Mit der Verordnung (EU) 2019/943, geändert durch die Verordnung (EU) 2024/1747, wird eine Grundlage dafür geschaffen, die Ziele der Energieunion und der Klimaneutralität bis 2050 in der Europäischen Union (EU) zu erreichen durch:
die Förderung von Effizienz, erneuerbaren Energien und Dekarbonisierung;
die Festlegung von Grundsätzen für integrierte Elektrizitätsmärkte, die allen Ressourcenanbietern und Stromkunden einen diskriminierungsfreien Marktzugang bieten, die Entwicklung von Stromterminmärkten ermöglichen, damit sich die Versorger und Verbraucher gegen das Risiko künftiger Schwankungen der Strompreise absichern oder vor diesem Risiko schützen können;
die Förderung des Wettbewerbs, der Versorgungssicherheit und flexibler nichtfossiler Lösungen;
die Festlegung gerechter Regeln für den grenzüberschreitenden Stromhandel und die Preisberechnung;
die Unterstützung transparenter Großhandelsmärkte für eine zuverlässige Stromversorgung;
die Förderung langfristiger Investitionen in erneuerbare Energie und Netze zur Gewährleistung erschwinglicher Preise;
Schaffung eines Rahmens für die Bewältigung von Strompreiskrisen.
WICHTIGE ECKPUNKTE
Grundsätze
In der Verordnung sind Grundsätze festgelegt, nach denen die Strommärkte betrieben werden sollten, darunter:
Begünstigung der freien Preisbildung und Vermeidung von Maßnahmen, mit denen eine Preisbildung auf der Grundlage von Angebot und Nachfrage verhindert wird;
Erleichterung der Heranbildung flexiblerer Erzeugung, nachhaltiger Erzeugung mit geringen CO2-Emissionen und flexiblerer Nachfrage;
Bereitstellung von Möglichkeiten für Verbraucher, als Marktteilnehmer am Energiemarkt und an der Energiewende mitzuwirken;
Ermöglichung der Dekarbonisierung des Stromsystems, einschließlich durch die Integration von Elektrizität aus erneuerbaren Quellen und die Schaffung von Anreizen für Energieeffizienz;
Schaffung von Anreizen für Investitionen in die Erzeugung, insbesondere langfristige Investitionen in ein kohlenstoffarmes und nachhaltiges Stromsystem;
Förderung der schrittweisen Beseitigung von Hindernissen für grenzüberschreitende Stromflüsse zwischen Gebotszonen1 oder Mitgliedstaaten der EU und grenzüberschreitende Transaktionen auf den Strommärkten und die mit ihnen verbundenen Dienstleistungsmärkte;
Ermöglichung der Entwicklung von Demonstrationsvorhaben zu nachhaltigen und sicheren Energiequellen, -technologien oder -systemen mit geringen CO2-Emissionen, die verwirklicht und zum Wohle der Gesellschaft genutzt werden.
Gerechter Übergang
Die Europäische Kommission muss die Mitgliedstaaten dabei unterstützen, die sozialen und wirtschaftlichen Auswirkungen der Umstellung auf saubere Energie zu bewältigen, unter anderem durch die Unterstützung nationaler Strategien zur Verringerung der Förderung von Kohle und anderen festen fossilen Brennstoffen.
Netzzugang und Kapazitätsmanagement
Die Mitgliedstaaten müssen alle zum Angehen von Engpässen2 erforderlichen Maßnahmen ergreifen.
Gebotszonen sollten daher so festgelegt werden, dass durch sie die Marktliquidität, ein effizientes Engpassmanagement und ein insgesamt effizienter Markt sichergestellt werden.
Das Europäische Netz der Übertragungsnetzbetreiber (Strom) muss alle drei Jahre einen Bericht über strukturelle Engpässe und andere erhebliche physikalische Engpässe in und zwischen Gebotszonen erstellen, auch über den Ort des Auftretens und die Häufigkeit solcher Engpässe.
Mitgliedstaaten mit festgestellten strukturellen Engpässen beschließen in Zusammenarbeit mit ihren Übertragungsnetzbetreibern3, entweder nationale oder multinationale Aktionspläne festzulegen, um die für den Handel verfügbare grenzüberschreitende Kapazität zu erhöhen, oder ihre Gebotszonenkonfiguration zu überprüfen bzw. anzupassen.
Kapazitätsmechanismus
In der Verordnung sind die Bedingungen festgelegt, unter denen die Mitgliedstaaten Kapazitätsmechanismen4 einrichten können, sowie die Grundsätze für deren Gestaltung.
Diese Mechanismen sollen sicherstellen, dass die Stromversorgung in Spitzenzeiten ausreichend ist, indem die Ressourcen für ihre Verfügbarkeit vergütet werden. Sie sollten so konzipiert sein, dass sie ein bestimmtes Problem der Ressourcenangemessenheit lösen. Darüber hinaus sollten sie eine grenzüberschreitende Beteiligung ermöglichen.
Um zu überprüfen, ob die Einführung von Kapazitätsmechanismen gerechtfertigt ist, wird eine Abschätzung der Angemessenheit der Ressourcen auf europäischer Ebene durchgeführt. Mitgliedstaaten, die Kapazitätsmechanismen einführen, müssen der Kommission auch Umsetzungspläne zur Verbesserung des Funktionierens des Marktes vorlegen.
Die Kommission kann Kapazitätsmechanismen für einen Zeitraum von höchstens zehn Jahren genehmigen.
Es wird ein Emissionsgrenzwert von 550 g Kohlendioxid (CO2) aus fossilen Brennstoffen je kWh Elektrizität festgelegt. Neue Kraftwerke, die mehr emittieren und nach Inkrafttreten der Verordnung mit der kommerziellen Erzeugung beginnen, können sich nicht mehr an Kapazitätsmechanismen beteiligen.
Bestehende Kraftwerke, die mehr als 550 g CO2 aus fossilen Brennstoffen je kWh Elektrizität und mehr als 350 kg CO2 im Jahresdurchschnitt je installierte Kilowatt Leistung elektrisch (kWe) emittieren, werden sich nach dem nicht mehr an Kapazitätsmechanismen beteiligen können.
Vor dem abgeschlossene Kapazitätsverträge sind von den Vorschriften nicht betroffen.
Anreize für eine Dekarbonisierung
Mit der Verordnung (EU) 2024/1747 zur Änderung werden Investitionsanreize eingeführt, um eine Dekarbonisierung zu erreichen und die Stromverbraucher vor Preisschwankungen zu schützen.
Die Mitgliedstaaten fördern die Aufnahme von Strombezugsverträgen – langfristige Verträge über den Bezug von Strom durch einen Stromerzeuger auf Marktbasis. Sie sollen Kunden und Investoren Stabilität bieten, um für vorhersehbarere Preise zu sorgen und die Mitgliedstaaten dabei zu unterstützen, die in ihren integrierten nationalen Energie- und Klimaplänen festgelegten Ziele der Dekarbonisierung zu erreichen.
Um neue Investitionen in neue Projekte zur Stromerzeugung auf der Grundlage von Solarenergie, Windkraft, Geothermie und Wasserkraft zu unterstützen, werden die Mitgliedstaaten außerdem zweiseitige Differenzverträge einführen, die mit öffentlichen Einrichtungen oder gleichwertigen Systemen geschlossen werden. Damit würde sichergestellt, dass Energieerzeuger in Zeiten niedriger Preise eine Mindestvergütung erhalten, und sie würden zu viele Einnahmen in hochpreisigen Zeiträumen zurückzahlen, die für den Aufbau von Verteilernetzen oder zur Senkung der Verbraucherpreise verwendet werden.
Die Verordnung zur Änderung legt Grundsätze für nichtfossile Flexibilitätsregelungen fest und fordert die Mitgliedstaaten auf, ein indikatives nationales Ziel für eine nichtfossile Flexibilität festzulegen, einschließlich der jeweiligen spezifischen Beiträge der Laststeuerung und der Energiespeicherung zu diesem Ziel.
Regionale Koordinierungszentren
Diese Zentren unterstützen die regionale Koordinierung der Übertragungsnetzbetreiber.
Sie ersetzen die bisherigen regionalen Sicherheitskoordinatoren, haben aber zusätzliche Aufgaben im Zusammenhang mit dem Netzbetrieb, dem Marktbetrieb und der Risikovorsorge.
Mit der Verordnung wird zudem ein EU-Verteilernetzbetreiber5 geschaffen, der im gemeinsamen Interesse der EU arbeitet.
Strompreiskrise
Bei einem starken Anstieg der Strompreise für Endkunden oder sehr hohen Preisen auf den Stromgroßhandelsmärkten sieht die Richtlinie (EU) 2019/944 über den Elektrizitätsbinnenmarkt vor, dass der Rat der Europäischen Union eine regionale oder EU-weite Strompreiskrise auf der Grundlage eines Vorschlags der Kommission ausruft.
Wird eine solche Krise festgestellt, können die Mitgliedstaaten die Netzbetreiber auffordern, die Beschaffung von Produkten zur Lastspitzenreduktion6 vorzuschlagen, um eine Verringerung der Stromnachfrage in den Spitzenlaststunden zu erreichen.
Aufhebung
Mit der Verordnung (EU) 2019/943 wurde die Verordnung (EU) Nr. 714/2009 mit Wirkung vom aufgehoben.
WANN TRITT DIE VERORDNUNG IN KRAFT?
Die Verordnung (EU) 2019/943 trat am in Kraft.
Die Verordnung (EU) 2024/1747 zur Änderung trat am in Kraft.
Gebotszone. Das größte geografische Gebiet, in dem Marktteilnehmer ohne Kapazitätsvergabe Energie austauschen können.
Engpass. Eine Situation, in der nicht allen Ersuchen von Marktteilnehmern auf Handel zwischen Netzbereichen nachgekommen werden kann, weil sie erhebliche Auswirkungen auf die physikalischen Stromflüsse in Netzelementen hätten, die diese Stromflüsse nicht bewältigen können.
Übertragungsnetzbetreiber. Eine Person, die verantwortlich ist für den Betrieb und den Ausbau des Übertragungsnetzes in einem bestimmten Gebiet und der Verbindungsleitungen zu anderen Netzen sowie für die Sicherstellung der langfristigen Fähigkeit des Netzes, eine angemessene Nachfrage nach Übertragung von Elektrizität zu decken.
Kapazitätsmechanismus Eine vorübergehende Maßnahme zur Erreichung des notwendigen Maßes an Angemessenheit der Ressourcen, in deren Rahmen Ressourcen für ihre Verfügbarkeit vergütet werden, mit Ausnahme von Systemdienstleistungen betreffenden Maßnahmen oder Engpassmanagement.
Verteilernetzbetreiber. Eine Person, die verantwortlich ist für den Betrieb und den Ausbau des Verteilernetzes in einem bestimmten Gebiet und der Verbindungsleitungen zu anderen Netzen sowie für die Sicherstellung der langfristigen Fähigkeit des Netzes, eine angemessene Nachfrage nach Verteilung von Elektrizität zu decken.
Produkt zur Lastspitzenreduktion. Ein marktbasiertes Produkt, mit dem Marktteilnehmer Leistungen zur Lastspitzenreduktion in Spitzenlaststunden für Netzbetreiber erbringen können.
HAUPTDOKUMENT
Verordnung (EU) 2019/943 des Europäischen Parlaments und des Rates vom über den Elektrizitätsbinnenmarkt (ABl. L 158 vom , S. 54-124).
Nachfolgende Änderungen der Verordnung (EU) 2019/43 wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.
VERBUNDENE DOKUMENTE
Verordnung (EU) 2019/941 des Europäischen Parlaments und des Rates vom über die Risikovorsorge im Elektrizitätssektor und zur Aufhebung der Richtlinie 2005/89/EG (ABl. L 158 vom , S. 1-21).
Verordnung (EU) 2019/942 des Europäischen Parlaments und des Rates vom zur Gründung einer Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden (ABl. L 158 vom , S. 22-53).
Richtlinie (EU) 2019/944 des Europäischen Parlaments und des Rates vom mit gemeinsamen Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Änderung der Richtlinie 2012/27/EU (ABl. L 158 vom , S. 125-199).
Richtlinie (EU) 2018/844 des Europäischen Parlaments und des Rates vom zur Änderung der Richtlinie 2010/31/EU über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden und der Richtlinie 2012/27/EU über Energieeffizienz (ABl. L 156 vom , S. 75-91).
Verordnung (EU) 2018/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates vom über das Governance-System für die Energieunion und für den Klimaschutz, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 663/2009 und (EG) Nr. 715/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 94/22/EG, 98/70/EG, 2009/31/EG, 2009/73/EG, 2010/31/EU, 2012/27/EU und 2013/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 2009/119/EG und (EU) 2015/652 des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 328 vom , S. 1-77).
Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen (ABl. L 328 vom , S. 82-209).
Richtlinie 2012/27/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom zur Energieeffizienz, zur Änderung der Richtlinien 2009/125/EG und 2010/30/EU und zur Aufhebung der Richtlinien 2004/8/EG und 2006/32/EG (ABl. L 315 vom , S. 1-56).