Verbraucherschutz – Verbandsklagen

 

ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:

Richtlinie (EU) 2020/1828 über Verbandsklagen zum Schutz der Kollektivinteressen der Verbraucher und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/22/EG

WAS IST DER ZWECK DER RICHTLINIE?

Sie ermächtigt Organisationen oder öffentliche Stellen, die von den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) benannt wurden, im Namen von Verbrauchergruppen Unterlassungs- oder Abhilfeentscheidungen durch Verbandsklagen (einschließlich grenzüberschreitende Verbandsklagen) zu beantragen. Dies umfasst die Forderung nach Schadenersatz von Unternehmern, die Verbraucherrechte in Bereichen wie Finanzdienstleistungen, Reiseverkehr und Tourismus, Energie, Gesundheit, Telekommunikation und Datenschutz verletzen, soweit dies nach EU- oder nationalem Recht angemessen und vorgesehen ist.

Da sowohl Gerichts- als auch Verwaltungsverfahren wirksam und effizient dem Schutz der Kollektivinteressen der Verbraucher dienen können, bleibt es den Mitgliedstaaten überlassen, ob eine Verbandsklage je nach dem betreffenden Rechtsgebiet oder Wirtschaftszweig in Gerichts- oder Verwaltungsverfahren oder beiden erhoben werden kann.

WICHTIGE ECKPUNKTE

Qualifizierte Einrichtungen

Die Mitgliedstaaten benennen die Einrichtungen, die in die Lage versetzt werden, Verbandsklagen im Namen der Verbraucher zu erheben (qualifizierte Einrichtungen).

Um Verbandsklagen in einem anderen Mitgliedstaat als dem ihrer Benennung (grenzüberschreitende Klagen) erheben zu können, müssen die qualifizierten Einrichtungen folgende Bedingungen erfüllen:

Die Mitgliedstaaten können die oben genannten Verpflichtungen auch auf die im Voraus benannten qualifizierten Einrichtungen anwenden, die in der Lage sind, innerstaatliche Klagen zu erheben (im Mitgliedstaat ihrer Benennung). Die Mitgliedstaaten können auch qualifizierte Einrichtungen ad hoc für eine bestimmte innerstaatliche Verbandsklage benennen.

Die Europäische Kommission veröffentlicht die Liste der qualifizierten Einrichtungen, die für grenzüberschreitende Verbandsklagen benannt sind, auf einem Online-Portal, das bei Bedarf aktualisiert wird.

Unterlassungsentscheidungen

Eine Unterlassungsentscheidung ist eine einstweilige oder endgültige Verfügung, um eine Praktik zu beenden oder zu verbieten. Beides könnte verwendet werden, um eine laufende Praktik zu beenden oder eine bevorstehende Praktik zu verbieten. Sie könnte auch (abhängig vom nationalen Recht) eine Verpflichtung zur Veröffentlichung der Entscheidung des Gerichts oder einer berichtigenden Erklärung enthalten.

Die qualifizierte Einrichtung muss keinen tatsächlichen Verlust oder Schaden, den einzelne Verbraucher durch den Verstoß, Vorsatz oder die Fahrlässigkeit des Unternehmers erlitten haben, nachweisen.

Abhilfe

Durch eine Abhilfeentscheidung wird der Unternehmer verpflichtet, soweit dies im EU-Recht oder im nationalen Recht vorgesehen ist, Abhilfe in Form von Schadenersatz, Reparatur, Ersatzleistung, Preisminderung, Vertragsauflösung oder Erstattung des gezahlten Preises zu leisten.

Die Mitgliedstaaten haben sicherzustellen, dass

Diese Abhilfen erfolgen unbeschadet etwaiger weiterer Abhilfen, die nicht Gegenstand der Verbandsklage sind.

Um einen Interessenkonflikt zu vermeiden, bei dem Abhilfebeträge von Dritten bereitgestellt werden, müssen die Mitgliedstaaten, die diese Art der Finanzierung zulassen, insbesondere sicherstellen, dass

Vergleiche

Die Mitgliedstaaten müssen sicherstellen, dass

Verfahrenskosten

Sanktionen

Die Mitgliedstaaten müssen folgende Aufgaben übernehmen:

Aufhebung

Mit der Richtlinie (EU) 2020/1828 wird die Richtlinie 2009/22/EG (siehe Zusammenfassung) zum 25. June 2023 aufgehoben.

WANN TRITT DIE RICHTLINIE IN KRAFT?

Sie ist am 24. Dezember 2020 in Kraft getreten. Sie muss bis zum 25. Dezember 2022 in den Mitgliedstaaten in nationales Recht umgesetzt werden und ab dem 25. Juni 2023 in den Mitgliedstaaten in Kraft treten.

HINTERGRUND

Die Richtlinie ist Teil des Pakets „Neue Rahmenbedingungen für Verbraucher“.

Weiterführende Informationen:

HAUPTDOKUMENT

Richtlinie (EU) 2020/1828 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2020 über Verbandsklagen zum Schutz der Kollektivinteressen der Verbraucher und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/22/EG (ABl. L 409 vom 4.12.2020, S. 1–27).

Nachfolgende Änderungen der Richtlinie 2020/1828/EU wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.

Letzte Aktualisierung: 02.05.2023