Verordnung (EG) Nr. 2073/2005 über mikrobiologische Kriterien für Lebensmittel
Die Verordnung legt in ihrem Anhang I zwei Arten von mikrobiologischen Kriterien fest, die Lebensmittelunternehmen erfüllen müssen:
Lebensmittelunternehmen müssen auf allen Stufen der Herstellung, der Verarbeitung und des Vertriebs von Lebensmitteln, einschließlich des Einzelhandels, im Rahmen ihrer auf den HACCP-Grundsätzen3 beruhenden Verfahren und der Anwendung der guten Hygienepraxis gewährleisten, dass:
Für jede Lebensmittelkategorie ist in der Verordnung und ihrem Anhang Folgendes festgelegt:
Lebensmittelunternehmen müssen sicherstellen, dass Lebensmittel die einschlägigen Kriterien erfüllen, und geeignete Untersuchungen gemäß den Kriterien in Anhang I durchführen. Die Kriterien beziehen sich auf die folgenden Produkte:
Die Bestimmungen über die Entnahme und Aufbereitung von Untersuchungsproben sind in Anhang I festgelegt.
Sind die Testergebnisse für beide Arten von Kriterien unbefriedigend, müssen Lebensmittelunternehmen die in der Verordnung festgelegten Maßnahmen ergreifen. Beobachten sie einen Trend zu unbefriedigenden Ergebnissen, müssen sie unverzüglich geeignete Maßnahmen treffen, um das Auftreten mikrobiologischer Gefahren zu verhindern.
Sie ist am in Kraft getreten.
Weiterführende Informationen:
Verordnung (EG) Nr. 2073/2005 der Kommission vom über mikrobiologische Kriterien für Lebensmittel (ABl. L 338 vom , S. 1-26)
Nachfolgende Änderungen der Verordnung (EG) Nr. 2073/2005 wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.
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