Vertrag über die Europäische Union – Artikel 15
Vertrag über die Europäische Union – Artikel 21
Vertrag über die Europäische Union – Artikel 26
Beschluss 2001/78/GASP zur Einsetzung des Politischen und Sicherheitspolitischen Komitees
Beschluss 2001/79/GASP zur Einsetzung des Militärausschusses der Europäischen Union
Die Aufgaben des Europäischen Rates und des Rates im Rahmen der GASP sind in Artikel 26 festgelegt:
Weiterführende Informationen:
Konsolidierte Fassung des Vertrags über die Europäische Union – Titel III – Bestimmungen über die Organe – Artikel 15 (ABl. C 202 vom , S. 23-24)
Konsolidierte Fassung des Vertrags über die Europäische Union – Titel V – Allgemeine Bestimmungen über das auswärtige Handeln der Union und besondere Bestimmungen über die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik – Kapitel 1 – Allgemeine Bestimmungen über das auswärtige Handeln der Union – Artikel 21 (ABl. C 202 vom , S. 28-29)
Konsolidierte Fassung des Vertrags über die Europäische Union – Titel V – Allgemeine Bestimmungen über das auswärtige Handeln der Union und besondere Bestimmungen über die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik – Kapitel 2 – Besondere Bestimmungen über die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik – Abschnitt 1 – Gemeinsame Bestimmungen – Artikel 26 (ex-Artikel 13 EUV) (ABl. C 202 vom , S. 31)
Beschluss 2001/78/GASP des Rates vom zur Einsetzung des Politischen und Sicherheitspolitischen Komitees (ABl. L 27 vom , S. 1-3)
Beschluss 2001/79/GASP des Rates vom zur Einsetzung des Militärausschusses der Europäischen Union (ABl. L 27 vom , S. 4-6)
Beschluss 2000/354/GASP des Rates vom zur Einsetzung eines Ausschusses für die nichtmilitärischen Aspekte der Krisenbewältigung (ABl. L 127 vom , S. 1)
Beschluss 2009/908/EU des Rates vom zur Festlegung von Maßnahmen für die Durchführung des Beschlusses des Europäischen Rates über die Ausübung des Vorsitzes im Rat und über den Vorsitz in den Vorbereitungsgremien des Rates (ABl. L 322 vom , S. 28-34)
Nachfolgende Änderungen des Beschlusses 2009/908/EU wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.
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