Europäischer Kodex für die elektronische Kommunikation

 

ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:

Richtlinie (EU) 2018/1972 über den europäischen Kodex für die elektronische Kommunikation

WAS IST DER ZWECK DER RICHTLINIE?

Die Richtlinie:

WICHTIGE ECKPUNKTE

Die allgemeinen Ziele der Verordnung sind:

Die EU-Mitgliedstaaten sind verpflichtet zur:

Neue Ziele und Aufgaben

Neben der Ersetzung und Aufhebung der bestehenden Gesetzgebung werden mit der Richtlinie einige neue Ziele und Aufgaben eingeführt.

Durchführungsrechtsakte und delegierte Rechtsakte

Die Kommission hat die folgenden Durchführungsrechtsakte erlassen:

Zur Ergänzung von Richtlinie (EU) 2018/1972 hat die Kommission folgende delegierte Rechtsakte angenommen:

WANN TRETEN DIE VORSCHRIFTEN IN KRAFT?

Die Richtlinie musste bis 21. Dezember 2020 in nationales Recht umgesetzt werden. Diese Vorschriften gelten ab dem selben Datum.

Die Richtlinie (EU) 2018/1972 ändert und ersetzt die Richtlinien 2002/19/EG, 2002/20/EG und 2002/21/EG (und ihre nachfolgenden Änderungen), die in den bis 2003 in die nationale Gesetzgebung umgesetzt werden mussten.

HINTERGRUND

Weiterführende Informationen:

SCHLÜSSELBEGRIFFE

5G. Die neueste Generation der Mobilfunkkommunikation, die gekennzeichnet ist durch eine hohe Datenübertragungsrate, eine niedrigere Latenz, Energieeinsparungen, niedrigere Kosten, eine höhere Systemkapazität und eine größere Gerätekonnektivität.
Symmetrische Regulierung. Dieselbe Regulierung aller Netzbetreiber (im Gegensatz zu einer asymmetrischen Regulierung, die zwischen den Betreibern unterscheiden, allgemein um eine Wettbewerbsgleichheit zwischen den Betreibern von kleinerer und größerer Bedeutung zu schaffen).

HAUPTDOKUMENT

Richtlinie (EU) 2018/1972 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 über den europäischen Kodex für die elektronische Kommunikation (Neufassung) (ABl. L 321 vom 17.12.2018, S. 36-214).

Nachfolgende Korrekturen der Richtlinie (EU) 2018/1972 wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.

VERBUNDENE DOKUMENTE

Delegierte Verordnung (EU) 2023/444 der Kommission vom 16. Dezember 2022 zur Ergänzung der Richtlinie (EU) 2018/1972 des Europäischen Parlaments und des Rates um Maßnahmen zur Gewährleistung des effektiven Zugangs zu Notdiensten über Notrufe unter der einheitlichen europäischen Notrufnummer „112“ (ABl. L 65 vom 2.3.2023, S. 1-8).

Siehe konsolidierte Fassung.

Verordnung (EU) Nr. 2022/612 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. April 2022 über das Roaming in öffentlichen Mobilfunknetzen in der Union (Neufassung) (ABl. L 115 vom 13.4.2022, S. 1-37).

Durchführungsbeschluss (EU) 2022/173 der Kommission vom 7. Februar 2022 zur Harmonisierung des 900-MHz-Frequenzbands und des 1 800-MHz-Frequenzbands für terrestrische Systeme, die elektronische Kommunikationsdienste in der Union erbringen können, und zur Aufhebung der Entscheidung 2009/766/EG (ABl. L 28 vom 9.2.2022, S. 29-39).

Delegierte Verordnung (EU) 2021/654 der Kommission vom 18. Dezember 2020 zur Ergänzung der Richtlinie (EU) 2018/1972 des Europäischen Parlaments und des Rates durch Festlegung eines unionsweit einheitlichen maximalen Mobilfunkzustellungsentgelts und eines unionsweit einheitlichen maximalen Festnetzzustellungsentgelts (ABl. L 137 vom 17.11.2021, S. 1-9).

Durchführungsverordnung (EU) 2020/1070 der Kommission vom 20. Juli 2020 zur Festlegung der Merkmale drahtloser Zugangspunkte mit geringer Reichweite gemäß Artikel 57 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2018/1972 des Europäischen Parlaments und des Rates über den europäischen Kodex für die elektronische Kommunikation (ABl. L 234 vom 21.7.2020, S. 11-15).

Durchführungsverordnung (EU) 2019/2243 der Kommission vom 17. Dezember 2019 zur Festlegung eines Musters für die Vertragszusammenfassung, das von den Anbietern öffentlich zugänglicher elektronischer Kommunikationsdienste gemäß der Richtlinie (EU) 2018/1972 des Europäischen Parlaments und des Rates zu verwenden ist (ABl. L 336 vom 30.12.2019, S. 274-280).

Siehe konsolidierte Fassung.

Verordnung (EU) 2018/1971 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 zur Einrichtung des Gremiums europäischer Regulierungsstellen für elektronische Kommunikation (GEREK) und der Agentur zur Unterstützung des GEREK (GEREK-Büro), zur Änderung der Verordnung (EU) 2015/2120 und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1211/2009 (ABl. L 321 vom 17.12.2018, S. 1-35).

Richtlinie (EU) 2016/1148 des Europäischen Parlaments und des Rates vom6. Juli 2016 über Maßnahmen zur Gewährleistung eines hohen gemeinsamen Sicherheitsniveaus von Netz- und Informationssystemen in der Union (ABl. L 194 vom 19.7.2016, S. 1-30).

Verordnung (EU) 2015/2120 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über Maßnahmen zum Zugang zum offenen Internet und zur Änderung der Richtlinie 2002/22/EG über den Universaldienst und Nutzerrechte bei elektronischen Kommunikationsnetzen und -diensten sowie der Verordnung (EU) Nr. 531/2012 über das Roaming in öffentlichen Mobilfunknetzen in der Union (ABl. L 310 vom 26.11.2015, S. 1-18).

Siehe konsolidierte Fassung.

Verordnung (EU) 2015/758 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2015 über Anforderungen für die Typgenehmigung zur Einführung des auf dem 112-Notruf basierenden bordeigenen eCall-Systems in Fahrzeugen und zur Änderung der Richtlinie 2007/46/EG (ABl. L 123, 19.5.2015, S. 77-89).

Siehe konsolidierte Fassung.

Richtlinie 2014/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Maßnahmen zur Reduzierung der Kosten des Ausbaus von Hochgeschwindigkeitsnetzen für die elektronische Kommunikation (ABl. L 155 vom 23.5.2014, S. 1-14).

Beschluss Nr. 243/2012/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2012 über ein Mehrjahresprogramm für die Funkfrequenzpolitik (ABl. L 81 vom 21.3.2012, S. 7-17).

Siehe konsolidierte Fassung.

Entscheidung 2008/411/EG der Kommission vom 21. Mai 2008 zur Harmonisierung des Frequenzbands 3 400-3 800 MHz für terrestrische Systeme, die elektronische Kommunikationsdienste in der Gemeinschaft erbringen können (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2008) 1873) (ABl. L 144 vom 4.6.2008, S. 77-81).

Siehe konsolidierte Fassung.

Entscheidung Nr. 676/2002/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über einen Rechtsrahmen für die Funkfrequenzpolitik in der Europäischen Gemeinschaft (Frequenzentscheidung) (ABl. L 108 vom 24.4.2002, S. 1-6).

Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2002 über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation (Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation) (ABl. L 201 vom 31.7.2002, S. 37-47).

Siehe konsolidierte Fassung.

Letzte Aktualisierung: 11.04.2023