Schutz geografischer Angaben — Genfer Akte des Lissabonner Abkommens
ZUSAMMENFASSUNG DER DOKUMENTE:
Genfer Akte des Lissabonner Abkommens über Ursprungsbezeichnungen und geografische Angaben
Beschluss (EU) 2019/1754 — Beitritt der Europäischen Union zur Genfer Akte des Lissabonner Abkommens über Ursprungsbezeichnungen und geografische Angaben
Verordnung (EU) 2019/1753 über die Maßnahmen der Union nach ihrem Beitritt zur Genfer Akte des Lissabonner Abkommens über Ursprungsbezeichnungen und geografische Angaben
WAS IST DER ZWECK DER AKTE, DES BESCHLUSSES UND DER VERORDNUNG?
- Mit der Genfer Akte des Lissabonner Abkommens wird es allen Vertragsparteien ermöglicht, von einem schnellen, hohen und unbegrenzten Schutz geografischer Angaben (g. A.)* mit nur einer Eintragung zu profitieren.
- Mit dem Beschluss wird die EU ermächtigt, der Genfer Akte des Lissabonner Abkommens beizutreten.
- In der Verordnung wird die Ausübung der Rechte der EU und die Erfüllung ihrer Verpflichtungen gemäß der Genfer Akte geregelt.
WICHTIGE ECKPUNKTE
Lissabonner Abkommen
- Das Lissabonner Abkommen aus dem Jahr 1958 ist ein Vertrag, der von der Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO) verwaltet wird. Darin werden der Schutz von Ursprungsbezeichnungen*, z. B. Bordeaux-Wein, sowie ihre internationalen Eintragungen geregelt. Ursprungsbezeichnungen sind eine besondere Art von geografischen Angaben für Produkte, die einen besonders starken Bezug zu ihrem Herkunftsort haben.
- Im Mai 2020 gab es 30 Vertragsparteien des Lissabonner Abkommens, darunter sieben EU-Länder — Bulgarien, Tschechien, Frankreich, Italien, Ungarn, Portugal und die Slowakei.
- Drei weitere — Griechenland, Rumänien und Spanien — haben das Abkommen unterzeichnet, aber nicht ratifiziert.
Die Genfer Akte
- Mit der Genfer Akte wird das Lissabonner Abkommen modernisiert und sein Geltungsbereich nicht nur auf Ursprungsbezeichnungen, sondern auf alle geografischen Angaben erweitert, und es wird internationalen Organisationen ermöglicht, Vertragspartei zu werden.
- Neben der Angabe der Herkunft eines Produkts werden geografische Angaben auch zur Unterscheidung und Verstärkung kultureller Beiträge und zur Belohnung der Kreativität von authentischem Know-how verwendet. Ein Produktname, der als geografische Angabe oder Ursprungsbezeichnung — in der EU als geschützte geografische Angabe (g. g. A.) oder geschützte Ursprungsbezeichnung (g. U.) — eingetragen ist, kann nur von Erzeugern verwendet werden, die in dem bezeichneten Gebiet ansässig sind.
- Jede Vertragspartei ist verpflichtet, Ursprungsbezeichnungen und geografische Angaben von Produkten aus anderen Unterzeichnerstaaten, für die sie den Schutz akzeptiert, in ihrem Gebiet gemäß ihrer eigenen Rechtsordnung und -praxis zu schützen.
Beschluss (EU) 2019/1754
- Die EU hat die ausschließliche Zuständigkeit für die von der Genfer Akte abgedeckten Bereiche. Mit dem Beschluss wird die EU ermächtigt, der Genfer Akte beizutreten, um ihre ausschließliche Zuständigkeit ordnungsgemäß ausüben zu können.
- EU-Länder können der Genfer Akte auf Wunsch neben der EU auch im Interesse der EU und unter voller Wahrung ihrer ausschließlichen Zuständigkeit beitreten.
- EU-Länder, die dem Lissabonner Abkommen bereits vor dem EU-Beitritt zur Genfer Akte beigetreten sind, können auch weiterhin darin verbleiben (siehe Rechtssache C-24/20 — Europäische Kommission/Rat der Europäischen Union).
EU-Bestimmungen
In der Verordnung werden die Rechte und Verpflichtungen der EU gemäß der Genfer Akte geregelt. Laut der Verordnung
- ist die Europäische Kommission für die Einreichung einer Anmeldung zur internationalen Eintragung einer geografischen Angabe in Bezug auf Produkte, die ihren Ursprung in der EU haben, verantwortlich;
- wird die Kommission auch prüfen, ob die Bedingungen für die Gewährung eines EU-weiten Schutzes für eine geografische Angabe erfüllt sind, die nach dem Gesetz international eingetragen wurde und die ihren Ursprung in einem Nicht-EU-Land hat.
In der Verordnung wird ebenfalls insbesondere Folgendes geregelt:
- Konflikte zwischen einer international eingetragenen geografischen Angabe und einer Marke;
- Übergangsbestimmungen zur Aufnahme derjenigen EU-Länder, die bereits vor dem Beitritt der EU zur Genfer Akte Vertragsparteien des Lissabonner Abkommens waren;
- Bestimmungen zu finanziellen Fragen und eine Überwachungspflicht für die Kommission.
WANN TRETEN DIE AKTE, DER BESCHLUSS UND DIE VERORDNUNG IN KRAFT?
- Die Genfer Akte ist am 26. Februar 2020 in Kraft getreten.
- Die Verordnung und der Beschluss sind am 13. November 2019 in Kraft getreten.
HINTERGRUND
SCHLÜSSELBEGRIFFE
Geografische Angaben (g. A.): beziehen sich auf Produkte, die ihren Ursprung in einem bestimmten geografischen Gebiet haben und bei denen eine bestimmte Qualität, das Ansehen oder eine andere Eigenschaft der Ware auf ihrer geografischen Herkunft beruht.
Ursprungsbezeichnungen: geografische Bezeichnungen, die die Herkunft eines Produkts sowie seine charakteristischen und bekannten Eigenschaften im Zusammenhang mit dem Standort angeben.
HAUPTDOKUMENTE
Genfer Akte des Lissabonner Abkommens über Ursprungsbezeichnungen und geografische Angaben (ABl. L 271 vom 24.10.2019, S. 15-29)
Beschluss (EU) 2019/1754 des Rates vom 7. Oktober 2019 über den Beitritt der Europäischen Union zur Genfer Akte des Lissabonner Abkommens über Ursprungsbezeichnungen und geografische Angaben (ABl. L 271 vom 24.10.2019, S. 12-14)
Verordnung (EU) 2019/1753 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2019 über die Maßnahmen der Union nach ihrem Beitritt zur Genfer Akte des Lissabonner Abkommens über Ursprungsbezeichnungen und geografische Angaben (ABl. L 271 vom 24.10.2019, S. 1-11)
Letzte Aktualisierung: 18.05.2020