neben den Fangmöglichkeiten, die von der EU unabhängig festgesetzt werden, deckt die Verordnung außerdem Fangmöglichkeiten ab, die sich aus multilateralen oder bilateralen Fischereivereinbarungen ergeben, und zwar:

Fangmöglichkeiten für EU-Fischereifahrzeuge in EU-Gewässern

Zulässige Gesamtfangmenge

Gemäß Artikel 43 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union ist der Rat für die Festlegung zulässiger Gesamtfangmengen zuständig.

Vorläufige zulässige Gesamtfangmengen für gemeinsam bewirtschaftete Fischbestände

Anlandeverpflichtung

Seit dem 1. Januar 2019 sind alle Fischereiflotten in der EU verpflichtet, der Anlandeverpflichtung nachzukommen, durch die eine Praxis der Rückwürfe beendet wurde. Die Verordnung:

Abhilfemaßnahmen

In der Verordnung sind Maßnahmen aufgeführt, die funktional mit den Fangmöglichkeiten verbunden sind und in verschiedenen Fanggebieten anzuwenden sind, sowie Abhilfemaßnahmen um sicherzustellen, dass der Bestand schnell wieder Werte oberhalb des Niveaus erreicht, das einen höchstmöglichen Dauerertrag gewährleistet.

Verbotene Arten

In der Verordnung sind Fanggebiete aufgeführt, in denen es Fischereifahrzeugen verboten ist, bestimmte Arten zu befischen, an Bord zu behalten, umzuladen* oder anzulanden.

Fanggenehmigungen für EU-Fischereifahrzeuge in Nicht-EU-Gewässern

Fangmöglichkeiten für EU-Fischereifahrzeuge in Gewässern, die von regionalen Fischereiorganisationen bewirtschaftet werden

Dieser Teil der Verordnung (EU) 2021/92 ist nach den regionalen Fanggebieten aufgeschlüsselt, die durch die jeweiligen Konventionen geregelt werden.

Für jedes Gebiet legt die Verordnung dar:

Fangmöglichkeiten für Nicht-EU-Fischereifahrzeuge in EU-Gewässern

Anhänge

Zur Verordnung gehören neun Anhänge.

WANN TRITT DIE VERORDNUNG IN KRAFT?

Sie ist am 1. Januar 2021 in Kraft getreten.

HINTERGRUND

Die Verordnungen zu EU-Fangmöglichkeiten müssen die Nutzung der Fischbestände auf Niveaus beschränken, die den übergeordneten Zielen der Gemeinsamen Fischereipolitik entsprechen. Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 über die Gemeinsame Fischereipolitik (siehe Zusammenfassung) legt die Ziele für die jährlichen Vorschläge zu Beschränkungen des Fang- und Fischereiaufwands fest, die sicherstellen sollen, dass die EU-Fischerei aus ökologischer, wirtschaftlicher und sozialer Sicht nachhaltig ist.

Weiterführende Informationen:

SCHLÜSSELBEGRIFFE

Freizeitfischerei: nichtgewerbliche Fischerei, bei der biologische Meeresressourcen beispielsweise im Rahmen der Freizeitgestaltung, des Fremdenverkehrs oder des Sports ausgebeutet werden.
Höchstmöglicher Dauerertrag: der größte Ertrag (Fang), der einem Artbestand in einem unbestimmten Zeitraum entnommen werden kann, d. h. ohne dabei das Überleben der Art zu gefährden.
Beifang: unerwünschte Fischarten und andere Meerestiere, die unbeabsichtigt gefangen werden.
Umladung: das Umladen eines Fangs von Bord eines kleineren Fischereifahrzeugs auf ein größeres Fischereifahrzeug, das diesen dann in eine größere Lieferung aufnimmt.

HAUPTDOKUMENT

Verordnung (EU) 2021/92 des Rates vom 28. Januar 2021 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für 2021 für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Unionsgewässern sowie für Fischereifahrzeuge der Union in bestimmten Nicht-Unionsgewässern (ABl. L 31 vom 29.1.2021, S. 31-192)

Nachfolgende Änderungen der Verordnung (EU) 2021/92 wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.

VERBUNDENE DOKUMENTE

Abkommen über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland andererseits (ABl. L 149 vom 30.4.2021, S. 10-2539)

Verordnung (EU) 2021/406 des Rates vom 5. März 2021 zur Änderung der Verordnungen (EU) 2021/91 und (EU) 2021/92 hinsichtlich bestimmter vorläufiger Fangmöglichkeiten für 2021 in Unionsgewässern und Nicht-Unionsgewässern (ABl. L 81 vom 9.3.2021, S. 1-14)

Verordnung (EU) Nr. 2019/1241 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 mit technischen Maßnahmen für die Erhaltung der Fischereiressourcen und den Schutz von Meeresökosystemen, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 2019/2006, (EG) Nr. 1224/2009 des Rates und (EU) Nr. 1380/2013, (EU) 2016/1139, (EU) 2018/973, (EU) 2019/472 und (EU) 2019/1022 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 894/97, (EG) Nr. 850/98, (EG) Nr. 2549/2000, (EG) Nr. 254/2002, (EG) Nr. 812/2004 und (EG) Nr. 2187/2005 des Rates (ABl. L 198 vom 25.7.2019, S. 105-201)

Siehe konsolidierte Fassung.

Verordnung (EU) 2017/2403 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2017 über die nachhaltige Bewirtschaftung von Außenflotten und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1006/2008 des Rates (ABl. L 347 vom 28.12.2017, S. 81-104)

Verordnung (EU) 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die Gemeinsame Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1954/2003 und (EG) Nr. 1224/2009 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2371/2002 und (EG) Nr. 639/2004 des Rates und des Beschlusses 2004/585/EG des Rates (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 22-61)

Siehe konsolidierte Fassung.

Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 847/96, (EG) Nr. 2371/2002, (EG) Nr. 811/2004, (EG) Nr. 768/2005, (EG) Nr. 2115/2005, (EG) Nr. 2166/2005, (EG) Nr. 388/2006, (EG) Nr. 509/2007, (EG) Nr. 676/2007, (EG) Nr. 1098/2007, (EG) Nr. 1300/2008, (EG) Nr. 1342/2008 sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 2847/93, (EG) Nr. 1627/94 und (EG) Nr. 1966/2006 (ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 1-50)

Siehe konsolidierte Fassung.

Letzte Aktualisierung: 03.06.2021