EU-Verbot des Handels mit Folterinstrumenten

 

ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:

Verordnung (EU) 2019/125 über den Handel mit bestimmten Gütern, die zur Vollstreckung der Todesstrafe, zu Folter oder zu anderer grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe verwendet werden könnten

WAS IST DER ZWECK DER VERORDNUNG?

WICHTIGE ECKPUNKTE

Verbote

Die Verordnung untersagt:

Ausfuhrgenehmigungen

Mit der Verordnung werden die Regeln zur Erteilung von Ausfuhrgenehmigungen festgelegt.

WANN TRITT DIE VERORDNUNG IN KRAFT?

Sie ist am 20. Februar 2019 in Kraft getreten. Die Verordnung (EU) 2019/125 kodifiziert und ersetzt die Verordnung (EG) Nr. 1236/2005 und ihre späteren Änderungen.

HINTERGRUND

SCHLÜSSELBEGRIFFE

Folter: jede Handlung, durch die einer Person vorsätzlich große körperliche oder seelische Schmerzen oder Leiden zugefügt werden, zum Beispiel um von ihr oder einem Dritten eine Aussage oder ein Geständnis zu erlangen, um sie für eine tatsächlich oder mutmaßlich von ihr oder einem Dritten begangene Tat zu bestrafen oder um sie oder einen Dritten einzuschüchtern oder zu nötigen, oder aus einem anderen, auf irgendeiner Art von Diskriminierung beruhenden Grund, wenn diese Schmerzen oder Leiden von einem Angehörigen des öffentlichen Diensts oder einer anderen in amtlicher Eigenschaft handelnden Person, auf deren Veranlassung oder mit deren ausdrücklichem oder stillschweigendem Einverständnis verursacht werden. Der Ausdruck umfasst jedoch nicht Schmerzen oder Leiden, die sich lediglich aus gesetzlich zulässigen Strafen ergeben, dazu gehören oder damit verbunden sind. Die Todesstrafe gilt unter keinen Umständen als gesetzlich zulässige Strafe.
Andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe: jede Handlung, durch die einer Person körperliche oder seelische Schmerzen oder Leiden zugefügt werden, die einen bestimmten Mindestschweregrad erreichen, wenn diese Schmerzen oder Leiden von einem Angehörigen des öffentlichen Diensts oder einer anderen in amtlicher Eigenschaft handelnden Person, auf deren Veranlassung oder mit deren ausdrücklichem oder stillschweigendem Einverständnis verursacht werden. Der Ausdruck umfasst jedoch nicht Schmerzen oder Leiden, die sich lediglich aus gesetzlich zulässigen Strafen ergeben, dazu gehören oder damit verbunden sind. Die Todesstrafe gilt unter keinen Umständen als gesetzlich zulässige Strafe.
Vermittlungstätigkeiten: die Aushandlung oder das Herbeiführen von Transaktionen zum Kauf, zum Verkauf oder zur Lieferung einschlägiger Güter von einem Nicht-EU-Land in ein anderes Nicht-EU-Land oder der Verkauf oder Kauf einschlägiger Güter, die sich in einem Drittland befinden, zur Verbringung in ein anderes Nicht-EU-Land.
Technische Hilfe: jede technische Unterstützung im Zusammenhang mit Reparaturen, Entwicklung, Herstellung, Erprobung, Wartung, Montage oder jeder anderen technischen Dienstleistung; technische Hilfe kann in Form von Anleitung, Beratung, Ausbildung, Weitergabe von praktischen Kenntnissen oder Fertigkeiten oder in Form von Beratungsdiensten erfolgen. Technische Hilfe schließt die Hilfe in mündlicher Form und Hilfe auf elektronischem Wege ein.

HAUPTDOKUMENT

Verordnung (EU) 2019/125 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Januar 2019 über den Handel mit bestimmten Gütern, die zur Vollstreckung der Todesstrafe, zu Folter oder zu anderer grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe verwendet werden könnten (Kodifizierter Text) (ABl. L 30 vom 31.1.2019, S. 1-57)

VERBUNDENE DOKUMENTE

Verordnung (EU) Nr. 258/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2012 zur Umsetzung des Artikels 10 des Protokolls der Vereinten Nationen gegen die unerlaubte Herstellung von Schusswaffen, dazugehörigen Teilen und Komponenten und Munition und gegen den unerlaubten Handel damit, in Ergänzung des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität (VN-Feuerwaffenprotokoll) und zur Einführung von Ausfuhrgenehmigungen für Feuerwaffen, deren Teile, Komponenten und Munition sowie von Maßnahmen betreffend deren Einfuhr und Durchfuhr (ABl. L 94 vom 30.3.2012, S. 1-15). Neuveröffentlichung des Wortlauts in der Berichtigung (ABl. L 160 vom 29.5.2014, S. 40)

Verordnung (EG) Nr. 428/2009 des Rates vom 5. Mai 2009 über eine Gemeinschaftsregelung für die Kontrolle der Ausfuhr, der Verbringung, der Vermittlung und der Durchfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck (ABl. L 134 vom 29.5.2009, S. 1-269)

Die im Nachhinein vorgenommenen Änderungen der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.

Gemeinsamer Standpunkt 2008/944/GASP des Rates vom 8. Dezember 2008 betreffend gemeinsame Regeln für die Kontrolle der Ausfuhr von Militärtechnologie und Militärgütern (ABl. L 335 vom 13.12.2008, S. 99-103)

Letzte Aktualisierung: 05.04.2019