Beschaffungsrahmen des Eurosystems

 

ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:

Beschluss 2008/893/EG zur Festlegung des Rahmens für die gemeinsame Beschaffung durch das Eurosystem

Leitlinie (EU) 2015/280 zur Errichtung des Produktions- und Beschaffungssystems des Eurosystems

WAS IST DER ZWECK DES BESCHLUSSES UND DER LEITLINIE?

WICHTIGE ECKPUNKTE

Wenn die EPCO die Notwendigkeit einer gemeinsamen Beschaffung von Waren und Dienstleistungen sieht (aufgrund von Kosteneffizienz und Effektivität oder aufgrund harmonisierter Anforderungen und Standards), fordert sie die Zentralbanken auf, an einem gemeinsamen Ausschreibungsverfahren* teilzunehmen.

Der EZB-Rat genehmigt das von der EPCO vorgeschlagene Verfahren und die leitende Zentralbank. Die leitende Zentralbank führt das gemeinsame Ausschreibungsverfahren zugunsten der am gemeinsamen Ausschreibungsverfahren beteiligten Zentralbanken gemäß den für sie geltenden Vergaberegeln durch.

Die Teilnahme der nationalen Zentralbanken an den Aktivitäten der EPCO und an gemeinsamen Ausschreibungsverfahren ist freiwillig.

Die EPCO ist angesiedelt bei denjenigen Zentralbanken, die alle 5 Jahre vom EZB-Rat dazu bestimmt wird. Derzeit hält die Luxemburger NZB diese Position inne (1. Januar 2020 bis 31. Dezember 2024). Die nationalen Zentralbanken finanzieren den Haushalt der EPCO jährlich oder mehrjährig.

Für die Herstellung und Beschaffung von Euro-Banknoten wird das Produktions- und Beschaffungssystem des Eurosystems eingerichtet. Es umfasst die Herstellung von Euro-Banknoten durch die Zentralbanken, die eine eigene Druckerei nutzen, sowie die Ausschreibung für die Herstellung von Euro-Banknoten durch diejenigen Zentralbanken, die keine eigenen Druckereien nutzen. Die internen Regelungen gewährleisten, dass die Rechnungsführung der öffentlichen Druckwerke und der öffentlichen Hand in vollem Umfang getrennt ist.

Die Zentralbanken sind für die Herstellung und Beschaffung der ihnen zugewiesenen Euro-Banknoten gemäß ihren Anteilen am Kapital der EZB verantwortlich.

WANN TRETEN DER BESCHLUSS UND DIE LEITLINIE IN KRAFT?

HINTERGRUND

SCHLÜSSELBEGRIFFE

Gemeinsames Ausschreibungsverfahren. Ein von der leitenden Zentralbank zugunsten der an dem gemeinsamen Ausschreibungsverfahren teilnehmenden Zentralbanken durchgeführtes Verfahren für die gemeinsame Beschaffung von Waren und Dienstleistungen.

HAUPTDOKUMENTE

Beschluss 2008/893/EG der Europäischen Zentralbank vom 17. November 2008 zur Festlegung des Rahmens für die gemeinsame Beschaffung durch das Eurosystem (EZB/2008/17) (ABl. L 319 vom 29.11.2008, S. 76-78).

Nachfolgende Änderungen des Beschlusses 2008/893/EG wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.

Leitlinie (EU) 2015/280 der Europäischen Zentralbank vom 13. November 2014 zur Errichtung des Produktions- und Beschaffungssystems des Eurosystems (EZB/2014/44) (ABl. L 47 vom 20.2.2015, S. 29-33).

Siehe konsolidierte Fassung.

Letzte Aktualisierung: 21.03.2023