Europäische Grenz- und Küstenwache

 

ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:

Verordnung (EU) 2019/1896 über die Europäische Grenz- und Küstenwache

WAS IST DER ZWECK DIESER VERORDNUNG?

WICHTIGE ECKPUNKTE

Eine ständige Reserve aus 10 000 Grenzschutzbeamten:

Außerdem wird die Agentur mit einem Haushalt ausgestattet, um eigene Ausrüstung wie Schiffe, Flugzeuge und Fahrzeuge zu erwerben.

Exekutivbefugnisse

Die ständige Reserve kann nur mit Zustimmung des Einsatz-Mitgliedstaates Grenzkontroll- oder Rückkehraufgaben durchführen, etwa Identitätsüberprüfungen, die Gestattung der Einreise an den Außengrenzen und Grenzüberwachungen.

Mehr Unterstützung bei der Rückkehr

Stärkere Zusammenarbeit mit Nicht-EU-Ländern

Mit vorheriger Zustimmung des betroffenen Landes kann die Agentur gemeinsame Aktionen einleiten und Personal außerhalb der EU, über Nachbarländer der EU hinaus, abordnen, um Unterstützung bei der Grenzverwaltung zu leisten.

Außenstellen

Die Agentur kann (vorbehaltlich einer Statusvereinbarung) Außenstellen in Mitgliedstaaten und in Nicht-EU-Ländern einrichten, um operative Tätigkeiten logistisch zu unterstützen und den reibungslosen Ablauf von Aktionen zu gewährleisten.

Das Europäische Grenzüberwachungssystem (Eurosur)

Aufhebung

Mit der Verordnung werden die Verordnungen (EU) Nr. 1052/2013 zu Eurosur ab dem 4. Dezember 2019 und (EU) 2016/1624 ab dem 31. Dezember 2020 aufgehoben.

WANN TRITT DIE VERORDNUNG IN KRAFT?

HINTERGRUND

Weiterführende Informationen:

SCHLÜSSELBEGRIFFE

Rückkehr: der Prozess, bei dem Nicht-EU-Bürger und -Bürgerinnen freiwillig oder zwangsweise in ihr Ursprungsland, ein vereinbartes Durchgangsland oder in einen anderen Mitgliedstaat zurückkehren, in das die betroffene Person freiwillig zurückkehren möchte und in dem sie aufgenommen wird.
Informationsschichten: Lagebilder (siehe nächster Eintrag) umfassen drei Informationsschichten:
Lagebilder: Diese enthalten Informationen zur Lage an den europäischen Außengrenzen und im Grenzvorbereich.

HAUPTDOKUMENT

Verordnung (EU) 2019/1896 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. November 2019 über die Europäische Grenz- und Küstenwache und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) Nr. 1052/2013 und (EU) 2016/1624 (ABl. L 295 vom 14.11.2019, S. 1-131)

VERBUNDENE DOKUMENTE

Durchführungsverordnung (EU) 2021/581 der Kommission vom 9. April 2021 über die Lagebilder des Europäischen Grenzüberwachungssystems (Eurosur) (ABl. L 124 vom 12.4.2021, S. 3-39)

Verordnung (EU) 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex) (ABl. L 77 vom 23.3.2016, S. 1-52)

Nachfolgende Änderungen der Verordnung (EU) 2016/399 wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.

Letzte Aktualisierung: 29.05.2021