Europäische Grenz- und Küstenwache
ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:
Verordnung (EU) 2019/1896 über die Europäische Grenz- und Küstenwache
WAS IST DER ZWECK DIESER VERORDNUNG?
- Mit ihr wird eine Europäische Agentur für die Grenz- und Küstenwache eingerichtet, die:
- für eine integrierte europäische Grenzverwaltung an den EU-Grenzen sorgt;
- den Grenzübergang effizient steuert;
- die Effizienz der Rückkehrpolitik* als zentraler Bestandteil einer nachhaltigen Migrationsverwaltung der EU erhöht.
- Ziel der Verordnung ist, den Migrationsdruck sowie potenzielle künftige Bedrohungen an den Grenzen zu bewältigen, schwere internationale Kriminalität zu bekämpfen und die innere Sicherheit in der EU sicherzustellen, während gleichzeitig die Grundrechte geachtet und die Freizügigkeit uneingeschränkt gewahrt werden.
WICHTIGE ECKPUNKTE
Eine ständige Reserve aus 10 000 Grenzschutzbeamten:
- stellt sicher, dass die Agentur die Mitgliedstaaten der EU jederzeit und überall unterstützen kann;
- bringt Personal der Agentur sowie Grenzschutzbeamte und Rückkehrexptern, die von den EU-Mitgliedstaaten abgeordnet oder entsandt werden, zusammen, um die mehr als 100 000 nationalen Grenzschutzbeamten bei ihren Aufgaben zu unterstützen.
Außerdem wird die Agentur mit einem Haushalt ausgestattet, um eigene Ausrüstung wie Schiffe, Flugzeuge und Fahrzeuge zu erwerben.
Exekutivbefugnisse
Die ständige Reserve kann nur mit Zustimmung des Einsatz-Mitgliedstaates Grenzkontroll- oder Rückkehraufgaben durchführen, etwa Identitätsüberprüfungen, die Gestattung der Einreise an den Außengrenzen und Grenzüberwachungen.
Mehr Unterstützung bei der Rückkehr
- Neben der Durchführung und Finanzierung gemeinsamer Rückkehraktionen kann die Agentur die Mitgliedstaaten nun auch in allen Phasen des Rückkehrprozesses unterstützen, wobei die Mitgliedstaaten für Rückkehrentscheidungen zuständig bleiben.
- Unter diese Unterstützung fallen beispielsweise auch die Hilfe für zur Rückkehr verpflichtete Personen vor, während und nach der Ankunft, die Identifizierung von Nicht-EU-Bürgern ohne Aufenthaltsrecht oder die Beschaffung von Reisedokumenten.
Stärkere Zusammenarbeit mit Nicht-EU-Ländern
Mit vorheriger Zustimmung des betroffenen Landes kann die Agentur gemeinsame Aktionen einleiten und Personal außerhalb der EU, über Nachbarländer der EU hinaus, abordnen, um Unterstützung bei der Grenzverwaltung zu leisten.
Außenstellen
Die Agentur kann (vorbehaltlich einer Statusvereinbarung) Außenstellen in Mitgliedstaaten und in Nicht-EU-Ländern einrichten, um operative Tätigkeiten logistisch zu unterstützen und den reibungslosen Ablauf von Aktionen zu gewährleisten.
Das Europäische Grenzüberwachungssystem (Eurosur)
- Um den Betrieb von Eurosur zu verbessern, wird Eurosur durch die Verordnung in die Arbeit der Europäischen Grenz- und Küstenwache miteinbezogen.
- Durch die Verordnung wird der Anwendungsbereich von Eurosur auf die meisten Bestandteile der integrierten europäischen Grenzverwaltung ausgeweitet. Dadurch kann die Erkennung, Vorbeugung und Reaktion auf Krisensituationen an den EU-Außengrenzen und in Nicht-EU-Ländern verbessert werden.
- Als Durchführungsrechtsakt der Europäischen Kommission enthält die Durchführungsverordnung (EU) 2021/581 Regeln für den Informationsaustausch und die Zusammenarbeit für die Zwecke von Eurosur – einschließlich der Lageermittlung, Risikoanalyse sowie zur Unterstützung der Planung und Durchführung von Grenzkontrolltätigkeiten. Die Verordnung legt Folgendes fest:
- die Vorschriften für die Berichterstattung in Eurosur einschließlich der Art der bereitzustellenden Informationen und der Berichterstattungsfristen;
- die Einzelheiten der Informationsschichten* der Lagebilder*;
- die Verfahren zur Erstellung spezifischer Lagebilder;
- die Zuständigkeiten für die Berichterstattung, für die Lagebildverwaltung sowie für Betrieb und Pflege der verschiedenen technischen Systeme und Netze zur Unterstützung von Eurosur;
- die Datensicherheits- und Datenschutzvorschriften für Eurosur;
- die Qualitätssicherungsmechanismen.
Aufhebung
Mit der Verordnung werden die Verordnungen (EU) Nr. 1052/2013 zu Eurosur ab dem 4. Dezember 2019 und (EU) 2016/1624 ab dem 31. Dezember 2020 aufgehoben.
WANN TRITT DIE VERORDNUNG IN KRAFT?
- Die Verordnung ist am 4. Dezember 2019 in Kraft getreten.
HINTERGRUND
Weiterführende Informationen:
SCHLÜSSELBEGRIFFE
Rückkehr: der Prozess, bei dem Nicht-EU-Bürger und -Bürgerinnen freiwillig oder zwangsweise in ihr Ursprungsland, ein vereinbartes Durchgangsland oder in einen anderen Mitgliedstaat zurückkehren, in das die betroffene Person freiwillig zurückkehren möchte und in dem sie aufgenommen wird.
Informationsschichten: Lagebilder (siehe nächster Eintrag) umfassen drei Informationsschichten:
- eine Ereignisschicht (Berichte über Ereignisse, die Auswirkungen auf die Außengrenzen haben können);
- eine Einsatzschicht (Berichte über die eigenen Einsatzmittel der Mitgliedstaaten, Berichte über Einsatzpläne sowie Berichte über Umweltinformationen, insbesondere mit meteorologischen und ozeanografischen Daten);
- eine Analyseschicht auf der Grundlage von Risikoanalyseberichten. Analyseberichte dienen dazu, an den Außengrenzen auftretende Ereignisse verständlicher zu machen, was die Vorhersage von Trends, die Planung und Durchführung von Grenzkontrolltätigkeiten und die strategische Risikoanalyse erleichtern kann.
Lagebilder: Diese enthalten Informationen zur Lage an den europäischen Außengrenzen und im Grenzvorbereich.
HAUPTDOKUMENT
Verordnung (EU) 2019/1896 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. November 2019 über die Europäische Grenz- und Küstenwache und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) Nr. 1052/2013 und (EU) 2016/1624 (ABl. L 295 vom 14.11.2019, S. 1-131)
VERBUNDENE DOKUMENTE
Durchführungsverordnung (EU) 2021/581 der Kommission vom 9. April 2021 über die Lagebilder des Europäischen Grenzüberwachungssystems (Eurosur) (ABl. L 124 vom 12.4.2021, S. 3-39)
Verordnung (EU) 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex) (ABl. L 77 vom 23.3.2016, S. 1-52)
Nachfolgende Änderungen der Verordnung (EU) 2016/399 wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.
Letzte Aktualisierung: 29.05.2021