Abkommen über den gemeinsamen Luftverkehrsraum zwischen der EU und Moldau

ZUSAMMENFASSUNG DER DOKUMENTE:

Abkommen zwischen der EU und ihren Mitgliedstaaten und Moldau über den gemeinsamen Luftverkehrsraum

Beschluss 2012/639/EU über die Unterzeichnung des Abkommens über den gemeinsamen Luftverkehrsraum zwischen der EU und ihren Mitgliedstaaten und Moldau im Namen der EU und die vorläufige Anwendung dieses Abkommens

Beschluss (EU) 2020/951 über den Abschluss im Namen der EU des Abkommens über den gemeinsamen Luftverkehrsraum zwischen der EU und ihren Mitgliedstaaten und Moldau

WAS IST DER ZWECK DES ABKOMMENS UND DER BESCHLÜSSE?

WICHTIGE ECKPUNKTE

Das Abkommen umfasst drei Hauptbereiche der Zusammenarbeit.

  1. Wirtschaftsregeln

    Das Abkommen enthält Regeln zu einer Reihe von Aspekten der wirtschaftlichen Zusammenarbeit zwischen der EU und Moldau, darunter:

    • Verkehrsrechte – einschließlich des uneingeschränkten Rechts, zwischen der EU und Moldau oder über das Hoheitsgebiet der anderen Partei zu fliegen oder für nicht verkehrsbedingte Zwecke im Hoheitsgebiet der anderen Partei einen Zwischenstopp einzulegen;
    • Genehmigungen – dass die Luftfahrtunternehmen jeder Partei im Hoheitsgebiet der anderen Partei tätig sein dürfen;
    • Regeln zur Gewährleistung eines fairen Wettbewerbs und zur Erleichterung der Geschäftstätigkeit;
    • Regeln im Zusammenhang mit Gebühren für die Nutzung von Flughäfen und Luftverkehrseinrichtungen und -diensten.
  2. Regulatorische Zusammenarbeit (Flugsicherheit und Flugverkehrsmanagement)

    Beide Parteien müssen

    • bestimmte EU-Sicherheitsvorschriften einhalten, wie im Anhang des Abkommens aufgeführt;
    • die Sicherheitszertifikate der jeweils anderen Partei anerkennen;
    • im Sicherheitsbereich zusammenarbeiten und auf die gegenseitige Anerkennung der Sicherheitsstandards der jeweils anderen Partei hinarbeiten;
    • im Flugverkehrsmanagement im Hinblick auf die Ausweitung des einheitlichen europäischen Luftraums auf Moldawien zusammenarbeiten und die EU-Rechtsvorschriften zum Flugverkehrsmanagement, wie im Anhang des Abkommens aufgeführt, einhalten.
  3. Institutionelle Regeln (Verwaltung und Durchsetzung)

    • Jede Partei ist für die Durchsetzung der Regeln des Abkommens in ihrem Hoheitsgebiet verantwortlich.
    • Ein gemeinsamer Ausschuss, der sich aus Vertretern beider Parteien zusammensetzt und mindestens einmal jährlich zusammentritt, ist für die Verwaltung des Abkommens und seine ordnungsgemäße Umsetzung verantwortlich.
    • Das Abkommen enthält einen Streitbeilegungsmechanismus und sieht vor, dass beide Parteien Schutzmaßnahmen ergreifen können, wenn die andere Partei ihren Verpflichtungen nicht nachkommt.

DATUM DES INKRAFTTRETENS

Das Abkommen ist am in Kraft getreten.

HINTERGRUND

Dies ist eines von mehreren bilateralen Abkommen zur Stärkung der Luftfahrtbeziehungen zwischen der EU und ihren östlichen Nachbarländern im Zusammenhang mit der Mitteilung der Europäischen Kommission über die Entwicklung der Agenda für die Luftfahrtaußenpolitik der EU.

Siehe auch:

HAUPTDOKUMENTE

Abkommen zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten und der Republik Moldau über den gemeinsamen Luftverkehrsraum (ABl. L 292 vom , S. 3-37)

Beschluss 2012/639/EU des Rates und der im Rat vereinigten Vertreter de–r Regierungen der Mitgliedstaaten vom über die Unterzeichnung des Abkommens über den gemeinsamen Luftverkehrsraum zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten und der Republik Moldau im Namen der Union und die vorläufige Anwendung dieses Abkommens (ABl. L 292 vom , S. 1-2)

Beschluss (EU) 2020/951 des Rates vom über den Abschluss im Namen der Union des Abkommens über den gemeinsamen Luftverkehrsraum zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Moldau andererseits (ABl. L 212 vom , S. 8-9)

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