Sicherheit von Ro-Ro-Fahrgastschiffen und Fahrgast-Hochgeschwindigkeitsfahrzeugen

 

ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:

Richtlinie (EU) 2017/2110 über ein System von Überprüfungen im Hinblick auf den sicheren Betrieb von Ro-Ro-Fahrgastschiffen und Fahrgast-Hochgeschwindigkeitsfahrzeugen im Linienverkehr

WAS IST DER ZWECK DER RICHTLINIE?

Sie legt Vorschriften für ein System von Überprüfungen und einen sicheren Betrieb von Ro-Ro-Fahrgastschiffen und Fahrgast-Hochgeschwindigkeitsfahrzeugen im Linienverkehr fest.

WICHTIGE ECKPUNKTE

Geltungsbereich und Definitionen

Die Richtlinie gilt für folgende Fahrzeuge, die zwölf oder mehr Fahrgäste befördern:

Überprüfungen

Die EU-Länder müssen Überprüfungen wie folgt durchführen:

Mit den Überprüfungen muss sichergestellt werden, dass die vorgeschriebenen Anforderungen des betreffenden EU-Landes erfüllt werden, insbesondere hinsichtlich Unterteilung und Stabilität, Maschinenanlagen und elektrische Anlagen, Ladung und Stabilität, Brandschutz, maximale Fahrgastzahl, Rettungsmittel und Beförderung gefährlicher Güter, Funk- und Navigationsausrüstung.

Es wird die Einhaltung der folgenden Punkte überprüft:

Die Überprüfungscheckliste umfasst auch folgende Maßnahmen:

​​​​​​Es muss auch nachgewiesen werden, dass die Besatzungsmitglieder eine Ausbildung abgeschlossen haben, insbesondere in folgenden Bereichen:

Die folgenden Punkte werden bei Überprüfungen während eines Linienverkehrs überprüft:

Mängelbeseitigung

Der Überprüfer erstellt einen Bericht, von dem der Kapitän eine Abschrift erhält. Die EU-Länder müssen sicherstellen, dass etwaige Mängel beseitigt werden. Unternehmen haben das Recht auf Widerspruch. Stellen Mängel eine eindeutige Gefährdung der Gesundheit oder Sicherheit oder eine unmittelbare Gefahr für die Gesundheit oder das Leben dar, so wird dafür gesorgt, dass für das Fahrzeug ein Auslaufverbot angeordnet wird. Das Auslaufverbot wird erst aufgehoben, wenn die Mängel behoben und alle Gefahren abgewendet sind.

Kosten

Werden bei einer Überprüfung Mängel bestätigt, die ein Auslaufverbot rechtfertigen, so sind alle mit der Überprüfung verbundenen Kosten vom Unternehmen abzugelten.

WANN TRITT DIESE RICHTLINIE IN KRAFT?

Sie ist am 20. Dezember 2017 in Kraft getreten. Die EU-Länder haben bis zum 21. Dezember 2019 Zeit, diese Rechtsvorschriften in nationales Recht umzusetzen und müssen sie danach anwenden.

HINTERGRUND

Mit dieser Richtlinie wird die Richtlinie 1999/35/EG ersetzt und aufgehoben. Außerdem wird durch sie die Richtlinie 2009/16/EG über die Hafenstaatkontrolle geändert und ihr Geltungsbereich erweitert.

Siehe auch:

HAUPTDOKUMENT

Richtlinie (EU) 2017/2110 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. November 2017 über ein System von Überprüfungen im Hinblick auf den sicheren Betrieb von Ro-Ro-Fahrgastschiffen und Fahrgast-Hochgeschwindigkeitsfahrzeugen im Linienverkehr und zur Änderung der Richtlinie 2009/16/EG sowie zur Aufhebung der Richtlinie 1999/35/EG des Rates (ABl. L 315 vom 30.11.2017, S. 61-77)

VERBUNDENES DOKUMENT

Richtlinie 2009/16/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über die Hafenstaatkontrolle (ABl. L 131 vom 28.5.2009, S. 57-100)

Nachfolgende Änderungen der Richtlinie 2009/16/EG wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.

Letzte Aktualisierung: 22.05.2019