Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der EU

ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:

Verordnung (EU) 2018/1725 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union und zum freien Datenverkehr

WAS IST DER ZWECK DER VERORDNUNG?

Die Verordnung:

WICHTIGE ECKPUNKTE

Personenbezogene Daten müssen:

Der Verantwortliche2 ist für die Einhaltung aller oben genannten Grundsätze der Datenverarbeitung verantwortlich und muss deren Einhaltung nachweisen können.

Darüber hinaus gilt, dass personenbezogene Daten:

Ersuchen um Einwilligung einer Person zur Verwendung ihrer Daten müssen in verständlicher und leicht zugänglicher Form sowie in einer klaren und einfachen Sprache erfolgen. Die Einwilligung muss eine eindeutige bestätigende Handlung der Person sein.

Natürliche Personen (in der Verordnung als „betroffene Personen“ bezeichnet) haben das Recht:

Die Verantwortlichen:

Mit der Verordnung wird der Posten des EDSB geschaffen, der für eine Amtszeit von fünf Jahren besetzt wird, die einmal verlängert werden kann. Der EDSB hat seinen Sitz in Brüssel und:

Geschäftsordnung des EDSB

Mit einer Entscheidung vom wurde die Geschäftsordnung des EDSB angenommen. Sie enthält im Detail

Besondere Vorschriften für Einrichtungen und sonstige Stellen der EU

Besondere Vorschriften gelten für Einrichtungen und sonstige Stellen der EU, die operative personenbezogene Daten4 zum Zwecke der Strafverfolgung verarbeiten (z. B. Eurojust). Sie werden in einem eigenen Kapitel der Verordnung behandelt. Die Bestimmungen dieses Kapitels sind mit der Strafverfolgungsrichtlinie abgestimmt. Darüber hinaus können in den Gründungsakten dieser Einrichtungen und sonstigen Stellen spezifischere Bestimmungen festgelegt sein, um ihren besonderen Eigenschaften Rechnung zu tragen.

Die Verarbeitung operativer personenbezogener Daten durch Europol und die Europäische Staatsanwaltschaft fällt nicht in den Anwendungsbereich der Verordnung; sie unterliegt den spezifischen Bestimmungen der Rechtsakte, durch die sie eingerichtet wurden. Die administrative Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Genannten (z. B. zum Zwecke der Personalverwaltung) unterliegt jedoch der Verordnung.

Datenschutzbeauftragte

Die Verantwortlichen ernennen einen Datenschutzbeauftragten für eine Amtszeit von drei bis fünf Jahren

Berichte

Die Kommission muss bis zum einen ersten Bericht über die Anwendung dieser Verordnung vorlegen.

WANN TRITT DIE VERORDNUNG IN KRAFT?

Sie ist am in Kraft getreten, mit Ausnahme der Bestimmungen über die Verarbeitung personenbezogener Daten durch Eurojust, die am in Kraft getreten sind.

HINTERGRUND

Artikel 8 der Charta der Grundrechte besagt, dass jede Person das Recht auf Schutz der sie betreffenden personenbezogenen Daten hat. Artikel 16 des Vertrags über die Arbeitsweise der EU weitet dieses Recht aus. Dieser Artikel ist die Rechtsgrundlage für alle EU-Rechtsvorschriften zum Datenschutz.

Weiterführende Informationen:

SCHLÜSSELBEGRIFFE

  1. Personenbezogene Daten: alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person beziehen.
  2. Verantwortlicher: das Organ oder die Einrichtung der EU oder sonstige Organisationseinheit, das beziehungsweise die über die Zwecke und Mittel der Verarbeitung von personenbezogenen Daten bestimmt.
  3. Pseudonymisierung: die Verarbeitung personenbezogener Daten in einer Weise, dass eine Person ohne Hinzuziehung zusätzlicher, an anderer Stelle gespeicherter Informationen nicht mehr identifiziert werden kann.
  4. Operative personenbezogene Daten: alle personenbezogenen Daten, die zur Erfüllung von Strafverfolgungsaufgaben verarbeitet werden.

HAUPTDOKUMENT

Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (ABl. L 295 vom , S. 39-98).

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