Restrukturierung, Insolvenz und Entschuldung

 

ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:

Richtlinie (EU) 2019/1023 über präventive Restrukturierungsrahmen, über Entschuldung und über Tätigkeitsverbote sowie über Maßnahmen zur Steigerung der Effizienz von Restrukturierungs-, Insolvenz- und Entschuldungsverfahren

WAS IST DER ZWECK DIESER RICHTLINIE?

WICHTIGE ECKPUNKTE

Mit der Richtlinie werden Vorschriften festgelegt für:

Die Rechtsvorschriften sehen für den Schuldner vor:

Restrukturierungspläne:

Die EU-Länder

Unternehmensleitungen, bei denen eine Insolvenz wahrscheinlich ist, müssen

Die Richtlinie gilt nicht für

Die Europäische Kommission hat spätestens am 17. Juli 2026 und danach alle fünf Jahre dem Europäischen Parlament, dem Rat und dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss einen Bericht über die Umsetzung der Rechtsvorschriften vorzulegen.

WANN TRITT DIE RICHTLINIE IN KRAFT?

Die Richtlinie tritt in den EU-Ländern zum 17. Juli 2021 in Kraft, mit Ausnahme der Vorschriften für elektronische Kommunikation (Artikel 28), die zum 17. Juli 2024 und zum 17. Juli 2026 in Kraft treten.

HINTERGRUND

SCHLÜSSELBEGRIFFE

Zahlungsunfähige(r): eine Person, die nach einem Gerichtsverfahren für insolvent erklärt wurde.
Unternehmer: eine Einzelperson, die einen Handel oder ein Gewerbe betreibt, ein Handwerk oder einen Beruf ausübt.
Restrukturierung: Änderung der Zusammensetzung, der Bedingungen oder der Struktur der Vermögenswerte und der Verbindlichkeiten eines Schuldners.
Insolvenz: eine Finanzlage, in der ein Unternehmen oder eine Einzelperson nicht in der Lage ist, ihre Schulden fristgerecht zu bedienen.
Aussetzung von Einzelvollstreckungsmaßnahmen: das vorübergehende Ruhen des Rechts eines Gläubigers, eine Forderung gegen einen Schuldner durchzusetzen.
Anteilsinhaber: jemand, einschließlich eines Aktionärs, der eine Beteiligung an einem Schuldner oder an einem Unternehmen des Schuldners hält.

HAUPTDOKUMENT

Richtlinie (EU) 2019/1023 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über präventive Restrukturierungsrahmen, über Entschuldung und über Tätigkeitsverbote sowie über Maßnahmen zur Steigerung der Effizienz von Restrukturierungs-, Insolvenz- und Entschuldungsverfahren und zur Änderung der Richtlinie (EU) 2017/1132 (Richtlinie über Restrukturierung und Insolvenz) (ABl. L 172 vom 26.6.2019, S. 18-55)

VERBUNDENE DOKUMENTE

Richtlinie (EU) 2017/1132 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über bestimmte Aspekte des Gesellschaftsrechts (kodifizierter Text) (ABl. L 169 vom 30.6.2017, S. 46-127)

Nachfolgende Änderungen der Richtlinie (EU) 2017/1132 wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.

Verordnung (EU) 2015/848 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 über Insolvenzverfahren (ABl. L 141 vom 5.6.2015, S. 19-72)

Siehe konsolidierte Fassung.

Letzte Aktualisierung: 08.01.2020