Sanierung und Abwicklung zentraler Gegenparteien

 

ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:

Verordnung (EU) 2021/23 über einen Rahmen für die Sanierung und Abwicklung zentraler Gegenparteien

WAS IST DER ZWECK DER VERORDNUNG?

WICHTIGE ECKPUNKTE

Jeder Mitgliedstaat der Europäischen Union (EU) besitzt die folgenden Zuständigkeiten.

Die Abwicklungsbehörden richten ein Abwicklungskollegium ein, dessen Management und Vorsitz sie übernehmen. Darin eingeschlossen sind die einschlägigen Behörden, denen ein Rahmen vorgegeben wird für:

Die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA):

Zuständige Behörden, Abwicklungsbehörden und ESMA:

Die Sanierungsplanung verlangt von CCPs, einen Sanierungsplan zu erstellen und laufend zu aktualisieren. Diese

Sie verlangt von der zuständigen Behörde, dem Aufsichtskollegium und der Abwicklungsbehörde außerdem, die Sanierungspläne zu bewerten und etwaige Änderungen in Betracht zu ziehen.

Die Abwicklungsplanung verlangt Folgendes.

Die Bewertung der Abwicklungsfähigkeit erfordert von der Abwicklungsbehörde in Koordinierung mit dem Abwicklungskollegium:

Frühinterventionsmaßnahmen erlauben es einer zuständigen Behörde, eine CCP anzuweisen, von der sie annimmt, dass sie finanzielle Probleme haben könnte,

Die Abwicklungsbehörden berücksichtigen bei der Durchführung ihrer Pläne Folgendes besonders.

Die Abwicklungsbehörden können die folgenden Maßnahmen einzeln oder in Kombination anwenden.

Droht der Ausfall einer CCP eine Systemkrise auszulösen, können die Mitgliedstaaten, als letztes Mittel, der CCP eine Kapitalspritze zuführen oder sie in öffentliches Eigentum überführen (staatliche Stabilisierungsinstrumente), sofern die Maßnahmen vorübergehend sind und den EU-Vorschriften über staatliche Beihilfen entsprechen und der Mitgliedstaat Vorkehrungen für den Ausgleich der öffentlichen Mittel getroffen hat.

Die Verordnung ändert folgende Rechtsakte:

Im Rahmen des Überprüfungsverfahrens:

Delegierte Rechtsakte

Die Kommission hat drei delegierte Rechtsakte erlassen.

WANN TRITT DIE VERORDNUNG IN KRAFT?

Das Abkommen ist am 11. Februar 2021 in Kraft getreten. Die zentralen Klauseln zur Abwicklungsplanung gelten seit dem 12. Februar 2022 und der Großteil der restlichen Vorschriften gilt seit dem 12. August 2022.

HINTERGRUND

SCHLÜSSELBEGRIFFE

Zentrale Gegenpartei. Ein Unternehmen, das zwischen die Gegenparteien der auf einem oder mehreren Märkten gehandelten Kontrakte tritt und somit als Käufer für jeden Verkäufer bzw. als Verkäufer für jeden Käufer fungiert.

HAUPTDOKUMENT

Verordnung (EU) 2021/23 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2020 über einen Rahmen für die Sanierung und Abwicklung zentraler Gegenparteien und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1095/2010, (EU) Nr. 648/2012, (EU) Nr. 600/2014, (EU) Nr. 806/2014 und (EU) 2015/2365 sowie der Richtlinien 2002/47/EG, 2004/25/EG, 2007/36/EG, 2014/59/EU und (EU) 2017/1132 (ABl. L 22 vom 22.1.2021, S. 1-102).

VERBUNDENE DOKUMENTE

Delegierte Verordnung (EU) 2023/840 der Kommission vom 25. November 2022 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2021/23 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf technische Regulierungsstandards zur Festlegung der Methode für die Berechnung und Beibehaltung des zusätzlichen Betrags an vorfinanzierten zugeordneten Eigenmitteln, der gemäß Artikel 9 Absatz 14 der genannten Verordnung einzusetzen ist (ABl. L 107 vom 21.4.2023, S. 29-38).

Delegierte Verordnung (EU) 2023/450 der Kommission vom 25. November 2022 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2021/23 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards zur Festlegung der Reihenfolge, in der CCPs die in Artikel 20 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/23 genannte Entschädigung zu zahlen haben, der Höchstzahl von Jahren, in denen CCPs einen Anteil ihres Jahresgewinns für solche Zahlungen an Inhaber von einen Anspruch auf ihre künftigen Gewinne begründenden Instrumenten verwenden müssen, und des für diese Zahlungen zu verwendenden Höchstanteils an diesen Gewinnen (ABl. L 67 vom 3.3.2023, S. 5-6).

Delegierte Verordnung (EU) 2023/451 der Kommission vom 25. November 2022 zur Festlegung der Faktoren, die von der zuständigen Behörde und dem Aufsichtskollegium bei der Bewertung des Sanierungsplans zentraler Gegenparteien zu berücksichtigen sind (ABl. L 67 vom 3.3.2023, S. 7-16).

Bericht der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat über die Behandlung von Eigenkapital zentraler Gegenparteien bei Anwendung des Instruments der Herabschreibung und Umwandlung gemäß der Verordnung (EU) 2021/23 (COM/2022/393 final vom 10.8.2022).

Richtlinie (EU) 2017/1132 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über bestimmte Aspekte des Gesellschaftsrechts (kodifizierter Text) (ABl. L 169 vom 30.6.2017, S. 46-127).

Nachfolgende Änderungen der Richtlinie (EU) 2017/1132 wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.

Verordnung (EU) 2015/2365 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über die Transparenz von Wertpapierfinanzierungsgeschäften und der Weiterverwendung sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 337 vom 23.12.2015, S. 1-34).

Siehe konsolidierte Fassung.

Verordnung (EU) Nr. 806/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2014 zur Festlegung einheitlicher Vorschriften und eines einheitlichen Verfahrens für die Abwicklung von Kreditinstituten und bestimmten Wertpapierfirmen im Rahmen eines einheitlichen Abwicklungsmechanismus und eines einheitlichen Abwicklungsfonds sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 (ABl. L 225 vom 30.7.2014, S. 1-90).

Siehe konsolidierte Fassung.

Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Festlegung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Richtlinie 82/891/EWG des Rates, der Richtlinien 2001/24/EG, 2002/47/EG, 2004/25/EG, 2005/56/EG, 2007/36/EG, 2011/35/EU, 2012/30/EU und 2013/36/EU sowie der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 190-348).

Siehe konsolidierte Fassung.

Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 84-148).

Siehe konsolidierte Fassung.

Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister (ABl. L 201 vom 27.7.2012, S. 1-59).

Siehe konsolidierte Fassung.

Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/77/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 84-119).

Siehe konsolidierte Fassung.

Richtlinie 2007/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Juli 2007 über die Ausübung bestimmter Rechte von Aktionären in börsennotierten Gesellschaften (ABl. L 184 vom 14.7.2007, S. 17-24).

Siehe konsolidierte Fassung.

Richtlinie 2004/25/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 betreffend Übernahmeangebote (ABl. L 142 vom 30.4.2004, S. 12-23).

Siehe konsolidierte Fassung.

Richtlinie 2002/47/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Juni 2002 über Finanzsicherheiten (ABl. L 168 vom 27.6.2002, S. 43-50).

Siehe konsolidierte Fassung.

Letzte Aktualisierung: 30.05.2023