Nichtigerklärung von Rechtsakten durch den Gerichtshof

 

ZUSAMMENFASSUNG DER DOKUMENTE:

Artikel 263 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV)

Artikel 264 AEUV

Artikel 266 AEUV

WAS IST DER ZWECK DIESER ARTIKEL?

WICHTIGE ECKPUNKTE

Geltungsbereich

Wer kann eine Nichtigkeitsklage vor dem Gerichtshof einreichen??

Einreichung einer Nichtigkeitsklage

Gründe für die Nichtigerklärung einer Handlung

Artikel 263 AEUV (Absatz 2) legt für die Aufhebung einer Handlung die folgenden Gründe fest:

Nichtigerklärung einer Handlung

Artikel 264 AEUV ist die Rechtsgrundlage für die Nichtigerklärung einer Handlung.

Befolgung des Urteils des Gerichtshofs

Die Partei, deren Handlung für nichtig erklärt wurde, sollte die erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um dem Urteil des Gerichtshofs nachzukommen (Artikel 266 AEUV).

HINTERGRUND

Eine Nichtigkeitsklage ist ein Rechtsinstrument, das es EU-Ländern und EU-Institutionen und -Einrichtungen sowie Bürgern, Unternehmen und Interessengruppen unter bestimmten Umständen ermöglicht, den Gerichtshof der Europäischen Union direkt um eine gerichtliche Überprüfung zu ersuchen, um die Rechtsmäßigkeit von EU-Handlungen zu prüfen.

HAUPTDOKUMENTE

Konsolidierte Fassung des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union – Sechster Teil – Institutionelle Bestimmungen und Finanzvorschriften – Titel I – Vorschriften über die Organe – Kapitel 1 – Die Organe – Abschnitt 5 – Der Gerichtshof der Europäischen Union – Artikel 263 (ex-Artikel 230 EGV) (ABl. C 202 vom 7.6.2016, S. 162-163)

Konsolidierte Fassung des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union – Sechster Teil – Institutionelle Bestimmungen und Finanzvorschriften – Titel I – Vorschriften über die Organe – Kapitel 1 – Die Organe – Abschnitt 5 – Der Gerichtshof der Europäischen Union – Artikel 264 (ex-Artikel 231 EGV) (ABl. C 202 vom 7.6.2016, S. 163)

Konsolidierte Fassung des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union – Sechster Teil – Institutionelle Bestimmungen und Finanzvorschriften – Titel I – Vorschriften über die Organe – Kapitel 1 – Die Organe – Abschnitt 5 – Der Gerichtshof der Europäischen Union – Artikel 266 (ex-Artikel 233 EGV) (ABl. C 202 vom 7.6.2016, S. 163)

VERBUNDENE DOKUMENTE

Konsolidierte Fassung des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union – Siebter Teil – Allgemeine und Schlussbestimmungen – Artikel 340 (ex-Artikel 288 EGV) (ABl. C 202 vom 7.6.2016, S. 193)

Konsolidierte Fassung des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union – Sechster Teil – Institutionelle Bestimmungen und Finanzvorschriften – Titel I – Vorschriften über die Organe – Kapitel 2 – Rechtsakte der Union, Annahmeverfahren und sonstige Vorschriften – Abschnitt 1 – Die Rechtsakte der Union – Artikel 288 (ex-Artikel 249 EGV) (ABl. C 202 vom 7.6.2016, S. 171-172)

Letzte Aktualisierung: 20.01.2021