Elektrizitätsbinnenmarkt

ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:

Verordnung (EU) 2019/943 über den Elektrizitätsbinnenmarkt

WAS IST DER ZWECK DER VERORDNUNG?

Mit der Verordnung (EU) 2019/943, geändert durch die Verordnung (EU) 2024/1747, wird eine Grundlage dafür geschaffen, die Ziele der Energieunion und der Klimaneutralität bis 2050 in der Europäischen Union (EU) zu erreichen durch:

WICHTIGE ECKPUNKTE

Grundsätze

In der Verordnung sind Grundsätze festgelegt, nach denen die Strommärkte betrieben werden sollten, darunter:

Gerechter Übergang

Die Europäische Kommission muss die Mitgliedstaaten dabei unterstützen, die sozialen und wirtschaftlichen Auswirkungen der Umstellung auf saubere Energie zu bewältigen, unter anderem durch die Unterstützung nationaler Strategien zur Verringerung der Förderung von Kohle und anderen festen fossilen Brennstoffen.

Netzzugang und Kapazitätsmanagement

Kapazitätsmechanismus

Anreize für eine Dekarbonisierung

Mit der Verordnung (EU) 2024/1747 zur Änderung werden Investitionsanreize eingeführt, um eine Dekarbonisierung zu erreichen und die Stromverbraucher vor Preisschwankungen zu schützen.

Regionale Koordinierungszentren

Strompreiskrise

Bei einem starken Anstieg der Strompreise für Endkunden oder sehr hohen Preisen auf den Stromgroßhandelsmärkten sieht die Richtlinie (EU) 2019/944 über den Elektrizitätsbinnenmarkt vor, dass der Rat der Europäischen Union eine regionale oder EU-weite Strompreiskrise auf der Grundlage eines Vorschlags der Kommission ausruft.

Wird eine solche Krise festgestellt, können die Mitgliedstaaten die Netzbetreiber auffordern, die Beschaffung von Produkten zur Lastspitzenreduktion6 vorzuschlagen, um eine Verringerung der Stromnachfrage in den Spitzenlaststunden zu erreichen.

Aufhebung

Mit der Verordnung (EU) 2019/943 wurde die Verordnung (EU) Nr. 714/2009 mit Wirkung vom aufgehoben.

WANN TRITT DIE VERORDNUNG IN KRAFT?

Die Verordnung (EU) 2019/943 trat am in Kraft.

Die Verordnung (EU) 2024/1747 zur Änderung trat am in Kraft.

HINTERGRUND

Weiterführende Informationen:

SCHLÜSSELBEGRIFFE

  1. Gebotszone. Das größte geografische Gebiet, in dem Marktteilnehmer ohne Kapazitätsvergabe Energie austauschen können.
  2. Engpass. Eine Situation, in der nicht allen Ersuchen von Marktteilnehmern auf Handel zwischen Netzbereichen nachgekommen werden kann, weil sie erhebliche Auswirkungen auf die physikalischen Stromflüsse in Netzelementen hätten, die diese Stromflüsse nicht bewältigen können.
  3. Übertragungsnetzbetreiber. Eine Person, die verantwortlich ist für den Betrieb und den Ausbau des Übertragungsnetzes in einem bestimmten Gebiet und der Verbindungsleitungen zu anderen Netzen sowie für die Sicherstellung der langfristigen Fähigkeit des Netzes, eine angemessene Nachfrage nach Übertragung von Elektrizität zu decken.
  4. Kapazitätsmechanismus Eine vorübergehende Maßnahme zur Erreichung des notwendigen Maßes an Angemessenheit der Ressourcen, in deren Rahmen Ressourcen für ihre Verfügbarkeit vergütet werden, mit Ausnahme von Systemdienstleistungen betreffenden Maßnahmen oder Engpassmanagement.
  5. Verteilernetzbetreiber. Eine Person, die verantwortlich ist für den Betrieb und den Ausbau des Verteilernetzes in einem bestimmten Gebiet und der Verbindungsleitungen zu anderen Netzen sowie für die Sicherstellung der langfristigen Fähigkeit des Netzes, eine angemessene Nachfrage nach Verteilung von Elektrizität zu decken.
  6. Produkt zur Lastspitzenreduktion. Ein marktbasiertes Produkt, mit dem Marktteilnehmer Leistungen zur Lastspitzenreduktion in Spitzenlaststunden für Netzbetreiber erbringen können.

HAUPTDOKUMENT

Verordnung (EU) 2019/943 des Europäischen Parlaments und des Rates vom über den Elektrizitätsbinnenmarkt (ABl. L 158 vom , S. 54-124).

Nachfolgende Änderungen der Verordnung (EU) 2019/43 wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.

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