Übereinkommen von Bonn – Zusammenarbeit bei der Bekämpfung der Verschmutzung der Nordsee durch Öl und andere Schadstoffe, einschließlich durch Schiffsverkehr verursachter Luftverunreinigung

 

ZUSAMMENFASSUNG DER DOKUMENTE:

Übereinkommen zur Zusammenarbeit bei der Bekämpfung der Verschmutzung der Nordsee durch Öl und andere Schadstoffe (Übereinkommen von Bonn)

Beschluss 84/358/EWG – Abschluss des Übereinkommens von Bonn

Beschluss (EU) 2021/176 – Abschluss der Änderungen des Übereinkommens von Bonn im Hinblick auf die Ausweitung seines Anwendungsbereichs und über den Beitritt des Königreichs Spanien zu diesem Übereinkommen

WAS IST DER ZWECK DES ÜBEREINKOMMENS UND DER BESCHLÜSSE?

WICHTIGE ECKPUNKTE

Vertragsparteien

Die Vertragsparteien des Übereinkommens von Bonn sind gemäß den kürzlich erfolgten Änderungen im Jahr 2021 die Regierungen von Belgien, Dänemark, Deutschland, Irland, Spanien, Frankreich, den Niederlanden, Norwegen, Schweden und dem Vereinigten Königreich sowie die Europäische Union.

Vom Übereinkommen geregelte Seegebiete

Das Übereinkommen betrifft das Nordseegebiet und seine Eingangsgewässer – eines der verkehrsreichsten Seegebiete der Welt. Durch den Beitritt Spaniens zu diesem Übereinkommen erstreckt es sich auf:

Anwendungsbereich

Das Übereinkommen von Bonn aus dem Jahr 1984, das auf einem früheren, 1969 unterzeichneten Übereinkommen über Verschmutzung durch Rohöl aufbaute, schloss die Verschmutzung oder drohende Verschmutzung des Meeres im Nordseegebiet durch andere Schadstoffe mit ein.

Im Jahr 2019 beschlossen die Vertragsparteien eine Änderung des Übereinkommens zwecks Zusammenarbeit bei der Überwachung in Bezug auf die Anforderungen der Anlage VI des MARPOL-Übereinkommens. In Anlage VI werden strengere Schwefelgrenzwerte für Schiffskraftstoffe in SOx-Emissions-Überwachungsgebieten (darunter die Nordsee) eingeführt. Mit der Richtlinie (EU) 2016/802 über eine Verringerung des Schwefelgehalts bestimmter flüssiger Kraft- oder Brennstoffe werden die wichtigsten Änderungen im internationalen Recht zur Verhütung der Luftverunreinigung durch Schiffe in EU-Recht umgesetzt (siehe Zusammenfassung).

Arbeitsbereiche

Die Vertragsparteien vereinbaren:

Meldung von Ereignissen und gegenseitige Unterstützung

Durchführung

Die Vertragsparteien setzen das Übereinkommen um, indem sie:

Beitrag und Sekretariat

Jede Vertragspartei leistet einen Beitrag in Höhe von 2,5 % zu den jährlichen Ausgaben. Der Restbetrag der Ausgaben wird zwischen den Vertragsparteien (mit Ausnahme der EU) im Verhältnis ihres Bruttosozialprodukts aufgeteilt.

Das Sekretariat des Übereinkommens hat seinen Sitz in London.

DATUM DES INKRAFTTRETENS

Das Übereinkommen von Bonn ist am 28. Juni 1984 in Kraft getreten.

HINTERGRUND

Weiterführende Informationen:

HAUPTDOKUMENTE

Übereinkommen zur Zusammenarbeit bei der Bekämpfung der Verschmutzung der Nordsee durch Öl und andere Schadstoffe (Übereinkommen von Bonn) (ABl. L 188 vom 16.7.1984, S. 9-16)

Beschluss 84/358/EWG des Rates vom 28. Juni 1984 über den Abschluss des Übereinkommens über die Zusammenarbeit bei der Bekämpfung der Verschmutzung der Nordsee durch Öl und andere Schadstoffe (ABl. L 188 vom 16.7.1984, S. 7-8)

Beschluss (EU) 2021/176 des Rates vom 5. Februar 2021 über den Abschluss der Änderungen des Übereinkommens über die Zusammenarbeit bei der Bekämpfung der Verschmutzung der Nordsee durch Öl und andere Schadstoffe (Übereinkommen von Bonn) im Hinblick auf die Ausweitung des Anwendungsbereichs dieses Übereinkommens und über den Beitritt des Königreichs Spanien zu diesem Übereinkommen (ABl. L 54 vom 16.2.2021, S. 1-2)

VERBUNDENE DOKUMENTE

Richtlinie (EU) 2016/802 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über eine Verringerung des Schwefelgehalts bestimmter flüssiger Kraft- oder Brennstoffe (ABl. L 132 vom 21.5.2016, S. 58-78)

Letzte Aktualisierung: 26.04.2021