Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik – globale Strategie

 

ZUSAMMENFASSUNG DER DOKUMENTE:

Gemeinsame Vision, gemeinsames Handeln: Ein stärkeres Europa – Eine Globale Strategie für die Außen- und Sicherheitspolitik der Europäischen Union

Vertrag über die Europäische Union – Artikel 25

Vertrag über die Europäische Union – Artikel 28

Vertrag über die Europäische Union – Artikel 29

Vertrag über die Europäische Union – Artikel 30

Vertrag über die Europäische Union – Artikel 31

Vertrag über die Europäische Union – Artikel 37

Vertrag über die Europäische Union – Artikel 41

WAS IST DER ZWECK DIESER STRATEGIE UND DER ARTIKEL DES VERTRAGS?

WICHTIGE ECKPUNKTE

Durch die globale Strategie soll die EU verschiedene Herausforderungen effektiver bewältigen, unter anderem:

In der globalen Strategie werden fünf weit gefasste vorrangige Ziele dargelegt, die im Oktober 2016 vom Rat gebilligt wurden.

HINTERGRUND

SCHLÜSSELBEGRIFFE

Hybride Bedrohungen: eine Vielzahl von Methoden oder Aktivitäten, die von feindlich gesinnten staatlichen oder nichtstaatlichen Akteuren in koordinierter Weise genutzt werden und auf die Verwundbarkeit demokratischer Staaten und Institutionen abzielen, ohne dass jedoch die Schwelle eines offiziell erklärten Kriegs erreicht wird.

HAUPTDOKUMENTE

Gemeinsame Vision, gemeinsames Handeln: Ein stärkeres Europa – Eine Globale Strategie für die Außen- und Sicherheitspolitik der Europäischen Union, 28. Juni 2016

Die globale Strategie der EU in der Praxis – drei Jahre später, ein Ausblick, 13. Juni 2019

Konsolidierte Fassung des Vertrags über die Europäische Union – Titel V – Allgemeine Bestimmungen über das auswärtige Handeln der Union und besondere Bestimmungen über die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik – Kapitel 2 – Besondere Bestimmungen über die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik – Abschnitt 1 – Gemeinsame Bestimmungen:

Artikel 25 (ex-Artikel 12 EUV) (ABl. C 202 vom 7.6.2016, S. 31)

Artikel 28 (ex-Artikel 14 EUV) (ABl. C 202 vom 7.6.2016, S. 32)

Artikel 29 (ex-Artikel 15 EUV) (ABl. C 202 vom 7.6.2016, S. 33)

Artikel 30 (ex-Artikel 22 EUV) (ABl. C 202 vom 7.6.2016, S. 33)

Artikel 31 (ex-Artikel 23 EGV) (ABl. C 202 vom 7.6.2016, S. 33-34)

Artikel 37 (ex-Artikel 24 EUV) (ABl. C 202 vom 7.6.2016, S. 36)

Artikel 41 (ex-Artikel 28 EGV) (ABl. C 202 vom 7.6.2016, S. 37-38)

Letzte Aktualisierung: 08.09.2020