Ökodesign und Energieverbrauchskennzeichnung – Kühlgeräte mit Direktverkaufsfunktion

 

ZUSAMMENFASSUNG DER DOKUMENTE:

Verordnung (EU) 2019/2024 über Ökodesign-Anforderungen an Kühlgeräte mit Direktverkaufsfunktion

Delegierte Verordnung (EU) 2019/2018 im Hinblick auf die Energieverbrauchskennzeichnung von Kühlgeräten mit Direktverkaufsfunktion

WAS IST DER ZWECK DIESER VERORDNUNGEN?

WICHTIGE ECKPUNKTE

Die Geräte, auf die sich die Verordnungen beziehen (Kühlgeräte mit Direktverkaufsfunktion), umfassen Kühlmöbel für Supermärkte (Gefrier- und Kühlschränke), gekühlte Verkaufsautomaten, Getränkekühler, Verkaufskühlmöbel für Speiseeis und Speiseeis-Gefriermaschinen.

Die Verordnungen beziehen sich nicht auf

Mit der Kommissionsverordnung

Die nationalen Behörden haben die in Anhang IV festgelegten Nachprüfungsverfahren bei der Durchführung von Marktaufsichtsprüfungen anzuwenden.

Hersteller, Importeure oder deren Bevollmächtigte dürfen keine Produkte in Verkehr bringen, die so gestaltet sind, dass sie erkennen können, dass sie geprüft werden, und die während der Prüfung automatisch durch eine gezielte Änderung ihrer Leistungsmerkmale reagieren, um einen günstigeren Wert in Bezug auf einen der Parameter zu erzielen.

In Anhang V sind unverbindliche Referenzwerte auf der Grundlage der effizientesten Produkte und Technologien festgelegt, die für die Kühlgeräte mit Direktverkaufsfunktion verfügbar sind im Hinblick auf ihren Energieeffizienzindex.

Die Kommission muss die Verordnung vor dem Hintergrund des technischen Fortschritts vier Jahre nach deren Inkrafttreten überprüfen und einige Aspekte bewerten.

Mit dieser Verordnung werden die Kühlgeräte mit Direktverkaufsfunktion zum ersten Mal Gegenstand von Ökodesign-Anforderungen.

Die delegierte Verordnung ergänzt die Verordnung (EU) 2017/1369 über Energieverbrauchskennzeichnung und legt Vorschriften für Lieferanten, Händler und Internet-Hosting-Plattformen fest.

Die nationalen Behörden wenden das in Anhang IX festgelegte Nachprüfungsverfahren bei der Durchführung von Marktaufsichtsprüfungen an.

Die Energieeffizienzklasse basiert auf einem in Anhang II angeführten Index.

Die Kommission muss die Verordnung vor dem Hintergrund des technischen Fortschritts vier Jahre nach deren Inkrafttreten überprüfen.

WANN TRETEN DIE VERORDNUNGEN IN KRAFT?

Beide werden am 1. März 2021 in Kraft treten.

HINTERGRUND

SCHLÜSSELBEGRIFFE

Ökodesign: Politik zur Verbesserung der Umweltverträglichkeit der Produkte hinsichtlich ihres gesamten Lebenszyklus, insbesondere ihrer Energieeffizienz, durch besseres Design.
Kühlgerät: ein isoliertes Gehäuse mit einem oder mehreren Fächern, deren Temperatur auf bestimmte Werte geregelt wird und die durch natürliche oder erzwungene Konvektion gekühlt werden.

HAUPTDOKUMENTE

Verordnung (EU) 2019/2024 der Kommission vom 1. Oktober 2019 zur Festlegung von Ökodesign-Anforderungen an Kühlgeräte mit Direktverkaufsfunktion gemäß der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 315 vom 5.12.2019, S. 313-334)

Delegierte Verordnung (EU) 2019/2018 der Kommission vom 11. März 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2017/1369 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Energieverbrauchskennzeichnung von Kühlgeräten mit Direktverkaufsfunktion (ABl. L 315 vom 5.12.2019, S. 155-186)

VERBUNDENE DOKUMENTE

Verordnung (EU) 2017/1369 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2017 zur Festlegung eines Rahmens für die Energieverbrauchskennzeichnung und zur Aufhebung der Richtlinie 2010/30/EU (ABl. L 198 vom 28.7.2017, S. 1-23)

Verordnung (EU) Nr. 517/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über fluorierte Treibhausgase und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 842/2006 Text von Bedeutung für den EWR (ABl. L 150 vom 20.5.2014, S. 195-230)

Richtlinie 2012/19/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über Elektro- und Elektronik-Altgeräte (EEAG) (ABl. L 197 vom 24.7.2012, S. 38-71)

Nachfolgende Änderungen der Richtlinie 2012/19/EU wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.

Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Schaffung eines Rahmens für die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung energieverbrauchsrelevanter Produkte (ABl. L 285 vom 31.10.2009, S. 10-35)

Siehe konsolidierte Fassung.

Letzte Aktualisierung: 29.01.2020