EU-Vorschriften für einen gemeinsamen Katalog landwirtschaftlicher Pflanzen und Arten

 

ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:

Richtlinie 2002/53/EG über einen gemeinsamen Sortenkatalog für landwirtschaftliche Pflanzenarten

WAS IST DER ZWECK DIESER RICHTLINIE?

Sie enthält die Vorschriften für die Aufnahme landwirtschaftlicher Pflanzen und Arten in die gemeinsamen Kataloge der EU.

WICHTIGE ECKPUNKTE

Gemeinsamer Katalog

Anwendungsbereich

Die Richtlinie gilt für das Saatgut folgender Pflanzen, die nach den Vorschriften spezifischer EU-Richtlinien vermarktet werden können:

Sie gilt nicht für Saatgut oder Vermehrungsmaterial, das nachweislich für den Export in Nicht-EU-Länder bestimmt ist.

Pflichten der EU-Länder

Die Richtlinie legt den EU-Ländern eine Reihe von Verpflichtungen auf, darunter:

Gültigkeit

WANN TRITT DIE RICHTLINIE IN KRAFT?

Sie ist am 9. August 2002 in Kraft getreten.

HINTERGRUND

HAUPTDOKUMENT

Richtlinie 2002/53/EG des Rates vom 13. Juni 2002 über einen gemeinsamen Sortenkatalog für landwirtschaftliche Pflanzenarten (ABl. L 193 vom 20.7.2002, S. 1-11)

Nachfolgende Änderungen der Richtlinie 2002/53/EG wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.

VERBUNDENE DOKUMENTE

Verordnung (EU) 2015/2283 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über neuartige Lebensmittel, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 258/97 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 1852/2001 der Kommission (ABl. L 327 vom 11.12.2015, S. 1-22)

Letzte Aktualisierung: 19.08.2020