Grenzüberschreitender Vertrieb von Organismen für gemeinsame Anlagen
ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:
WAS IST DER ZWECK DIESER VERORDNUNG?
Mit dieser Verordnung werden einheitliche Vorschriften über die Veröffentlichung nationaler Bestimmungen zu Vertriebsanforderungen für Organismen für gemeinsame Anlagen (oder „Investmentfonds“) und zu an Anleger gerichteten Marketing-Anzeigen festgelegt, um die Markteffizienz im Zuge der Errichtung der Kapitalmarktunion der EU zu stärken.
Sie enthält außerdem gemeinsame Grundsätze für Gebühren und Entgelte, die Verwalter von Investmentfonds im Zusammenhang mit ihren grenzüberschreitenden Vertriebstätigkeiten entrichten müssen, und sieht die Einrichtung einer zentralen Datenbank über den grenzüberschreitenden Vertrieb von Organismen für gemeinsame Anlagen vor.
WICHTIGE ECKPUNKTE
Die Verordnung gilt für:
Marketing-Anzeigen
Gebühren und Entgelte
Zentrale Datenbank
Mit der Verordnung wird auch eine zentrale Datenbank für den internationalen Vertrieb von AIF und OGAW innerhalb der EU eingeführt. Die ESMA muss diese Datenbank spätestens am 2. Februar 2022 auf ihrer Website in einer in internationalen Finanzkreisen gebräuchlichen Sprache veröffentlichen.
Pre-Marketing*
Mit der Verordnung werden ab dem 2. August 2021 Vorschriften über das Pre-Marketing von EuVECA und EuSEF eingeführt, die mit den in der Richtlinie (EU) 2019/1160 festgelegten Vorschriften über alternative Investmentfonds im Einklang stehen. Die Vorschriften sollen Verwalter in die Lage versetzen, an Anleger heranzutreten, um in Erfahrung zu bringen, ob bei ihnen Interesse an künftigen Investitionsmöglichkeiten oder -strategien im Bereich qualifizierter Risikokapitalfonds und qualifizierter Fonds für soziales Unternehmertum besteht.
Berichterstattung
Die zuständigen Behörden müssen der ESMA bis zum 31. März 2021 und danach alle zwei Jahre über Marketing-Anzeigen Bericht erstatten, wobei sie die Zahl der Aufforderungen zur Änderung der Marketing-Anzeigen angeben, klar zwischen den häufigsten Verstößen unterscheiden und Beispiele nennen müssen.
Bewertung
Bis zum 2. August 2024 wird die Europäische Kommission auf der Grundlage einer öffentlichen Konsultation und vor dem Hintergrund von Beratungen mit der ESMA und den zuständigen Behörden eine Bewertung der Anwendung dieser Verordnung vornehmen.
WANN TRITT DIE VERORDNUNG IN KRAFT?
Sie ist am 1. August 2019 in Kraft getreten. Artikel 4 Absatz 1 bis 5 über Marketinginformationen, Artikel 5 Absatz 1 und 2 über die Websites der zuständigen Behörden sowie Artikel 15 und 16 über Änderungen früherer Rechtsvorschriften betreffend das Pre-Marketing von EuVECA und EuSEF gelten ab dem 2. August 2021.
HINTERGRUND
Siehe auch:
SCHLÜSSELBEGRIFFE
HAUPTDOKUMENT
Verordnung (EU) 2019/1156 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 zur Erleichterung des grenzüberschreitenden Vertriebs von Organismen für gemeinsame Anlagen und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 345/2013, (EU) Nr. 346/2013 und (EU) Nr. 1286/2014 (ABl. L 188 vom 12.7.2019, S. 55-66)
VERBUNDENE DOKUMENTE
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen – Aktionsplan zur Schaffung einer Kapitalmarktunion (COM(2015) 468 final vom 30.9.2015)
Verordnung (EU) 2015/760 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2015 über europäische langfristige Investmentfonds (ABl. L 123 vom 19.5.2015, S. 98-121)
Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. November 2014 über Basisinformationsblätter für verpackte Anlageprodukte für Kleinanleger und Versicherungsanlageprodukte (PRIIP) (ABl. L 352 vom 9.12.2014, S. 1-23)
Nachfolgende Änderungen der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, die Europäische Zentralbank, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss, den Ausschuss der Regionen und die Europäische Investitionsbank: Investitionsoffensive für Europa (COM(2014) 903 final vom 26.11.2014)
Verordnung (EU) Nr. 346/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2013 über Europäische Fonds für soziales Unternehmertum (ABl. L 115 vom 25.4.2013, S. 18-38)
Siehe konsolidierte Fassung.
Verordnung (EU) Nr. 345/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2013 über Europäische Risikokapitalfonds (ABl. L 115 vom 25.4.2013, S. 1-17)
Siehe konsolidierte Fassung.
Richtlinie 2011/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2011 über die Verwalter alternativer Investmentfonds und zur Änderung der Richtlinien 2003/41/EG und 2009/65/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009 und (EU) Nr. 1095/2010 (ABl. L 174 vom 1.7.2011, S. 1-73)
Siehe konsolidierte Fassung.
Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/77/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 84-119)
Siehe konsolidierte Fassung.
Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) (ABl. L 302 vom 17.11.2009, S. 32-96)
Siehe konsolidierte Fassung.
Letzte Aktualisierung: 06.12.2019