Mit dieser Verordnung wird ein Rechtsrahmen geschaffen, der es Unternehmen erlaubt, Informationen über die Beförderung von Gütern auf der Straße, mit der Eisenbahn, auf Binnenwasserstraßen und im Luftverkehr in der Europäischen Union (EU) mit den Durchsetzungsbehörden in einem elektronischen Format auszutauschen.
WICHTIGE ECKPUNKTE
Anwendung
Die Verordnung gilt für die gesetzlichen Informationsanforderungen für den Güterverkehr, die in den im Folgenden unter den Punkten 1 bis 5 aufgeführten Rechtsakten der EU festgelegt sind, sowie für die gesetzlichen Informationsanforderungen, die in delegierten Rechtsakten oder Durchführungsrechtsakten dargelegt sind, die von der Europäischen Kommission im Einklang mit den im Folgenden unter den Punkten 1 bis 7 aufgeführten Rechtsakten (die in Anhang I Teil A aufgeführt sind) erlassen wurden:
Verordnung Nr. 11 des EWG-Rats über den Binnenschiffsverkehr (siehe Zusammenfassung);
Elektronische Frachtbeförderungsinformationen (eFTI) sind Datenelemente, die zum Zwecke des Austauschs gesetzlich vorgeschriebener Informationen zwischen Unternehmen (in erster Linie Unternehmen, die in Frachtbeförderung und Logistik eingebunden sind) sowie zwischen Unternehmen und zuständigen Behörden elektronisch verarbeitet werden.
Unternehmen sind nicht verpflichtet, einer zuständigen Behörde gesetzlich vorgeschriebene Informationen elektronisch bereitzustellen. Wenn sie sich jedoch dafür entscheiden, diese Informationen elektronisch zur Verfügung zu stellen, müssen Unternehmen:
hierfür auf einer zertifizierten eFTI-Plattform – gegebenenfalls durch einen zertifizierten eFTI-Dienstleister – verarbeitete Daten verwenden;
Daten in maschinenlesbarem Format über eine authentifizierte und sichere Verbindung zur Datenquelle einer eFTI-Plattform zur Verfügung stellen und, wenn die Daten zur Überprüfung angefordert werden, den Behörden eine eindeutige, die Identifizierung ermöglichende elektronische Verbindung zu diesen Daten übermitteln;
von den zuständigen Behörden verlangte Daten in einem vom Menschen lesbaren Format vor Ort auf dem Gerät des Unternehmens zur Verfügung stellen.
Zuständige Behörden müssen:
gesetzlich vorgeschriebene Informationen akzeptieren, die von Unternehmen elektronisch zur Verfügung gestellt werden;
gesetzlich vorgeschriebene Informationen über die Verbringung von Abfällen ohne die in Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 genannte Zustimmung akzeptieren;
in der Lage sein, die von Unternehmen zur Verfügung gestellten eFTI-Daten abzurufen und zu verarbeiten;
eine offizielle Validierung etwa in Form von Stempeln oder Zertifikaten elektronisch zur Verfügung stellen, wenn diese zu den gesetzlich vorgeschriebenen Informationen gehört.
Die zuständigen Behörden, eFTI-Dienstleister und Unternehmen müssen die Vertraulichkeit von Geschäftsinformationen gewährleisten und sicherstellen, dass diese nur mit entsprechender Genehmigung abgerufen und verarbeitet werden.
eFTI-Datensätze, Verfahren und Regeln für den Zugang für Behörden, eFTI-Plattformen und -Dienstleister
Die Europäische Kommission muss bis spätestens delegierte Rechtsakte oder Durchführungsrechtsakte erlassen, um:
den gemeinsamen eFTI-Datensatz und die eFTI-Teildatensätze festzulegen und zu ändern, um den einzelnen gesetzlichen Informationsanforderungen Rechnung zu tragen, die
Spezifikationen für die Definition und die technischen Merkmale jedes Datenelements enthalten,
einschlägige völkerrechtliche Übereinkünfte und EU-Recht berücksichtigen,
auf die Sicherstellung der Interoperabilität mit einschlägigen, international anerkannten Datenmodellen abzielen;
gemeinsame Verfahren und detaillierte Regeln für den Zugang der zuständigen Behörden zu den eFTI-Plattformen festzulegen, mit dem Ziel,
effizientere Verwaltungsverfahren zu erreichen,
Befolgungskosten sowohl für die betroffenen Unternehmen als auch die zuständigen Behörden zu minimieren.
Die für die Verarbeitung gesetzlich vorgeschriebener Informationen verwendeten eFTI-Plattformen müssen über Funktionen verfügen, die Folgendes sicherstellen:
die Möglichkeit der Verarbeitung personenbezogener Daten im Einklang mit Datenschutzgesetzen;
die Möglichkeit der vertraulichen Verarbeitung von Geschäftsdaten;
die Möglichkeit des Zugangs zu und der Verarbeitung von Daten gemäß den erlassenen Spezifikationen durch die zuständigen Behörden;
die Bereitstellung der Informationen durch die betroffenen Unternehmen für zuständige Behörden;
die Möglichkeit der Herstellung einer eindeutigen, die Identifizierung ermöglichenden elektronischen Verbindung zwischen einer Verbringung und den zugehörigen Datenelementen;
die Möglichkeit der Verarbeitung der Daten ausschließlich auf der Grundlage eines genehmigten und authentifizierten Zugangs;
eine ordnungsgemäße Aufzeichnung jeglicher Datenverarbeitung in Verarbeitungsprotokollen;
die Möglichkeit der Archivierung der Daten und die Aufrechterhaltung des Zugangs;
den Schutz der Daten gegen Verfälschung und Diebstahl.
Die eFTI-Dienstleister stellen sicher, dass
Daten nur von hierzu befugten Nutzern verarbeitet werden;
die Daten entsprechend den EU-Rechtsakten und dem nationalen Recht gespeichert werden und zugänglich sind;
die zuständigen Behörden zu den gesetzlich vorgeschriebenen Informationen unmittelbaren sowie vollkommen unentgeltlichen Zugang haben;
die Daten angemessen gesichert sind, auch gegen unbefugte oder unrechtmäßige Verarbeitung und unbeabsichtigten Verlust, unbeabsichtigte Vernichtung oder unbeabsichtigte Beschädigung.
Spätestens bis wird die Kommission den ersten Durchführungsrechtsakt erlassen, der diese Anforderungen an eFTI-Plattformen und eFTI-Dienstleister erfasst.
Zertifizierung
Die Konformitätsbewertungsstellen werden durch nationale Akkreditierungsstellen in den Mitgliedstaaten der EU für die Zertifizierung von eFTI-Plattformen und eFTI-Dienstleistern akkreditiert.
Verordnung (EU) 2020/1056 des Europäischen Parlaments und des Rates vom über elektronische Frachtbeförderungsinformationen (ABl. L 249 vom , S. 33-48).
VERBUNDENE DOKUMENTE
Verordnung (EU) 2019/1239 des Europäischen Parlaments und des Rates vom zur Einrichtung eines europäischen Umfelds zentraler Meldeportale für den Seeverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 2010/65/EU (ABl. L 198 vom , S. 64-87).
Richtlinie (EU) 2016/797 des Europäischen Parlaments und des Rates vom über die Interoperabilität des Eisenbahnsystems in der Europäischen Union (ABl. L 138 vom , S. 44-101).
Nachfolgende Änderungen der Richtlinie (EU) 2016/797 wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.
Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom , S. 1-88).
Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom über gemeinsame Regeln für den Zugang zum Markt des grenzüberschreitenden Güterkraftverkehrs (ABl. L 300 vom , S. 72-87).
Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93 des Rates (ABl. L 218 vom , S. 30-47).
Richtlinie 92/106/EWG des Rates vom über die Festlegung gemeinsamer Regeln für bestimmte Beförderungen im kombinierten Güterverkehr zwischen Mitgliedstaaten (ABl. L 368 vom , S. 38-42).
EWG Rat: Verordnung Nr. 11 über die Beseitigung von Diskriminierungen auf dem Gebiet der Frachten und Beförderungsbedingungen gemäß Artikel 79 Absatz (3) des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (ABl. 52 vom , S. 1121-1126).