Europäisches Amt für Betrugsbekämpfung – Untersuchungsvorschriften

 

ZUSAMMENFASSUNG DER DOKUMENTE:

Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF)

Verordnung (EU, Euratom) 2020/2223 zur Änderung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 im Hinblick auf die Zusammenarbeit mit der Europäischen Staatsanwaltschaft und die Wirksamkeit der Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung

WAS IST DER ZWECK DIESER VERORDNUNGEN?

Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 zielt darauf ab,

Die Änderungsverordnung (EU, Euratom) 2020/2223 zielt darauf ab,

WICHTIGE ECKPUNKTE

Das OLAF:

Interne Untersuchungen

Das OLAF:

Durch die Änderung der Verordnung (EU, Euratom) 2020/2223 erhält das OLAF während seiner Untersuchungen Zugang zu Geräten in Privatbesitz, die zu Arbeitszwecken verwendet werden, wenn das OLAF hinreichende Gründe für den Verdacht hat, dass deren Inhalt für die Untersuchung relevant sein könnte. Der Zugang würde auf internen Regeln beruhen, die von jeder betroffenen Institution, jedem Organ, jeden Einrichtung oder Agentur in Bezug auf ihre Mitarbeiter und Mitglieder zu erlassen sind.

Externe Untersuchungen

Das OLAF:

Gemäß der Änderungsverordnung (EU, Euratom) 2020/2223 würde bei externen Untersuchungen der Zugang zu Geräten in Privatbesitz, die zu Arbeitszwecken verwendet werden, unter denselben Bedingungen und in demselben Umfang erfolgen wie für die nationalen Behörden des betreffenden Landes.

Durchführung der Untersuchungen

Der Generaldirektor des OLAF:

Das OLAF-Personal:

Zugang zu Bankkontoinformationen

Im Rahmen der Änderungsverordnung (EU, Euratom) 2020/2223 werden die Untersuchungsbefugnisse des OLAF gestärkt. Das OLAF kann in Zusammenarbeit mit den nationalen Behörden Informationen zu Bankkonten und, wenn es unbedingt notwendig ist, zu Transaktionen anfordern. Dies würde unter den gleichen Bedingungen erfolgen, die für die zuständigen nationalen Behörden gelten und unterliegt einem schriftlichen Ersuchen, deren Angemessenheit und Verhältnismäßigkeit zu erläutern.

Beauftragter für die Kontrolle der Verfahrensgarantien

Das unabhängige Amt des Beauftragten für die Kontrolle von Verfahrensgarantien wird durch die Änderung der Verordnung (EU, Euratom) 2020/2223 geschaffen. Der dem Überwachungsausschuss zugeordnete Kontrollbeauftragte wäre für die Bearbeitung der Beschwerden der betroffenen Personen verantwortlich und könnte dem OLAF Empfehlungen zur Lösung des in der Beschwerde aufgeworfenen Problems geben.

Enge Zusammenarbeit zwischen dem OLAF und der EUStA

Das OLAF und die EUStA spielen einander ergänzende Rollen beim Schutz der finanziellen Interessen der EU und werden eng zusammenarbeiten. Gemäß der Änderungsverordnung (EU, Euratom) 2020/2223 bleibt das OLAF ein Verwaltungsorgan, das Verwaltungsuntersuchungen durchführt, die zu finanziellen, verwaltungstechnischen, disziplinarischen und gerichtlichen Empfehlungen führen können. Das Mandat der EUStA, das 22 der 27 EU-Länder abdeckt, konzentriert sich auf strafrechtliche Ermittlungen zur Feststellung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit von Personen, die an Betrug, Korruption oder anderen Straftaten beteiligt sind, die die finanziellen Interessen der EU betreffen und in ihre Zuständigkeit fallen.

Bei der Unterstützung der EUStA und zum Schutz der Zulässigkeit von Beweismitteln sowie von Grundrechten und Verfahrensgarantien müssen die EUStA und das OLAF eng zusammenarbeiten, um sicherzustellen, dass die Verfahrensgarantien der Verordnung (EU) 2017/1939 eingehalten werden.

Der Abschlussbericht

Der Abschlussbericht, der nach Abschluss der Untersuchung unter der verantwortlichen Leitung des Generaldirektors erstellt wird,

Die EU-Länder

Die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der EU:

Aufhebung

Mit der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 werden die Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 und die Verordnung (Euratom) Nr. 1074/1999 aufgehoben.

WANN TRETEN DIE VERORDNUNGEN IN KRAFT?

HINTERGRUND

Weiterführende Informationen:

SCHLÜSSELBEGRIFFE

Finanzielle Interessen: Einnahmen, Ausgaben und Vermögensgegenstände, die im Haushaltsplan der EU erfasst sind.
Wirtschaftsteilnehmer: Unternehmen oder andere Organisationen, wie Lieferanten und Auftragnehmer, die Waren, Arbeiten oder Dienstleistungen bereitstellen.

HAUPTDOKUMENTE

Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. September 2013 über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (Euratom) Nr. 1074/1999 des Rates (ABl. L 248 vom 18.9.2013, S. 1-22)

Nachfolgende Änderungen der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.

Verordnung (EU, Euratom) 2020/2223 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Dezember 2020 zur Änderung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 im Hinblick auf die Zusammenarbeit mit der Europäischen Staatsanwaltschaft und die Wirksamkeit der Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (ABl. L 437 vom 28.12.2020, S. 49-73)

VERBUNDENE DOKUMENTE

Verordnung (EU) 2017/1939 des Rates vom 12. Oktober 2017 zur Durchführung einer Verstärkten Zusammenarbeit zur Errichtung der Europäischen Staatsanwaltschaft (EUStA) (ABl. L 283 vom 31.10.2017, S. 1-71)

Siehe konsolidierte Fassung.

Richtlinie (EU) 2017/1371 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2017 über die strafrechtliche Bekämpfung von gegen die finanziellen Interessen der Union gerichtetem Betrug (ABl. L 198 vom 28.7.2017, S. 29-41)

Siehe konsolidierte Fassung.

Bericht der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat – Evaluierung der Anwendung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. September 2013 über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (Euratom) Nr. 1074/1999 des Rates (COM(2017) 589 final vom 2.10.2017)

Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen – Evaluierung der Anwendung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. September 2013 über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (Euratom) Nr. 1074/1999 des Rates – Begleitunterlage zum Bericht der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (SWD(2017) 332 final vom 2.10.2017)

Beschluss 1999/352/EG, EGKS, Euratom der Kommission vom 28. April 1999 zur Errichtung des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) (ABl. L 136 vom 31.5.1999, S. 20-22)

Siehe konsolidierte Fassung.

Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 des Rates vom 11. November 1996 betreffend die Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durch die Kommission zum Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften vor Betrug und anderen Unregelmäßigkeiten (ABl. L 292 vom 15.11.1996, S. 2-5)

Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates vom 18. Dezember 1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 312 vom 23.12.1995, S. 1-4)

Beschluss 94/140/EG der Kommission vom 23. Februar 1994 zur Einsetzung eines Beratenden Ausschusses für die Koordinierung der Betrugsbekämpfung (ABl. L 61 vom 4.3.1994, S. 27-28)

Siehe konsolidierte Fassung.

Letzte Aktualisierung: 02.02.2021