Bewirtschaftungs-, Bestandserhaltungs- und Kontrollmaßnahmen für den Bereich des Interamerikanischen Übereinkommens für tropischen Thunfisch

 

ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:

Verordnung (EU) 2021/56 zur Festlegung von Bewirtschaftungs-, Bestandserhaltungs- und Kontrollmaßnahmen für den Bereich des Interamerikanischen Übereinkommens für tropischen Thunfisch und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 520/2007 des Rates

WAS IST DER ZWECK DIESER VERORDNUNG?

WICHTIGE ECKPUNKTE

Erhaltung und Bewirtschaftung

Schutz von Meerestieren

Wissenschaftliche Beobachter auf Langleinenfängern

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass bei mindestens 5 % des Fischereiaufwands durch Langleinenfänger, die eine Länge von mehr als 20 Metern aufweisen, ein wissenschaftlicher Beobachter an Bord ist, der die Fänge von Zielfischarten, die Artenzusammensetzung und andere verfügbare biologische Informationen sowie alle Interaktionen mit Nichtzielarten wie Meeresschildkröten, Seevögeln und Haien erfasst. Die Verordnung sieht ausführliche Vorschriften für die Sicherheit wissenschaftlicher Beobachter auf See vor.

Schiffsanforderungen

Fangdaten

Die Mitgliedstaaten melden der Kommission jährlich die Fangdaten für unter das Antigua-Übereinkommen fallende Arten, dabei gelten besondere Vorschriften für die Meldung von Großaugenthun, der von Ringwadenfängern und Köderschiffen gefangen wird.

WANN TRITT DIE VERORDNUNG IN KRAFT?

Sie ist am 15. Februar 2021 in Kraft getreten.

HINTERGRUND

Die EU schloss das Übereinkommen im Jahr 2006 als Vertragspartei des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen (siehe Zusammenfassung).

Siehe auch:

SCHLÜSSELBEGRIFFE

Ringwaden: jegliches Umschließungsnetz, das durch eine in Ringen verlaufende Schließleine unten zusammengezogen und geschlossen werden kann.
Datenboje: treibende oder verankerte schwimmende Vorrichtungen, die von staatlichen oder anerkannten wissenschaftlichen Organisationen oder Einrichtungen zum Zwecke der elektronischen Erhebung von Umweltdaten und nicht zur Unterstützung von Fischereitätigkeiten eingesetzt werden und die dem IATTC-Sekretariat gemeldet wurden.
Fischsammelgerät (FAD): verankerte, treibende, schwimmende oder untergetauchte Vorrichtungen, die von Schiffen zum Zwecke der Zusammenführung von Ziel-Thunfischarten für Ringwadenfischerei eingesetzt oder verfolgt werden, auch durch den Einsatz von Funk- oder Satellitenbojen.

HAUPTDOKUMENT

Verordnung (EU) 2021/56 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Januar 2021 zur Festlegung von Bewirtschaftungs-, Bestandserhaltungs- und Kontrollmaßnahmen für den Bereich des Interamerikanischen Übereinkommens für tropischen Thunfisch und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 520/2007 des Rates (ABl. L 24 vom 26.1.2021, S. 1-18)

VERBUNDENE DOKUMENTE

Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer Kontrollregelung der Union zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 847/96, (EG) Nr. 2371/2002, (EG) Nr. 811/2004, (EG) Nr. 768/2005, (EG) Nr. 2115/2005, (EG) Nr. 2166/2005, (EG) Nr. 388/2006, (EG) Nr. 509/2007, (EG) Nr. 676/2007, (EG) Nr. 1098/2007, (EG) Nr. 1300/2008, (EG) Nr. 1342/2008 sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 2847/93, (EG) Nr. 1627/94 und (EG) Nr. 1966/2006 (ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 1-50)

Nachfolgende Änderungen der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.

Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 des Rates vom 29. September 2008 über ein Gemeinschaftssystem zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten Fischerei, zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 2847/93, (EG) Nr. 1936/2001 und (EG) Nr. 601/2004 und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 1093/94 und (EG) Nr. 1447/1999 (ABl. L 286 vom 29.10.2008, S. 1-32)

Siehe konsolidierte Fassung.

Verordnung (EG) Nr. 520/2007 des Rates vom 7. Mai 2007 mit technischen Erhaltungsmaßnahmen für bestimmte Bestände weit wandernder Arten und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 973/2001 (ABl. L 123 vom 12.5.2007, S. 3-13)

Siehe konsolidierte Fassung.

Beschluss 2006/539/EG des Rates vom 22. Mai 2006 über den Abschluss, im Namen der Europäischen Gemeinschaft, des Übereinkommens zur Stärkung der Interamerikanischen Kommission für Tropischen Thunfisch, die mit dem Übereinkommen aus dem Jahr 1949 zwischen den Vereinigten Staaten von Amerika und der Republik Costa Rica eingesetzt wurde (ABl. L 224 vom 16.8.2006, S. 22-23)

Übereinkommen zur Stärkung der mit dem Übereinkommen von 1949 zwischen den Vereinigten Staaten von Amerika und der Republik Costa Rica eingesetzten Interamerikanischen Kommission für Tropischen Thunfisch („Antigua-Übereinkommen“) (ABl. L 224 vom 16.8.2006, S. 24-42)

Beschluss 2005/26/EG des Rates vom 25. Oktober 2004 über die Unterzeichnung, im Namen der Europäischen Gemeinschaft, des Übereinkommens zur Stärkung der Interamerikanischen Kommission für Tropischen Thunfisch, die mit dem Übereinkommen aus dem Jahr 1949 zwischen den Vereinigten Staaten von Amerika und der Republik Costa Rica eingesetzt wurde („Antigua-Übereinkommen“) (ABl. L 15 vom 19.1.2005, S. 9)

Verordnung (EG) Nr. 1185/2003 des Rates vom 26. Juni 2003 über das Abtrennen von Haifischflossen an Bord von Schiffen (ABl. L 167 vom 4.7.2003, S. 1-3)

Siehe konsolidierte Fassung.

Beschluss 98/392/EG des Rates vom 23. März 1998 über den Abschluss des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 und des Übereinkommens vom 28. Juli 1994 zur Durchführung des Teils XI des Seerechtsübereinkommens durch die Europäische Gemeinschaft (ABl. L 179 vom 23.6.1998, S. 1-2)

Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen und Übereinkommen zur Durchführung des Teils XI des Seerechtsübereinkommens (Montego Bay-Übereinkommen) (ABl. L 179 vom 23.6.1998, S. 3-134)

Letzte Aktualisierung: 09.04.2021